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BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Beurkundungsgesetz

(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.

(2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 70/24
4. Dezember 2024
9 W 70/24 4. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - HRB 17127
15. Mai 2024
HRB 17127 15. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 184/23
6. Mai 2024
20 W 184/23 6. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 151/23
26. Juli 2023
20 W 151/23 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 130/23
29. Juni 2023
20 W 130/23 29. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 67/23
11. Mai 2023
2 Wx 67/23 11. Mai 2023
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 10/23
1. März 2023
2 Wx 10/23 1. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 666 M 1788/22
16. Dezember 2022
666 M 1788/22 16. Dezember 2022
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 660 M 1255/22
23. November 2022
660 M 1255/22 23. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 229/14
8. August 2017
20 W 229/14 8. August 2017