Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 411/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.06.2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I. Die Parteien streiten um die Berichtigung eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs.
3Die Klägerin stand seit dem 15.01.2007 bei dem beklagten Zahnarzt als zahnmedizinische Fachangestellte in einem Arbeitsverhältnis, zunächst in Vollzeit. Später wurde die Arbeitszeit auf 25,5 Stunden pro Woche reduziert. Ab Juni 2011 befand sich die Klägerin bis zum 01.12.2017 in Elternzeit. Im Oktober 2017 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie ab dem 02.12.2017 ihre Tätigkeit in Vollzeit wieder aufnehmen werde. Im Folgenden stritten die Parteien um die Frage, ob die Klägerin in Vollzeit oder in Teilzeit zu beschäftigen ist. Jedenfalls nahm die Klägerin ihre Tätigkeit am 02.12.2017 nicht wieder auf. Am 13.12.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2017. Mit Kündigung vom 28.12.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut nunmehr zum zutreffenden Datum 30.04.2018. Gegen die Kündigungen wehrte sich die Klägerin im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren. Mit Schriftsatz vom 16.02.2028 teilte der Klägervertreter noch vor einem Gütetermin mit, die Parteien hätten sich geeinigt und überreichte dazu einen Schriftsatzentwurf der Beklagtenvertreter. Gleichzeitig wurde um Feststellung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren gebeten. In dem Entwurf der Beklagtenvertreter heißt es:
4- 5
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.01.2007 zum 30.04.2018 sein Ende findet.
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2. Die Klägerin erhält entsprechend Ihr Gehalt vom 02.12.2016 bis zum 30.04.2018 und zwar auf der Basis einer Beschäftigung von 25,5 Stunden pro Woche.
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3. Die Klägerin wird ab sofort unwiderruflich von der Arbeitserbringung freigestellt bis Ablauf der Kündigungsfrist 30.04.2018, womit sämtliche Urlaubsansprüche der Klägerin mit abgegolten sind.
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4. Der Klägerin wird auf Wunsch ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilt.
Der Anregung folgend schlug das Gericht den Parteien in dem gleichen Wortlaut einen Vergleich vor. Beide Parteivertreter nahmen den Vergleichsvorschlag an, sodass das Gericht mit Beschluss vom 01.03.2018 den Vergleich so feststellte.
10Im Rahmen der Erfüllung des Vergleichs stellte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Daten auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr vom 02.12.2016 an abzurechnen und zu vergüten sei, während der Beklagte auf die Fehlerhaftigkeit des Datums im Vergleich hinwies, weil der 02.12.2017 gemeint gewesen sei..
11Da die Parteien dazu keine Lösung fanden, nahm die Klägerin den Beklagten in einem weiteren Gerichtsverfahren auf Zahlung in Anspruch (3 Ca 1418/19, jetzt LAG Hamm 12 Sa 357/20).
12Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf das weitere Jahr abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin können ihren Anspruch nicht auf Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs stützen, denn der Vergleich sei dahingehend auszulegen, dass nach seinem materiell-rechtlichen unstreitigen Gehalt die Parteien sich darauf geeinigt hätte, dass die Gehälter erst ab dem 02.12.2017 zu zahlen seien. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (LAG Hamm 12 Sa 359/20), über die noch nicht entschieden ist.
13Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 hat der Beklagte beantragt, den Vergleich zu berichtigen und hat sich dabei auf eine Entscheidung der 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.02.2012 gestützt.
14Mit Beschluss vom 24.06.2020 hat das Arbeitsgericht den Vergleichsbeschluss vom 01.03.2018 dahingehend berichtigt, dass es statt „02.12.2016“ „02.12.2017“ heißt.
15Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Prozessakte sowie auf die Verfahrensakte 12 Sa 357/20 verwiesen.
17II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, den Vergleichsbeschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu berichtigen, ist nicht statthaft.
181. Gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567Abs 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um eine solch eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
192. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
20a) Das Arbeitsgericht hat kein Gesuch zurückgewiesen, sondern einem Gesuch der Klägerin stattgegeben, indem es die beantragte Berichtigung des Vergleichs vorgenommen hat (vgl. BAG, 25.11.2008 – 3 AZB 64/08).
21b) Es ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass gegen Beschlüsse im Urteilsverfahren, in denen Vergleichsbeschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO berichtigt werden, ein Rechtsmittel statthaft ist.
22(aa) Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Soweit dies der Fall ist, stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines solchen geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO verweist auf § 164 ZPO. Nach dieser Norm können Protokolle berichtigt werden, wenn der im Protokoll wiedergegebene Wortlaut von dem vorgelesenen oder genehmigten Wortlaut abweicht (vgl. BAG, 25.11.2008 – 3 AZB 64/08). Im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO kommt also eine Berichtigung nach § 164 ZPO in Betracht, wenn der vom Gericht vorgeschlagene oder von den Parteien mitgeteilte Vergleich unrichtig festgestellt wird. Wird die Berichtigung vorgenommen, gibt es dagegen kein Rechtsmittel (BAG, 25.11.2008 – 3 AZB 64/08; LAG Hamm, 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09; Zöller-Schulzky, 33. Auflage 2020 § 164 ZPO Rn 12). Unabhängig davon, dass die Berichtigung hier vom Arbeitsgericht vorgenommen worden ist und daher kein Rechtsmittel gegeben wäre, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 ZPO für die im vorliegenden Fall von der Beklagten angenommenen Unrichtigkeit nicht vor. Denn das Arbeitsgericht hat genau das festgestellt, was die Parteien angeregt und was es selbst vorgeschlagen hat. Im Rahmen des §§ 278 Abs. 6 ZPO erfasst die Berichtigung nach § 164 ZPO also nur die Fälle, in denen das Gericht im Beschluss etwas feststellt, dass dem schriftlichen Vergleichsvorschlag nicht entspricht.
23(bb) Auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht Zwar findet gemäß § 319 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt, wenn eine Berichtigung vorgenommen worden ist. Die Norm sieht nach ihrem Wortlaut nur die Berichtigung von Urteilen vor, findet aber auf Vergleiche - auch analog - keine Anwendung (vgl. BAG, 25.11.2008 – 3 AZB 64/08, Rn 15; LAG Hamm, 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18; Zöller-Feskorn § 319 ZPO Rn. 3). Es fehlt schon an planwidrigen Regelungslücke. § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO verweist ausdrücklich auf § 164 ZPO, der insoweit als lex specialis anzusehen ist. Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 319 ZPO auch nicht vor. Danach können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil von Amts wegen berichtigt werden. Im Sinne des § 319 ZPO unrichtig ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung (Zöller-Feskorn § 319 ZPO Rn. 3). Insofern gilt nichts anderes als bei § 164 ZPO. Das Arbeitsgericht hat hier festgestellt, was es feststellen wollte. Eine Abweichung läge damit gar nicht vor.
24(cc) Das Arbeitsgericht hat die die vorgenommene Berichtigung zu Unrecht auf eine analoge Anwendung des 44a Abs. 2 BeurkG gestützt.
25(1) Nach dieser Norm kann der Notar offensichtliche Unrichtigkeiten auch nach Abschluss der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Neben offensichtlichen Schreibfehlern ist auch die falsa demonstratio ein Fall des §§ 44a Abs. 2 BeurkG. Bei feststehendem oder jedenfalls feststellbarem übereinstimmenden Willen der Beteiligten schaden eine Falschbezeichnung nicht (BeckOGK/Regler § 44 a BeurkG Rn. 29, Kindler in Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019 § 31 Rn. 210). Die Anwendung des §§ 44a BeurkG auf den Vergleichsbeschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird darauf stützt, dass - anders als nach § 319 ZPO der Richter - der Notar auch fremde Fehler berichtigen darf. Hingewiesen wird auch auf die Funktion des Notars, die es nicht interessengerecht erscheinen lasse, dass sein Versehen den Nachteil der Beteiligten, den Inhalt der Urkunde im streitigen Gerichtsverfahren feststellen zu lassen, zur Folge habe (LAG Hamm, 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18; Zimmer, JZ 2009, 423,425). Prozessvergleich und notarielle Beurkundung seien sich auch ähnlich, was sich aus der Gleichstellung hinsichtlich der Form (§ 127 a BGB) und der Vollstreckbarkeit ergebe. Die Tätigkeit des Richters beim Prozessvergleich sei der Beurkundungstätigkeit des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen ähnlich, was jedenfalls gelte, wenn der Richter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreite (LAG Hamm, 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18; Zimmer, JZ 2009, 423,425). Die Gegenmeinung lässt eine Analogie mangels Regelungslücke nicht zu (LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2018 – 2 S 5434/17) oder meint, ein betreffender Irrtum sei in der Regel nicht offenkundig. Ein übereinstimmender Wille gehe nach allgemeinen Regeln ohnehin vor (BeckOK ZPO/Bacher § 278 Rn. 39). Bei analoger Anwendung ist weiter zu bedenken, dass gegen den Nachtragsvermerk nach § 44 a Abs. 2 BeurKG kein Rechtsmittel gegeben ist (LG Frankfurt, 20.11.2009 – 20 W 500/05; BeckOGK/Regler § 44 a BeurkG Rn. 47). In Betracht käme insoweit allerdings eine „doppelte“ Analogie, indem man § 319 ZPO Abs. 3 ZPO auf den Berichtigungsbeschluss nach § 44a BeurKG anwendet (Zimmer, JZ 2009, 423, 425).
26(2) Die analoge Anwendung des § 44a Abs. 2 BeurkG überzeugt schon nicht. Deswegen kommt es auf die Frage eines Rechtsmittels dagegen nicht an. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (so auch LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2018 – 2 S 5434/17). Denn der Gesetzgeber hat bei Einführung der Möglichkeit des § 278 Abs. 6 ZPO bedacht, dass über den Anwendungsbereich des § 164 ZPO hinaus Streit bestehen kann (vgl. BT-Drs. 14/4722, 82). In diesen Fällen sollen die gleichen Grundsätze gelten, die für den herkömmlichen Vergleich entwickelt worden sind. Als Beispiele werden in der Gesetzesbegründung die Fälle benannt, in denen ein Prozessvergleich überhaupt nicht zustande gekommen, unwirksam oder nichtig ist. Eine Beendigung des Verfahrens liege nicht vor, es sei bei entsprechender Geltendmachung fortzuführen. Es gilt nichts anderes als bei einem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleich (vgl. dazu BAG 12.05.2010 – 2 AZR 544/08). Es fehlt auch an der für eine Analogie erforderlichen Ähnlichkeit. Es ist schon zu bezweifeln, in wieweit die Aufgaben des Richters und des Notars vergleichbar sind (vgl. BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10 zu § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO; MüKoBGB/Einsele, 8 Aufl. 2018, § 127a BGB Rn. 4). Die Berichtigung durch den Notar gem. § 44a Abs. 2 BeurkG verhindert, dass die betroffene Partei ein Gerichtsverfahren einleiten muss. Dies ist im Fall des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht notwendig, weil es bereits einen Prozess gibt, der fortgesetzt werden kann. Daran mag auch nichts ändern, dass in beiden Fällen Vollstreckungstitel geschaffen werden und der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO analog die notarielle Beurkundung ersetzen kann (vgl. BGH 01.02.2017 – XII ZB 71/16). Gerade die Rechtsähnlichkeit zwischen dem protokollierten Vergleich und dem Beschlussvergleich, auf die der BGH seine Analogie stützt, zeigt dass auch im Hinblick auf die Korrekturmöglichkeit ein Gleichklang notwendig ist.
273. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde über den Rahmen des § 567 ZPO hinaus statthaft. Daran könnte gedacht werden, weil das Arbeitsgericht einen Berichtigungsbeschluss gefasst hat, der keine gesetzliche Grundlage hat. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit schließt jedoch aus, weitere Rechtsmittel über die geregelten hinaus zuzulassen (vgl. BAG, 03.02.2009 – 3 AZB 101/18). Dadurch wird die Klägerin jedoch nicht in ihren rechten beschnitten. Die Wirksamkeit des Beschlusses ist Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
284. Das Rechtsmittel wurde auch nicht dadurch statthaft, dass das Arbeitsgericht darüber ausdrücklich belehrt hat. Dadurch konnte kein Rechtsmittel geschaffen werden, das gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BAG, 15.09.2005 – 3 AZB 48/05; BAG, 28.11.2008 – 3 AZB 64/08 Rn 8).
295. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
30Die Nichterhebung der Kosten folgt aus § 21 Abs. 1 GKG.
31Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen nach § 78 i.V.m § 72 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
32RECHTSMITTELBELEHRUNG
33Gegen diesen Beschluss kann von der Klägerin
34RECHTSBESCHWERDE
35eingelegt werden.
36Gegen diesen Beschluss ist für den Beklagten ein Rechtsmittel nicht gegeben.
37Die Rechtsbeschwerde muss
38innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
39nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Bundesarbeitsgericht
41Hugo-Preuß-Platz 1
4299084 Erfurt
43Fax: 0361 2636-2000
44eingelegt werden.
45Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
53* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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