1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
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| Streitig ist, ob die Klägerin in ihre Tochtergesellschaft Wirtschaftsgüter verdeckt eingelegt hat. |
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| Die Klägerin ist die Konzernmutter des X-Konzerns. Die Klägerin war zu 100 Prozent an der XA.. GmbH (vormals Y GmbH; im Folgenden Y GmbH) beteiligt. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis. |
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| Die Y GmbH entwickelte und betrieb ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm. Die Geschäftstätigkeit wurde zum 31. Dezember 2009 eingestellt. Die Y GmbH verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die Y GmbH die durch eigenes operatives Geschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene operative Gewinne würde „aufzehren“ können. |
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| Am 21. Dezember 2006 schloss die Klägerin mit der C...-Bank (im Folgenden: „C-Bank“) den „Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos)“ (im Folgenden: „Rahmenvertrag Wertpapierpensionsgeschäft“) ab. Der Rahmenvertrag enthielt auszugsweise folgende Regelungen: |
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| (1) Die Parteien beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages Wertpapierpensionsgeschäfte abzuschließen. Der Pensionsgeber wird dem Pensionsnehmer Wertpapiere gegen Zahlung eines Kaufpreises liefern. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich gleichzeitig, dem Pensionsgeber Wertpapiere gleicher Art und Menge entweder zu einem zuvor vereinbarten oder einem nachträglich zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Zahlung des Rückkaufpreises zurückzuliefern. Jede der Parteien kann sowohl Pensionsgeber als auch Pensionsnehmer sein. |
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| (2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für jedes Wertpapierpensionsgeschäft (nachstehend „Einzelabschluss“ genannt), das zwischen den Parteien abgeschlossen wird, unabhängig von einer Bezugnahme im Einzelabschluss auf den Rahmenvertrag. Alle Einzelabschlüsse bilden untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt); sie werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung und Vertrauen darauf getätigt. [...] |
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| (1) Haben sich die Parteien über einen Einzelabschluss geeinigt, wird die Bank dem Vertragspartner schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch, durch Telefax oder in ähnlicher Weise dessen Inhalt bestätigen. |
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| (2) Jede Partei ist berechtigt, eine unterzeichnete Ausfertigung der Bestätigung zu verlangen, die jedoch keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Einzelabschlusses ist. |
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| (3) Die Bestimmungen des Einzelabschlusses gehen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages vor. |
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| 4. Lieferungen und Zahlungen |
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| (1) Nach der Maßgabe des Einzelabschlusses wird der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer am Kaufdatum die Pensionspapiere Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in das vereinbarte Depot liefern. |
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| (2) Der Pensionsnehmer hat die Pensionspapiere am Rückkaufdatum Zug um Zug gegen Zahlung des Rückkaufpreises in das vereinbarte Depot zurückzuliefern. [...] |
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| (4) Der Rückkaufpreis ist die Summe aus Kaufpreis und Pensionsentgelt. Das Pensionsentgelt errechnet sich aus dem im Einzelabschluss vereinbarten Prozentsatz p.a. („Pensionssatz“), bezogen auf den Kaufpreis und auf die Zeit vom Kaufdatum (einschließlich) bis zum Rückkaufdatum (ausschließlich). Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums dividiert durch 360 („actual/360“). |
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| (5) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Lieferung der Pensionspapiere das unbeschränkte Eigentum und die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis oder, sofern die Übertragung der Pensionspapiere ausländischem Recht unterliegt, eine andere nach diesem Recht übliche und gleichwertige Rechtsstellung an den Pensionspapieren auf die andere Partei übergeht. Hierzu wird die liefernde Partei, soweit erforderlich, alle weiteren notwendigen Erklärungen abgeben. Bei vinkulierten Namensaktien ist die andere Partei bereits vor der Umschreibung im Aktionärsregister des Emittenten berechtigt, über die Aktien zu verfügen. Im Fall der Rücklieferung vinkulierter Namensaktien trägt der Pensionsgeber das Risiko, von dem Emittenten nicht in das Aktionärsregister eingetragen zu werden. [...] |
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| 7. Zinsen, Dividenden, sonstige Ausschüttungen, Berichtigungsaktien und Bezugsrechte |
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| (1) Die während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts auf Pensionspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstige Ausschüttungen stehen dem Pensionsgeber zu. Den Gegenwert hat der Pensionsnehmer mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen („Kompensationszahlung“). |
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| (2) Die Kompensationszahlung umfasst bei Schuldverschreibungen sämtliche auf sie gezahlte Zinsen, bei Aktien sämtliche Ausschüttungen wie Dividenden oder Zahlungen im Fall von Kapitalherabsetzungen. Der in der Kompensationszahlung erteilte Ausgleich für Steuern und Abgaben wird nur nach Maßgabe der dem Pensionsnehmer mitgeteilten steuerlichen Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche des Pensionsgebers gezahlt. [...] |
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| (1) Sofern Einzelabschlüsse getätigt und noch nicht vollständig abgewickelt sind, ist der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die zur Zahlung oder zur Übertragung von Sicherheiten verpflichtete Partei die von ihr geschuldete Leistung weder bei Fälligkeit noch innerhalb einer von der anderen Partei gesetzten angemessenen Nachfrist erbringt. Die angemessene Nachfrist beträgt im Fall einer fälligen Zahlung und im Fall eines fälligen Anspruchs auf Übertragung von Sicherheiten einen Bankarbeitstag. Kündigung und die Fristsetzung müssen schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch, durch Telefax oder in ähnlicher Weise erfolgen. Eine Teilkündigung, insbesondere die Kündigung einzelner und nicht aller Einzelabschlüsse aus wichtigem Grund, ist ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 (g), Abs. 2 (c) und Nr. 9 bleiben unberührt. [...]“ |
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| Im Streitjahr 2009 schloss die Klägerin zwölf konkrete Wertpapierpensionsgeschäfte auf Grundlage des vorgehend beschriebenen Rahmenvertrages ab (im Folgenden: jeweils „Einzelabschluss“). Die Einzelabschlüsse enthielten Angaben über die Depotkontennummer des Auftraggebers und des Empfängers sowie Angaben über Währung, Nominale, Wertpapierbezeichnung, International Securities Identification Number (ISIN) bzw. Wertpapierkennnummer (WKN), Datum und Unterschriften. Danach handelte es sich um festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen). |
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| Es handelte es sich um folgende Einzelabschlüsse: |
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| - 4,25 Prozent D-Bank 27.11.2014; ISIN: DE1..., Nominalbetrag: xxx EUR - 4,375 Prozent E-Bank, ISIN: XS2...; Nominalbetrag xxx EUR - 3,75 Prozent H..; ISIN: DE3..., Nominalbetrag: xxx EUR - 4,625 Prozent F-Bank 22.10.2010; ISIN: DE4..., Nominalbetrag: xxx EUR - 4,5 Prozent G.. 18.10.2018, ISIN: IE5..., Nominalbetrag: xxx EUR - 3,5 Prozent I... 14.10.2011; ISIN: DE6...; Nominalbetrag: xxx EUR - 4,375 Prozent K.. 11.10.2010, ISIN: FR7..; Nominalbetrag: xxx EUR - 4 Prozent L-Bank 27.9.2919, ISIN: DE8..; Nominalbetrag: xxx EUR - 4,75 Prozent M... 08.09.2010; ISIN: DE9..; Nominalbetrag: xxx EUR - 0 Prozent N... 06.08.2010; ISIN: DE10..; Nominalbetrag: xxx EUR - 5 Prozent O-Bank 22.7.2010; ISIN: DE11..; Nominalbetrag: xxx EUR - 1,793 Prozent P-Bank; ISIN: DE12..; Nominalbetrag: xxx EUR |
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| Die zwölf Einzelabschlüsse umfassten eine Nominalsumme von xxx EUR. Infolge dieser Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Kompensationszahlungen i.H.v. xxx EUR und Pensionszahlungen i.H.v. xxx EUR an die C-Bank und verbuchte diese aufwandswirksam. |
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| Am 1. Juli 2009 schloss die Klägerin mit der Y GmbH einen „Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen“ (im Folgenden: „Rahmenvertrag Wertpapierdarlehen“) ab, der auszugweise folgenden Inhalt hatte: |
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| (1) Die Parteien beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages Wertpapierdarlehen abzuschließen. Jede der Parteien kann sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer sein. Der Darlehensgeber wird dem Darlehensnehmer Wertpapiere darlehensweise überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Rückgewähr von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. |
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| (2) Für jedes Geschäft, das unter Zugrundelegung dieses Rahmenvertrages abgeschlossen wird („Einzelabschluss“), gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Alle Einzelabschlüsse bilden untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag („Vertrag“); sie werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung und im Vertrauen darauf getätigt. |
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| (1) Haben sich die Parteien über einen Einzelabschluss geeinigt, so wird die Gesellschaft dem Vertragspartner schriftlich, fernmündlich, telegraphisch, durch Telefax oder in ähnlicher Weise dessen Inhalt bestätigen. |
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| (2) Jede Partei ist berechtigt, eine unterzeichnete Ausfertigung des Einzelabschlusses zu verlangen, die jedoch keine Voraussetzung für dessen Rechtswirksamkeit ist. |
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| (3) Die Bestimmungen des Einzelabschlusses gehen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages vor. |
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| 3. Lieferung der Darlehenspapiere, Eigentumsübergang |
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| (1) Nach Maßgabe des Einzelabschlusses wird der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer am für die Lieferung vereinbarten Tag („Valutierungstag“) die vereinbarten Wertpapiere („Darlehenspapiere“) anschaffen („Lieferung“). |
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| (2) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Lieferung das unbeschränkte Eigentum oder eine andere am Verwahrort übliche, gleichwertige Rechtsstellung an den Darlehenspapieren auf den Darlehensnehmer übergehen. [...] |
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| (1) Der Darlehensnehmer zahlt dem Darlehensgeber für jedes Wertpapierdarlehen ein Entgelt („Darlehensentgelt“). |
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| (2) Das Darlehensentgelt errechnet sich aus dem im Einzelabschluss vereinbarten Prozentsatz p.a. bezogen auf den Marktwert der Darlehenspapiere an dem im Einzelabschluss näher bezeichneten Tag. Das Darlehensentgelt wird bestimmt für die Zeit vom Valutierungstag (einschließlich) bis zu dem Bankarbeitstag (ausschließlich), an dem die Darlehenspapiere an den Darlehensgeber zurückgeliefert worden sind („Rückgabetag“). Hierbei wird die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage durch 360 dividiert. |
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| 6. Zinsen, Dividenden; sonstige Ausschüttungen, Berichtigungsaktien und Bezugsrechte |
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| (1) Die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile oder sonstige Ausschüttungen stehen dem Darlehensgeber zu. Den Gegenwert hat der Darlehensnehmer mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Darlehensgeber zu zahlen („Kompensationszahlung“). [...]“ |
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| Im Streitjahr 2009 vereinbarten die Klägerin als Darlehensgeberin und die Y GmbH als Darlehensnehmerin zwölf Einzelabschlüsse. Die Darlehensgegenstände waren diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der Klägerin und der C-Bank bildeten. Die zwölf Einzelabschlüsse umfassten dementsprechend eine Nominalsumme von xxx EUR. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensverträge fielen jeweils die Zinsstichtage. Infolge dessen erhielt die Y GmbH insgesamt Zinszahlungen i.H.v. xxx EUR. Von diesem Betrag entfielen in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Haltedauer der Y GmbH xxx EUR und auf die übrigen Zinslaufzeiträume der Betrag von xxx EUR. Auf die Übersicht über die Zinserträge der Y GmbH wird Bezug genommen (Bl. 1 der FA-Akte „Anlagen“). |
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| In den Einzelabschlüssen wurde von den Regelungen des Rahmenvertrages abgewichen. Diese Modifikationen der Regelungen des Rahmenvertrages betrafen alle zwölf Einzelabschlüsse des Streitjahres. Ziff. 5 Abs. 1 bis 3 des Rahmenvertrages Wertpapierdarlehen wurde dabei gestrichen und durch den nachstehenden Satz ersetzt: „Der Darlehensnehmer zahlt dem Darlehensgeber für das Wertpapierdarlehen kein Darlehensentgelt.“ Zudem wurde für Zinszahlungen während der Darlehenslaufzeit vereinbart, dass diese dem Darlehensnehmer zustehen sollten, so dass der Darlehensnehmer keine Kompensationszahlung zu leisten hatte. Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 des Rahmenvertrages Wertpapierdarlehen wurde gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt: „Die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen stehen dem Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber diesbezüglich keinerlei Kompensation zu leisten.“ Ziff. 11 Abs. 7 (Mindestbetrag) wurde ebenfalls in die Einzelabschlüsse nicht übernommen (vgl. Bl.13 ff. der FA-Akte „Anlagen“). |
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| Die Wertpapierpensionsgeschäfte hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des Geschäfts der jeweilige Zinstermin fiel, so dass die Zinsen von der Y GmbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der C-Bank und der Klägerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der Klägerin und der Y GmbH andererseits waren in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäfts einen Tag mehr als die Laufzeit der Wertpapierdarlehensgeschäfte. Buchhalterisch erfasste die Y GmbH die auf die Laufzeit der Wertpapierdarlehen entfallenden Erträge als „laufender Zinsertrag“ und die auf die übrige Zeit entfallenden Zinsen als „a.o. Ertrag Entry“. |
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| Die Bilanz der Y GmbH wies zum 31. Dezember 2009 Verbindlichkeiten in Höhe von xxx EUR und Rückstellungen, insbesondere für Steuerzahlungen, in Höhe von xxx EUR auf. Verbindlichkeiten gegenüber der alleinigen Gesellschafterin --der Klägerin-- bestanden zum 31. Dezember 2009 nicht. Zum 31. Dezember 2010 wurden die Rückstellungen auf xxx EUR und die Verbindlichkeiten auf xxx EUR zurückgeführt. |
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| In der Körperschaftsteuerklärung der Y GmbH sind die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst worden. Da die Y GmbH über erhebliche steuerliche Verlustvorträge verfügte, wurden die Einnahmen aus den Zinsgutschiften i.H.v. xxx EUR unmittelbar und vollständig mit den festgestellten Verlustvorträgen verrechnet (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz --KStG-- i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 1. Hs. Einkommensteuergesetz --EStG--). Darüber hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60 % mit Verlustvorträgen entsprechend den Vorgaben des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvorträge auf der Ebene der Y GmbH führte. |
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| Im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung (für den Zeitraum von 2007 bis 2009) griff die Finanzverwaltung den vorbeschriebenen Sachverhalt auf. Das Zentrale Konzernprüfungsamt Z (im Folgenden „Betriebsprüfung“) vertrat die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgeschäfte mit der Y GmbH dieser einlagefähige Vermögensgegenstände aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewandt und dass daher steuerlich verdeckte Einlagen vorlägen. Wirtschaftlich habe die Klägerin der Y GmbH Zinsen für ein volles Jahr zugewandt, obwohl die Laufzeiten der Wertpapierdarlehen nur wenige Wochen betragen hätten. Soweit Zinsen seit der letzten Fälligkeit bis zum Beginn der Wertpapierdarlehen „aufgelaufen“ seien, habe die Y GmbH Stückzinsen erworben, die als ein einlagefähiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien. Maßgeblich hierfür sei, dass sich die Klägerin von einem fremden Entleiher die Stückzinsen hätte vergüten lassen. |
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| Die Außenprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Am 20. August 2014 beantragte die Klägerin die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2009 in der Weise, dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) seine Rechtsauffassung zur verdeckten Einlage umsetzen solle. Diesem Antrag war eine geänderte Steuerbilanz beigefügt. Die Steuerbilanz enthielt eine Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligungen von verbundenen Unternehmen --der Y GmbH-- i.H.v. xxx EUR. |
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| Das FA entsprach dem Antrag mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 23. Februar 2015 und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin wegen verdeckter Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG) um den Betrag i.H.v. xxx EUR. Entsprechende Änderungen erfolgten im Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 23. Februar 2015. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 18. März 2015 Einspruch ein. |
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| Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2016 als unbegründet zurück. In der Begründung der Einspruchsentscheidung blieb das FA bei seiner Auffassung, dass verdeckte Einlagen anzunehmen seien. Überdies verwies das FA zur Stärkung der eigenen Rechtsauffassung auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2015 (I R 88/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 251,190, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2016, 961). Die dem Leihgeschäft zu Grunde liegenden Wertpapiere seien zwar grundsätzlich dem Entleiher zuzurechnen, der zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum erwerbe. Eine Ausnahme sei davon jedoch zu machen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergebe, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. Der vom BFH entschiedene Fall sei mit den Wertpapierdarlehen zwischen der Klägerin und der C-Bank vergleichbar. |
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| Hiergegen hat die Klägerin am 4. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie durch ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor, die Klägerin habe der Y GmbH verzinsliche Wertpapiere zins- und kompensationslos zur Nutzung überlassen. Die Y GmbH habe die überlassenen Wertpapiere dadurch genutzt, dass sie die Zinsen einzog. Die Vereinnahmung von Zinsen stelle eine Nutzung des überlassenen Wertpapiers dar. Die Zinsen seien die Früchte des in dem Wertpapier verkörperten Rechts (§ 99 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--). Gem. § 100 BGB seien Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts. Zinsen als Entgelt für die Möglichkeit der Kapitalnutzung seien damit geldmäßiger Ausdruck der Nutzung des überlassenen Wertpapiers. Eine bloße Nutzungsüberlassung genüge aber nach der Rechtsprechung des BFH dem steuerlichen Einlagebegriff nicht. Der vom FA bemühte Gegensatz zwischen Nutzungsvorteil einerseits und Zinsforderung andererseits gehe fehl. Zinsen seien die Nutzungen des in den Anleihen verkörperten Rechts. |
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| Die Stückzinsen könnten auch nicht als bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut qualifiziert werden. Zwar würden Stückzinsen bei einem Anleihekauf vom Erwerber üblicherweise zusätzlich zum Kapital der Anleihe bezahlt. Dadurch würden die Stückzinsen aber nicht selbst zu einem einlagefähigen Wirtschaftsgut. Im Gegenteil trage der Umstand, dass Stückzinsen beim Anleihekauf zusätzlich zum Kapital bezahlt werden, gerade der Eigenart Rechnung, dass sämtliche Zinsen aus der Anleihe nach deren Übertragung dem Erwerber zustehen. Die Zinsforderung aus den festverzinslichen Wertpapieren sei nach den Emissionsbedingungen der Anleihe im Streitfall eine Jahreszinsforderung (vgl. § 3 Abs. 1 der Emissionsbedingungen zu den überlassenen Inhaberschuldverschreibungen; s. auch § 488 Abs. 2 BGB). Die Auszahlung erfolge am Zinsstichtag an den jeweiligen Inhaber der Anleihe in einem Betrag. Bis zum Übertragungstag aufgelaufene rechnerische Teile dieser Gesamtzinsforderung (sog. Stückzinsen) seien zwar rechnerisch gesondert abrechenbar. Rechtlich seien sie hingegen untrennbarer Teil der einheitlichen Gesamtzinsforderung, die dem jeweiligen Inhaber der Anleihe zustehe. |
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| Es sei darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall die sog. Stückzinsen auch nicht etwa rechtlich von der Kapitalforderung separiert waren. Namentlich habe es keine Zinsscheine gegeben, in denen die Stückzinsen verkörpert gewesen wären und die als solche selbständig gehandelt worden wären. Überdies sei auch nicht auf eine etwaige Zinsforderung durch die Klägerin verzichtet worden mit der Konsequenz, dass bei der Y GmbH kein Passivposten weggefallen sei. Zugewendet worden sei im Gegenteil gerade die zinslose Nutzung des in den Wertpapieren überlassenen Kapitals. |
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| Die Vorschrift des § 101 BGB sei dispositiv. Hier sei durch die kompensationslose Überlassung der Wertpapiere an die Y GmbH zur vollen Zinsziehung gerade „ein anderes bestimmt“ worden, nämlich die Zuordnung der vollen Früchte zur Tochtergesellschaft. Daher habe die Klägerin auch nicht im Wege der verdeckten Einlage auf eine Kompensationsforderung verzichten können. |
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| Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Ausführungen des FA zur Zurechnung der Wertpapiere seien nicht überzeugend. Die Auffassung des FA widerspreche dem Systemverständnis zu § 39 Abgabenordnung (AO). Nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 AO seien Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen (Regelzurechnung zum Eigentümer). Dieser sei „wirtschaftlich betrachtet“ regelmäßig auch der wirtschaftliche Eigentümer. Von diesem Grundsatz abweichend seien Wirtschaftsgüter nur ausnahmsweise nach § 39 Abs. 2 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer steuerlich zuzurechnen. Das zivilrechtliche Eigentum an den in Frage stehenden Wirtschaftsgütern sei vorliegend (in Vollziehung des Wertpapierpensionsgeschäfts) von der C-Bank auf die Klägerin und (in Vollziehung des Wertpapierdarlehensgeschäfts) ebenfalls von der Klägerin auf die Y GmbH übertragen worden. Das FA sei verpflichtet, die Voraussetzungen für eine vorn Zivilrecht abweichende steuerliche Zurechnung darzulegen. Auch das vom FA angeführte Urteil des BFH in BFHE 251,190, BStBl II 2016, 961 lasse keine andere Bewertung zu, da es einen anderen Sachverhalt betreffe und es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. |
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| Selbst wenn man im Streitfall davon ausgehe, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren tatsächlich bei der C-Bank verblieben sei, sei der Klage stattzugeben. Die Wertpapiere und die Zinsen seien aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung zu einer Einheit verbunden. Eine Überlassung der Zinsforderung der Klägerin an die Tochtergesellschaft scheide daher aus. |
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| 1. den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 23. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2016, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 2. Juni 2017, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um den Betrag der bisher angenommenen verdeckten Einlage infolge des Wertpapierdarlehens zwischen der Klägerin und der Y GmbH i.H.v. xxx EUR reduziert wird; |
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| 2. den Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 23. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2016, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 2. Juni 2017, dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag der Klägerin um den Betrag der bisher angenommenen verdeckten Einlage infolge des Wertpapierdarlehens zwischen der Klägerin und der Y GmbH i.H.v. xxx EUR reduziert wird; |
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| 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Zur Begründung trägt es vor, die Klägerin habe mit dem Rahmenvertrag vom 1. Juli 2009 und den Einzelabschlüssen der Y GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Nutzungsvorteil, sondern die mit den einzelnen Wertpapieren verbundenen Forderungen auf Zinszahlung und damit einlagefähige Wirtschaftsgüter zugewendet. Die Zinsforderungen stellten Rechte und damit selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dar. Denn von vornherein habe die „Nutzung“ der Wertpapiere nicht in einem Gebrauch der Wertpapiere, z.B. als Sicherheiten oder zur Verstärkung des Betriebskapitals, bestanden, sondern ausschließlich darin, der Y GmbH die Fruchtziehung zu ermöglichen. Aufgrund der Regelung des § 101 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätten der Y GmbH die während des Wertpapierdarlehens angefallenen Zinserträge aus den Wertpapieren jedoch nur insoweit zugestanden, als sie für einen Zeitraum gezahlt wurden, in der sie Inhaberin der Rechte gewesen sei. Zwar sei die Regelung des § 101 Ziff. 2 BGB durch den in den Einzelabschlüssen enthaltenen Ausschluss von Kompensationszahlungen abbedungen worden. Dies sei aber nur durch das Näheverhältnis zur Klägerin zu erklären. |
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| Die Auffassung des FA werde durch das Urteil des BFH in BFHE 251,190, BStBl II 2016, 961 gestärkt. Die Geschäfte seien nicht darauf angelegt gewesen, der Klägerin in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den „verliehenen“ Wertpapieren endgültig zu belassen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen ergebe sich, dass diese in vollem Umfang an die C-Bank ausgekehrt worden seien. Es sei auch kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken erfolgt, die mit dem Eigentum an Wertpapieren üblicherweise verbunden seien. Nach Ziff. 4 Abs. 4 des Rahmenvertrags habe sich der Rückkaufpreis aus der Summe von (ursprünglichem) Kaufpreis und Pensionsentgelt zusammengesetzt. Etwaige Wertveränderungen der Wertpapiere seien daher zu Gunsten bzw. zu Lasten der C-Bank gegangen. Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken für die Klägerin hätten sich hieraus nicht ergeben. |
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| Die Klägerin sei nicht wirtschaftliche Eigentümerin geworden und habe deshalb der Y GmbH das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren nicht übertragen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sollten der Y GmbH lediglich die zum Zeitpunkt der Übertragung in Höhe der Stückzinsen bereits entstandenen Zinsforderungen verschafft werden. Auch Stückzinsen stellten bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände dar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stehe der von vornherein vereinbarte Ausschluss wirtschaftlich begründeter Kompensationszahlungen dem nachträglichen Verzicht gleich. |
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| Hilfsweise liege bei der hier gegebenen Konstellation auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor. Im Streitfall habe von vornherein festgestanden, dass die Wertpapiere einschließlich der aus ihnen resultierenden Erträge alsbald wieder an die Wertpapier-Darlehensgeberin zurück zu übertragen seien. Mit der langfristigen Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Tochtergesellschaft sei dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. |
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| Am 2. Juni 2017 ergingen aus hier nicht streitigen Gründen geänderte Körperschaft-steuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2009, die nach § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurden. |
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| Der Berichterstatter führte am 7. November 2018 einen Erörterungstermin durch. Auf den Inhalt der Niederschrift wird verwiesen. |
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| Auf Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 21. November 2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In den streitgegenständlichen Bescheiden wegen Körperschaftsteuer 2009 und Gewerbesteuer 2009 waren weitere steuerliche Fragen zu klären, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Nach der außergerichtlichen Klärung dieser Fragen wurde das Verfahren am 9. Dezember 2019 wieder aufgenommen und unter dem aktuellen Aktenzeichen fortgeführt. |
|
| Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. April 2016, die dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorliegenden Akten (zwei Bände Betriebsprüfungsakten und je ein Band Akte „Anlagen“ und Rechtsbehelfsakte) und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2009, zuletzt vom 2. Juni 2017, sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). |
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| 1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. |
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| a) Die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen stellen verdeckte Einlagen der Klägerin in ihre Tochtergesellschaft Y GmbH dar. |
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| Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2018 I R 25/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2018, 838; vgl. auch die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet hätte (sog. Fremdvergleich, vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). |
|
| Gegenstand einer Einlage können nur bilanzierbare Vermögensvorteile sein. Bei der Kapitalgesellschaft muss eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende (Nutzungs-) Rechte sind keine verdeckten Einlagen (Blümich/Rengers, KStG, § 8 Rn. 177; BFH-Urteil in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). |
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| b) In Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall sowohl bilanzierungsfähige Vermögenvorteile als auch die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu bejahen. |
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| aa) Die Zinsforderungen stellen selbständige einlagefähige Wirtschaftsgüter dar (vgl. Haisch in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG, Rn. 1083; Schubert/Gadek in Beck-BilKomm., § 255 HGB Rn. 250). Durch deren Einlage hat sich das Aktivvermögen der Y GmbH erhöht. |
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| Dass die Zinsforderungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Wertpapiere noch nicht fällig waren, sondern erst während der Laufzeit der Wertpapierleihe fällig geworden sind, ist unerheblich. Zinsforderungen, die sich auf einen am Bilanzstichtag abgelaufenen Zeitraum beziehen, sind nach den allgemeinen Regeln zu aktivieren, unabhängig davon, ob sie fällig sind oder nicht (BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vgl. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 II R 194/82, BFHE 142, 166, BStBl II 1985, 73 für Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren bei der Schenkungsteuer). Infolgedessen führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Verzicht des Gesellschafters auf Zinsen für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zu einer verdeckten Einlage, soweit sich der Verzicht auf Zinsverbindlichkeiten bezieht, die in eine Bilanz eingestellt werden müssten, die im Zeitpunkt des Verzichtes erstellt wird(BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747). |
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| Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass Zinsen bürgerlich-rechtlich zu den Früchten und damit den Nutzungen eines Rechts zählen. Allein der Umstand, dass Erträge eines Wertpapiers zivilrechtlich zu dessen Nutzungen zählen, führt aber nicht dazu, dass es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um kein einlagefähiges Wirtschaftsgut handelt. Kapital- und Zinsforderung sind auch grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Wertpapier und Zinsforderung jedenfalls steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. Für den Begriff des Wirtschaftsguts ist die Einzelveräußerbarkeit keine Voraussetzung (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn. 95). Es reicht vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbständig bewertbar und damit bilanzierbar ist. Ob die Zinsforderung getrennt von der Inhaberschaft an den Rechten übertragen werden kann oder dies aus rechtsgeschäftlichen Gründen ausgeschlossen ist, ist für die Bilanzierbarkeit unerheblich. Insoweit kann dahinstehen, ob die Emissionsbedingungen, wonach die Zinsforderung dem Inhaber der Wertpapiere zustehen soll, ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB hinsichtlich der Zinsforderung darstellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine etwaige Abtretungsvereinbarung dahin auszulegen, dass der bezugsberechtigte Inhaber der Wertpapiere dem Abtretungsempfänger schuldrechtlich den Zinsertrag zu verschaffen hat. Diese schuldrechtlich begründete Forderung des Abtretungsempfängers gegen den Abtretenden wäre dann ebenfalls zu bilanzieren. |
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| bb) Da die Y GmbH nicht zu Kompensationszahlungen verpflichtet war, wendete die Klägerin die Vermögensvorteile auch ohne wertadäquate Gegenleistungen zu. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der C-Bank zeigt sich, dass bei Wertpapierpensionsgeschäften unter fremden Dritten die Vereinbarung von Kompensationszahlungen üblich ist. Daraus ist zu schließen, dass auch im Vertragsverhältnis der Klägerin zur Y GmbH unter fremden Dritten Kompensationszahlungen vereinbart worden wären. Dies machen die Vereinbarungen unter Ziff. 5 und 6 des Rahmenvertrags Wertpapierdarlehen deutlich, die in den Einzelabschlüssen zulasten der Klägerin abgeändert wurden. |
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| cc) Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der Y GmbH ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge zu verringern und ihr Eigenkapital zu stärken. |
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| dd) Die Bewertung der verdeckten Einlagen erfolgt mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das FA setzte den Teilwert in Höhe der bis zu dem Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen an. Hinsichtlich der zwischen Beteiligten unstreitigen Höhe der aufgelaufenen Stückzinsen wird auf die Übersicht über die Zinserträge der Y GmbH verwiesen (Bl. 1 der FA-Akte „Anlagen“). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Bewertung der verdeckten Einlagen in Höhe der Kompensationszahlungen vorzunehmen gewesen wäre, von deren Vereinbarung die Klägerin gegenüber der Y GmbH abgesehen hat. Das Gericht dürfte die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern („Verböserungsverbot“; vgl. Gräber/Ratschow, 9. Auflage 2019, FGO § 96 Rn. 51). |
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| c) Die verdeckten Einlagen minderten das Einkommen der Klägerin. Der Begriff der Einkommensminderung umfasst auch die verhinderte Einkommenserhöhung (Bundestags-Drucksache 16/2712, 70; Blümich/Rengers, KStG § 8 Rn. 186). Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen führte bei ihr zu verhinderten Einkommenserhöhungen. |
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| 2. Die Vermögensmehrungen der Y GmbH konnten nicht auf Zinserträgen beruhen, da diese der C-Bank zuzurechnen waren. |
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| Einkünfte i.S. des § 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 20 Abs. 1, 8 EStG erzielt derjenige, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Gläubiger des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge zivilrechtlicher Gläubiger der Forderung ist. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sind die Kapitalerträge vorrangig dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Wirtschaftliches Eigentum ist in der Regel anzunehmen, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten, insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen, die die Dispositionsbefugnis über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis hat; diese muss in der Lage sein, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens zu verweigern (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263, BStBl II 1991, 38; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 20 Rn. 18). |
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| a) Bei den zwischen der Klägerin mit der C-Bank abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäften handelte es sich um „echte Pensionsgeschäfte“ i.S. des § 340b Abs. 2 HGB. Die Klägerin war als Pensionsnehmerin verpflichtet, die Wertpapiere an die Pensionsgeberin (C-Bank) zu einem bestimmten Kaufpreis zurück zu übertragen. Bei einem „echten“ Pensionsgeschäft muss der Pensionsgeber das Pensionsobjekt aktivieren (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB), in Höhe des dafür empfangenen Betrags eine Verbindlichkeit ausweisen (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem ggf. zurückzuzahlenden Betrag über die Laufzeit des Geschäfts verteilen (§ 340b Abs. 3 Satz 3 HGB). |
|
| b) Die in der Literatur herrschende Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, geht davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen Zurechnung gem. § 340b Abs. 4 HGB dem Pensionsgeber (hier: der C-Bank) zuzuordnen ist. Die handelsrechtliche Zuordnung entspricht einem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und gilt daher auch für die Steuerbilanz (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn. 270 „Pensionsgeschäfte“, Blümich/Krumm, EStG § 5 Rn. 1081 f.; a.A. für die Zuordnung bei dem Pensionsnehmer gem. § 39 AO: Richter/Anzinger/Tiedchen in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 Rn. 1560a; Rau, DStR 2009, 948). |
|
| Dies führt unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge aus den Wertpapieren weiterhin der C-Bank als wirtschaftlicher Eigentümerin der Wertpapiere zuzurechnen waren. Wegen des vereinbarten kurzfristigen Rückkaufs der Wertpapiere zu festgelegten Rückkaufpreisen lagen die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko eines Wertverlusts bei der C-Bank. Die Zinserträge standen ihr über die Kompensationszahlungen der Klägerin zu. Nach wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich um ein Darlehen der Klägerin an die C-Bank, die Wertpapiere zur Sicherheit übereignet und Zinsen bezahlt.Die Erträge des Pensionsguts sind der C-Bank als Pensionsgeberin zuzurechnen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Rn. 270.; Blümich/Krumm, EStG § 5 Rn. 1082). |
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| c) Da die Klägerin aufgrund der echten Pensionsgeschäfte mit der C-Bank nicht wirtschaftliche Eigentümerin der überlassenen Wertpapiere wurde, konnte sie das wirtschaftliche Eigentum auch nicht im Rahmen der Wertpapierdarlehen auf die Y GmbH übertragen. Ferner hat der BFH im Urteil in BFHE 251,190, BStBl II 2016, 961 in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt das wirtschaftliche Eigentum des Entleihers verneint. Auch dort standen dem Entleiher die Erträge aus den Wertpapieren wegen vereinbarter Kompensationszahlungen nicht zu und er konnte wegen Betrags- und Zeitgleichheit keinen Liquiditätsvorteil ziehen. |
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| Die Vermögensmehrungen bei der Y GmbH konnten daher nur auf verdeckten Einlagen der Klägerin in die Y GmbH beruhen. |
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| Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). |
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| Der Senat entscheidet den Streitfall ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2009, zuletzt vom 2. Juni 2017, sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). |
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| 1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. |
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| a) Die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen stellen verdeckte Einlagen der Klägerin in ihre Tochtergesellschaft Y GmbH dar. |
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| Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2018 I R 25/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2018, 838; vgl. auch die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet hätte (sog. Fremdvergleich, vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). |
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| Gegenstand einer Einlage können nur bilanzierbare Vermögensvorteile sein. Bei der Kapitalgesellschaft muss eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende (Nutzungs-) Rechte sind keine verdeckten Einlagen (Blümich/Rengers, KStG, § 8 Rn. 177; BFH-Urteil in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). |
|
| b) In Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall sowohl bilanzierungsfähige Vermögenvorteile als auch die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu bejahen. |
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| aa) Die Zinsforderungen stellen selbständige einlagefähige Wirtschaftsgüter dar (vgl. Haisch in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG, Rn. 1083; Schubert/Gadek in Beck-BilKomm., § 255 HGB Rn. 250). Durch deren Einlage hat sich das Aktivvermögen der Y GmbH erhöht. |
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| Dass die Zinsforderungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Wertpapiere noch nicht fällig waren, sondern erst während der Laufzeit der Wertpapierleihe fällig geworden sind, ist unerheblich. Zinsforderungen, die sich auf einen am Bilanzstichtag abgelaufenen Zeitraum beziehen, sind nach den allgemeinen Regeln zu aktivieren, unabhängig davon, ob sie fällig sind oder nicht (BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vgl. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 II R 194/82, BFHE 142, 166, BStBl II 1985, 73 für Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren bei der Schenkungsteuer). Infolgedessen führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Verzicht des Gesellschafters auf Zinsen für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zu einer verdeckten Einlage, soweit sich der Verzicht auf Zinsverbindlichkeiten bezieht, die in eine Bilanz eingestellt werden müssten, die im Zeitpunkt des Verzichtes erstellt wird(BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747). |
|
| Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass Zinsen bürgerlich-rechtlich zu den Früchten und damit den Nutzungen eines Rechts zählen. Allein der Umstand, dass Erträge eines Wertpapiers zivilrechtlich zu dessen Nutzungen zählen, führt aber nicht dazu, dass es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um kein einlagefähiges Wirtschaftsgut handelt. Kapital- und Zinsforderung sind auch grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Wertpapier und Zinsforderung jedenfalls steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. Für den Begriff des Wirtschaftsguts ist die Einzelveräußerbarkeit keine Voraussetzung (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn. 95). Es reicht vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbständig bewertbar und damit bilanzierbar ist. Ob die Zinsforderung getrennt von der Inhaberschaft an den Rechten übertragen werden kann oder dies aus rechtsgeschäftlichen Gründen ausgeschlossen ist, ist für die Bilanzierbarkeit unerheblich. Insoweit kann dahinstehen, ob die Emissionsbedingungen, wonach die Zinsforderung dem Inhaber der Wertpapiere zustehen soll, ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB hinsichtlich der Zinsforderung darstellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine etwaige Abtretungsvereinbarung dahin auszulegen, dass der bezugsberechtigte Inhaber der Wertpapiere dem Abtretungsempfänger schuldrechtlich den Zinsertrag zu verschaffen hat. Diese schuldrechtlich begründete Forderung des Abtretungsempfängers gegen den Abtretenden wäre dann ebenfalls zu bilanzieren. |
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| bb) Da die Y GmbH nicht zu Kompensationszahlungen verpflichtet war, wendete die Klägerin die Vermögensvorteile auch ohne wertadäquate Gegenleistungen zu. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der C-Bank zeigt sich, dass bei Wertpapierpensionsgeschäften unter fremden Dritten die Vereinbarung von Kompensationszahlungen üblich ist. Daraus ist zu schließen, dass auch im Vertragsverhältnis der Klägerin zur Y GmbH unter fremden Dritten Kompensationszahlungen vereinbart worden wären. Dies machen die Vereinbarungen unter Ziff. 5 und 6 des Rahmenvertrags Wertpapierdarlehen deutlich, die in den Einzelabschlüssen zulasten der Klägerin abgeändert wurden. |
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| cc) Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der Y GmbH ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge zu verringern und ihr Eigenkapital zu stärken. |
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| dd) Die Bewertung der verdeckten Einlagen erfolgt mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das FA setzte den Teilwert in Höhe der bis zu dem Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen an. Hinsichtlich der zwischen Beteiligten unstreitigen Höhe der aufgelaufenen Stückzinsen wird auf die Übersicht über die Zinserträge der Y GmbH verwiesen (Bl. 1 der FA-Akte „Anlagen“). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Bewertung der verdeckten Einlagen in Höhe der Kompensationszahlungen vorzunehmen gewesen wäre, von deren Vereinbarung die Klägerin gegenüber der Y GmbH abgesehen hat. Das Gericht dürfte die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern („Verböserungsverbot“; vgl. Gräber/Ratschow, 9. Auflage 2019, FGO § 96 Rn. 51). |
|
| c) Die verdeckten Einlagen minderten das Einkommen der Klägerin. Der Begriff der Einkommensminderung umfasst auch die verhinderte Einkommenserhöhung (Bundestags-Drucksache 16/2712, 70; Blümich/Rengers, KStG § 8 Rn. 186). Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen führte bei ihr zu verhinderten Einkommenserhöhungen. |
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| 2. Die Vermögensmehrungen der Y GmbH konnten nicht auf Zinserträgen beruhen, da diese der C-Bank zuzurechnen waren. |
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| Einkünfte i.S. des § 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 20 Abs. 1, 8 EStG erzielt derjenige, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Gläubiger des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge zivilrechtlicher Gläubiger der Forderung ist. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sind die Kapitalerträge vorrangig dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Wirtschaftliches Eigentum ist in der Regel anzunehmen, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten, insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen, die die Dispositionsbefugnis über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis hat; diese muss in der Lage sein, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens zu verweigern (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263, BStBl II 1991, 38; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 20 Rn. 18). |
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| a) Bei den zwischen der Klägerin mit der C-Bank abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäften handelte es sich um „echte Pensionsgeschäfte“ i.S. des § 340b Abs. 2 HGB. Die Klägerin war als Pensionsnehmerin verpflichtet, die Wertpapiere an die Pensionsgeberin (C-Bank) zu einem bestimmten Kaufpreis zurück zu übertragen. Bei einem „echten“ Pensionsgeschäft muss der Pensionsgeber das Pensionsobjekt aktivieren (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB), in Höhe des dafür empfangenen Betrags eine Verbindlichkeit ausweisen (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem ggf. zurückzuzahlenden Betrag über die Laufzeit des Geschäfts verteilen (§ 340b Abs. 3 Satz 3 HGB). |
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| b) Die in der Literatur herrschende Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, geht davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen Zurechnung gem. § 340b Abs. 4 HGB dem Pensionsgeber (hier: der C-Bank) zuzuordnen ist. Die handelsrechtliche Zuordnung entspricht einem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und gilt daher auch für die Steuerbilanz (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn. 270 „Pensionsgeschäfte“, Blümich/Krumm, EStG § 5 Rn. 1081 f.; a.A. für die Zuordnung bei dem Pensionsnehmer gem. § 39 AO: Richter/Anzinger/Tiedchen in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 Rn. 1560a; Rau, DStR 2009, 948). |
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| Dies führt unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge aus den Wertpapieren weiterhin der C-Bank als wirtschaftlicher Eigentümerin der Wertpapiere zuzurechnen waren. Wegen des vereinbarten kurzfristigen Rückkaufs der Wertpapiere zu festgelegten Rückkaufpreisen lagen die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko eines Wertverlusts bei der C-Bank. Die Zinserträge standen ihr über die Kompensationszahlungen der Klägerin zu. Nach wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich um ein Darlehen der Klägerin an die C-Bank, die Wertpapiere zur Sicherheit übereignet und Zinsen bezahlt.Die Erträge des Pensionsguts sind der C-Bank als Pensionsgeberin zuzurechnen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Rn. 270.; Blümich/Krumm, EStG § 5 Rn. 1082). |
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| c) Da die Klägerin aufgrund der echten Pensionsgeschäfte mit der C-Bank nicht wirtschaftliche Eigentümerin der überlassenen Wertpapiere wurde, konnte sie das wirtschaftliche Eigentum auch nicht im Rahmen der Wertpapierdarlehen auf die Y GmbH übertragen. Ferner hat der BFH im Urteil in BFHE 251,190, BStBl II 2016, 961 in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt das wirtschaftliche Eigentum des Entleihers verneint. Auch dort standen dem Entleiher die Erträge aus den Wertpapieren wegen vereinbarter Kompensationszahlungen nicht zu und er konnte wegen Betrags- und Zeitgleichheit keinen Liquiditätsvorteil ziehen. |
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| Die Vermögensmehrungen bei der Y GmbH konnten daher nur auf verdeckten Einlagen der Klägerin in die Y GmbH beruhen. |
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| Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). |
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| Der Senat entscheidet den Streitfall ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO). |
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