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BewG § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

Bewertungsgesetz

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 39/20
16. November 2022
II R 39/20 16. November 2022
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1895/18 F
6. Oktober 2021
3 K 1895/18 F 6. Oktober 2021
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 369/17
11. November 2020
3 K 369/17 11. November 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 9/16
30. Januar 2019
II R 9/16 30. Januar 2019