BGB § 101 Verteilung der Früchte

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

1.
die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2.
andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

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Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 3041/19
8. Mai 2020
10 K 3041/19 8. Mai 2020
Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 343/16
22. Juni 2018
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1577/11
5. Dezember 2012
1 BvR 1577/11 5. Dezember 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 28/09
11. April 2012
VIII R 28/09 11. April 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/09
3. April 2012
20 W 6/09 3. April 2012