BewG § 191 Wertzahlen

Bewertungsgesetz

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.

(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012