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BewG § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

Bewertungsgesetz

(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.

(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
3 V 1270/24 Ew,F 29. Oktober 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 533/24 A (BG)
10. Mai 2024
11 V 533/24 A (BG) 10. Mai 2024