Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
BewG § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 369/17
11. November 2020
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3 K 369/17 | 11. November 2020 |