Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 57/13


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung einer in der Jahreshauptversammlung vom 19. Oktober 2012 beschlossenen Vorstandsänderung in das Vereinsregister. In der Jahreshauptversammlung war Herr W… F… zum neuen Vizepräsidenten des Vereins gewählt worden. Dem Antrag war eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Präsidenten des Vereins P… M… betreffend die Wahl beigefügt, eine weitere Erklärung des Vizepräsidenten H… M… mit entsprechendem Inhalt wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz die Anmeldung der Eintragung der Vorstandsänderung zurück mit der Begründung, die in der Vereinssatzung vorgesehene schriftliche Ladungsform sei nicht eingehalten worden da die Einladung zur Hauptversammlung lediglich in der Vereinszeitung „B…“ veröffentlicht worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der dieser ausführt, die Sonderausgabe der Vereinszeitung „B...“ mit der Einladung zur Hauptversammlung sei, wie seit Jahren üblich, anstelle einer schriftlichen Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder des Beteiligten auf dem Postweg versandt worden.

3

Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. April 2013 hält das Registergericht den angefochtenen Beschluss mit vertiefender Begründung aufrecht und stützt die Zurückweisung der Anmeldung zusätzlich auch darauf, dass nach der Einlassung des Beteiligten die Ehrenmitglieder die Sonderausgabe der Vereinszeitung nicht erhalten hätten und dadurch zumindest in ihrem Rederecht beeinträchtigt worden seien, im Übrigen die nachgereichte Anmeldung des Vizepräsidenten den Formvorschriften gemäß § 77 BGB immer noch nicht entspreche.

II.

4

Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig, der Senat gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.

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Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

6

Zu Recht hat das Erstgericht die begehrte Eintragung der Vorstandsänderung mit der Begründung abgelehnt, eine wirksame Anmeldung zur Eintragung liege nicht vor. Die Anmeldung hat gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB durch öffentlich beglaubigte Erklärung von Mitgliedern des Vorstandes, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, zu erfolgen. Eine solche liegt bisher nur durch den Präsidenten des Vereins, nicht auch durch den Vizepräsidenten in der Form des § 129 Abs. 1 BGB vor. Gemäß § 10 Nr. 1 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung ist der Präsident jedoch (nur) zusammen mit einem der beiden Vizepräsidenten vertretungsbefugt. Bei der ursprünglichen Anmeldung fehlte eine entsprechende Erklärung des Vizepräsidenten. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten mit der Beschwerdeschrift eine solche „zur Vorlage am Amtsgericht Koblenz“ des Vizepräsidenten H… M… vom 11. April 2013 mit dem geforderten Inhalt vorgelegt. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch mit Nichtabhilfebeschluss vom 26. April 2013 darauf abgestellt, dass diese zwischenzeitlich erfolgte Nachreichung der Anmeldung durch den Vizepräsidenten nicht in der notwendigen Form erfolgt ist. Der auf dem Dokument angebrachte Beglaubigungsvermerk weist eine „amtliche Beglaubigung“ aus, was mit einer gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB erforderlichen „öffentlichen Beglaubigung“ nicht identisch ist. Die „öffentliche Beglaubigung“ im Sinne von § 129 Abs. 1 BGB hat in der Regel durch den Notar gemäß §§ 39, 40 BeurkG zu erfolgen oder durch die in § 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis genannten Stellen gemäß §§ 2, 4 und 5 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (vgl. auch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport und des Ministeriums der Justiz vom 28. Juli 2006). Die lediglich „amtliche Beglaubigung“ der vorgelegten Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. i.V.m. § 33 VwVfG durch den Ortsbürgermeister der Gemeinde F… reicht insoweit nicht aus.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

8

Das Erstgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nur wirksame Beschlüsse eintragungsfähig sind und die Wirksamkeit der in der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 19. Oktober 2012 getroffenen Beschlüsse - und damit auch die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Eintragung angemeldete Vorstandsänderung - davon abhängig ist, dass die Mitglieder der Jahreshauptversammlung satzungsgemäß zu dieser geladen worden sind (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1612; OLG Schleswig, NZG 2005, 444). Der Senat ist jedoch, anders als das Erstgericht, der Auffassung, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung hat die Einladung zur Jahreshauptversammlung schriftlich zu erfolgen. Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. etwa Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rn. 682). Dies ist hier durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung „B…“ erfolgt. Die Sonderausgabe hat erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Titelblatt als „S… zur R…-Hauptversammlung in K…“. Die Einladung findet sich an prominenter Stelle auf der ersten Seite, wenn die Zeitung aufgeschlagen wird. Aus dem dort abgedruckten Einladungsschreiben ergeben sich Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Person des Einladenden, nämlich das gemäß § 8 Nr. 3 Satz 1 der Vereinssatzung hierfür zuständige Vereinsorgan, der Präsident P… M…. Dieser hat das Einladungsschreiben auch - faksimiliert - unterzeichnet. Eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung ist regelmäßig nicht notwendig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform, auch wenn Vereinssatzungen regelmäßig als privatautonome Rechtssetzungen ähnlich wie Rechtsnormen behandelt werden, grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln (BGH, NJW-RR 196, 866). Daraus folgt, dass in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - aus Gründen der Praktikabilität im Hinblick auf die Vielzahl der zu versendenden Einladungen, aber auch nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtigung der Formvorstellung der Vereinsmitglieder nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung der Vereinssatzung betreffend die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung die eigenhändige Unterschrift des Vereinspräsidenten unter jeder einzelne Einladung verlangt (vgl. Stöber/Otto, aaO., m.w.Nw.). Die Sonderausgabe der Vereinszeitung enthält darüber hinaus im Wesentlichen lediglich redaktionelle Inhalte, die sich auf die Jahreshauptversammlung beziehen, insbesondere das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der gewählten Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden ist, spielt insoweit keine Rolle.

9

Dies gilt auch für die Ehrenmitglieder des Vereins, die, wie sich aus dem Protokoll der Versammlung vom 19. Oktober 2012 ergibt, ebenfalls durch Zusendung eines Exemplars der Sonderausgabe der Vereinszeitung geladen worden sind und nicht, wie dies laut einer protokollierten Wortmeldung von einem Ehrenmitglied augenscheinlich erwartet worden wäre, durch gesonderte Einladung. Dass die Ehrenmitglieder überhaupt keine Einladung erhalten hätten, wie dies das Erstgericht im Hinblick auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. April 2013 anzunehmen scheint, findet darin keine Stütze. Im Übrigen wäre dies auch angesichts der Regelung in § 8 Nr. 1 Satz 1 der Vereinssatzung unschädlich gewesen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Hauptversammlung (lediglich) aus den Vertretern der in § 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder „besteht“, also aus den „aktiven Mitgliedern“ (§ 3 Nr. 1) und den „fördernden Mitgliedern“ (§ 3 Nr. 2). Die Ehrenmitglieder (§ 3 Nr. 3) sind daher bereits nach der Vereinssatzung nicht nur nicht stimmberechtigt gemäß der Regelung in § 8 Nr. 1 Satz 2, sondern nach § 8 Nr. 1 Satz 1 noch nicht einmal Teil der Hauptversammlung. Das gleiche gilt für den Umstand, dass, wie sich ebenfalls aus dem Versammlungsprotokoll ersehen lässt, offenbar die „Ehrenräte“ erst „nachträglich“ - ohne genaue Zeitangabe - eine Einladung zur Jahreshauptversammlung erhalten hatten. Auch sie sind nach der Satzung nicht Teil der Hauptversammlung, sondern gemäß § 7 Nr. 3 der Satzung ein weiteres Vereinsorgan.

10

Gleichermaßen unschädlich ist es, dass, worauf das Erstgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben im Sitzungsprotokoll der Hauptversammlung ebenfalls abstellen will, die Einladung zur Hauptversammlung an ein förderndes Mitglied offenbar auf dem Postweg verloren gegangen ist. Es liegt hier bereits kein Einberufungsmangel vor, da die fehlende Einladung an das stimmberechtigte Vereinsmitglied nicht auf einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit beruht (BGHZ 59, 369; vgl. auch Stöber/Otto, aaO., Rn. 685). Darüber hinaus ist es nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes das hier verfahrensgegenständliche Abstimmungsergebnis betreffend die Wahl des Vizepräsidenten W… F… angesichts der Mehrheitsverhältnisse - 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern - in relevanter Weise hätte beeinflussen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, Az. 8 U 125/12, zitiert nach juris; BGH, MDR 2007, 1446).

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich aus dem Gesetz (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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