Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
BewG § 46 Wirtschaftswert
Bewertungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 37/16
5. Juli 2016
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10 W 37/16 | 5. Juli 2016 |