Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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BGB § 1114 Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- § 3 Abs. 6 1x (nicht zugeordnet)