Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 519/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
3Mit Beitrittserklärung vom 08.09./13.09.2005 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.500,00 €) an der T GmbH & Co. KG. Das hälftige Agio (= 1.250,00 €) wurde später an den Kläger zurückgezahlt. Grundlage der Beteiligung war der am 14.07.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt (Anlage K2). Am 03.12.2007 und 02.12.2008 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.000,00 €. Am 09.12.2010 beteiligte sich der Kläger an einer Sanierungsmaßnahme für den Fonds und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von weiteren 10.000,00 €. Den Verkaufsprospekt hatte der Kläger bereits am 03.09.2005 erhalten und ihn vor der Zeichnung „überflogen“.
4Der Kläger behauptet, dass die Beteiligung über Herrn M2, den Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1), vermittelt worden sei. Mit ihm habe es mindestens ein ca. 15- bis 30-minütiges Telefongespräch gegeben; der konkrete Tag des Telefonats sei nicht mehr erinnerlich. In diesem Telefonat habe Herr M2 ihm gegenüber vom Prospektinhalt abweichende Angaben gemacht. So habe Herr M2 die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet beworben und dies mit der langen Laufzeit der Beteiligung begründet. Er habe außerdem suggeriert, dass es sich um eine langfristige und sichere Kapitalanlage handele, und habe die Anlage als besonders geeignet für die sichere und renditereiche Rücklage von weiteren Ersparnissen aus den Einkünften des Jahres 2005 für das spätere Rentenalter empfohlen. Zudem habe Herr M2 den Fonds als ein völlig sicheres Investitionskonzept dargestellt, das nicht mal im Ansatz das Risiko eines Verlustes berge. Er habe den Fonds als hochrentable Investition mit Ausschüttungen von anfangs 8 % auf 20 % ansteigend und einem Endergebnis von 325 % dargestellt, die „maximale Sicherheit“ durch eine Langfristcharter im Pool mit baugleichen Schwesterschiffen betont und habe die Anlage als „äußerst konservativ“ und steueroptimiert mit der „realistischen Chance auf Steigerung der ohnehin guten Prospektzahlen“ bezeichnet. Er, der Kläger, habe ferner das – nicht namentlich „an unsere Geschäftsfreunde“ adressierte – Rundschreiben der Beklagten zu 1) (Anlage K3 = Bl. 218 d.A.) erhalten, das die bestehenden Risiken verharmlose.
5Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass der Prospekt vom ##.##.2005 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Konkret weise der Prospekt bezüglich folgender Umstände Fehler bzw. Unvollständigkeiten auf (Einzelheiten: Bl. 12-26 der Klageschrift = Bd. I Bl. 12-26 d.A.):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederauflaben der Haftung,
8(3) Fungibilität,
9(4) kein Hinweis auf die mögliche Insolvenz der persönlich haftenden
10Gesellschafter,
11(5) fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin,
12(6) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditi-
13sten,
14(7) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
15(8) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskomman-
16ditisten,
17(9) Begriff der Ausschüttungen irreführend verwendet,
18(10) Vertragspartner,
19(11) kein ausreichender Hinweis auf Haftung des Anlegers vor Eintragung im
20Handelsregister,
21(12) Verwässerungsrisiko,
22(13) Risiko aus § 8 SchiffsRG i.V.m. §§ 596, 754 ff. HGB,
23(14) Investitionskosten: Weichkosten/Mittelverwendung,
24(15) Chartereinnahmen,
25(16) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
26(17) steuerliche Risiken,
27(18) Kosten des Schiffsbetriebs und der Verwaltung,
28(19) Versicherungen,
29(20) fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein,
30(21) LTV-Klausel,
31(22) keine Risikodarstellung der Schiffsbewertung.
32Der Kläger beantragt:
33- 34
1. Die Beklagtenparteien zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von Euro 56.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus Euro 5.000,-- vom 20.09.2005 bis zum 19.01.2006, aus Euro 27.500,-- vom 20.01.2006 bis zum 24.01.2006, aus Euro 26.250,-- vom 25.01.2006 bis zum 03.07.2006, aus Euro 41.250,-- vom 04.07.2006 bis zum 18.01.2007, aus Euro 51.250,-- vom 19.01.2007 bis zum 02.12.2007, aus Euro 49.250,-- vom 03.12.2007 bis zum 01.12.2008, aus Euro 46.250,-- vom 02.12.2008 bis zum 08.12.2010, aus Euro 56.250,-- vom 09.12.2010 bis zum 24.02.2014 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus diesem Betrag seit dem 25.02.2014 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der T GmbH & Co. KG über Euro 50.000,-- vom 08.09./13.09.2005 zu bezahlen.
- 36
2. Die Beklagtenparteien zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der T GmbH & Co. KG über Euro 50.000,-- vom 08.09./13.09.2005 treffen, freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der T GmbH & Co. KG über Euro 50.000,-- vom 08.09./13.09.2005.
- 38
3. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenparteien zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der T GmbH & Co. KG über Euro 50.000,-- vom 08.09./13.09.2005 entstehen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der T GmbH & Co. KG über Euro 50.000,-- vom 08.09./13.09.2005.
- 40
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenparteien seit 25.02.2014 mit den Leistungen des Klageantrags zu Ziff. 1. in Annahmeverzug befinden.
- 42
5. Die Beklagtenparteien sind samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.954,46 zu zahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.782,14 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Sie behaupten, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Fondsanleger handele, der 21 Schiffsfonds- und Immobilienfondsbeteiligungen seit Mitte der 90er Jahre gezeichnet habe. Mit Herrn M2 habe der Kläger über den streitgegenständlichen Fonds nicht gesprochen, sondern mit Herrn G. Herr G habe die vom Kläger behaupteten Äußerungen nicht getätigt. Nach Lektüre des Prospekts habe der Kläger telefonisch einige Fragen an Herrn G gerichtet. Herr G habe dem Kläger gesagt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit den bekannten Risiken handele; auf das Totalverlustrisiko, die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und die nur eingeschränkte Fungibilität habe er den Kläger hingewiesen. Die Beklagten bestreiten zudem, dass der Kläger das Rundschreiben der Beklagten zu 1) (Anlage K3) erhalten hat. Sie erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
46Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn M2, des Mitgeschäftsführers der Beklagten zu 1), als Partei gemäß § 445 Abs. 1 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 22.01.2016 verwiesen (Bd. II Bl. 333 f. d.A.).
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49I.
50Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
511.
52Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Mitgeschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn M2, gemäß § 445 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Klägers kann bereits kein Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung festgestellt werden. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. Die Aussage von Herrn M2 war schon nicht ergiebig. Er erklärte, dass er mit dem Kläger in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung kein (Telefon-)Gespräch geführt habe. Ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter G der Beklagten zu 1) hat der Kläger schon nicht behauptet.
53Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3). Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht. Schließlich gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Sachvortrags des Klägers sprechen könnten.
542.
55Auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus. Die danach Prospektverantwortlichen erfüllen ihre Hinweispflichten zum Anlageobjekt durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen Prospektes ohne abweichende, verharmlosende und irreführende Angaben eines Vermittlers oder Beraters.
56Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt eine Haftung der Gründungsgesellschafter, namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten, einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08, zitiert nach juris, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11, zitiert nach juris, Rn. 36 ff.). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07, zitiert nach juris, Rn. 198). Insofern müssen sie weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein, noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07, zitiert nach juris, Rn. 63).
57Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 2) und 3), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung also die Pflicht zur objektgerechten Aufklärung zu (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.). Im Rahmen einer objektgerechten Aufklärung besteht die Verpflichtung, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn demnach bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11, zitiert nach juris, Rn. 9 f.; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 49, 54). Ein Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht ist die rechtzeitige Übergabe eines richtigen (den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden) und vollständigen Prospektes (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, zitiert nach juris, Rn. 9; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 49, § 311, Rn. 70).
58Die Prospektübergabe muss grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03, zitiert nach juris, Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Zudem darf der Berater in der mündlichen Beratung nicht von den Angaben des Prospektes in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 25; Palandt, 72. Auf. 2013, § 311, Rn. 70).
59Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe bzw. nicht rechtzeitige Übergabe des Prospektes als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 6 f., Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 36, 50).
60a)
61Der Prospekt wurde dem Kläger unstreitig rechtzeitig, nämlich am 03.09.2005 und damit fünf Tage vor der Zeichnung, übergeben.
62Der Prospekt ist zudem vollständig und richtig (vgl. zum Verkaufsprospekt vom ##.##.2005 zu dem „Schwesterschiff“ N: Urteil dieser Kammer vom ##.##.2015 – 3 O ###/## – bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.11.2015 – 34 U 105/15 –). Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler sind nach Auffassung der Kammer nicht feststellbar. Im Einzelnen:
63(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt
64Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko - unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur - zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
65Zudem ist auf das Kapitel „Risiken“ im Prospekt zu verweisen. Auf S. 20 befindet sich der Hinweis: „Durch Erwerb einer Schiffsbeteiligung nehmen die Investoren als Unternehmer auch an den besonderen Risiken des internationalen Schifffahrtsmarktes teil. Obwohl im Rahmen der vorliegenden Fondskonstruktion versucht wurde, die absehbaren Risiken durch sorgfältige Planung und vorsichtige Annahmen zu minimieren, können insbesondere auch unvorhersehbare Entwicklungen der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen den Erfolg dieser Beteiligung – bis hin zum Totalverlust der Einlage – negativ beeinflussen. Die Anlageentscheidung sollte deshalb erst nach sorgfältiger Prüfung des Angebots getroffen werden. Wem die unternehmerischen Risiken zu hoch erscheinen, sollte von einer Beteiligung absehen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt.
66Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko (Hebelwirkung) gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde.
67(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung
68Die Beklagten haben auch ihrer Pflicht zur Aufklärung über die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB bzw. §§ 30, 31 GmbHG genügt. Der Kläger trägt vor, nicht auf das Wiederaufleben der Haftung hingewiesen worden zu sein. Diese Ansicht geht fehl; auf S. 20 („Haftung des Anlegers“) wird ausdrücklich Bezug genommen. Dabei ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelungen der §§ 172 Abs. 4 HGB, 30, 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
69(3) Fungibilität
70Bei einer nur eingeschränktenFungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 21 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle in dem Kapitel „Risiken“ unter der Überschrift „Fungibilität der Beteiligung/Kündigung“ erörtert: „Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass ein geregelter Markt für den Handel mit Fondsanteilen nicht existiert und ein Verkauf möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen, unter Umständen auch überhaupt nicht, zu realisieren ist.“ Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
72(4) kein Hinweis auf die mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesell-
73schafter
74Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
75(5) fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
76Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum allgemeinen Insolvenzrisiko in Bezug auf Vertragspartner entsprechend. Der Prospekt muss keinen Hinweis zu den vom Kläger aufgezeigten Folgen einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann.
77(6) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditi-
78sten
79Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Quasi-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikumskommanditgesellschaften in zulässiger und rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Insoweit bedarf es keiner besonderen Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Zudem enthalten der Emissionsprospekt auf S. 19 sowie die Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist.
80(7) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
81Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 – 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
82(8) fehlender Hinweis auf das Risiko einer Insolvenz des Gründungskomman-
83ditisten
84Insoweit kann auf die oben unter (4) und (5) gemachten Ausführungen Bezug genommen werden.
85(9) Begriff der Ausschüttungen irreführend verwendet
86Der Prospekt enthält auf den S. 20 und 23 ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Auszahlungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Auszahlungen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
87(10) Vertragspartner
88Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich - auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur - um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 54 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen - wie hier - offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
89(11) kein ausreichender Hinweis auf Haftung des Anlegers vor Eintragung im
90Handelsregister
91Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten bestand nicht.
92(12) Verwässerungsrisiko
93Durch den Prospekt wird der Anleger nach den obigen Ausführungen (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
94(13) Risiko aus § 8 SchiffsRG i.V.m. §§ 596, 754 ff. HGB
95Bei den Vorschriften nach § 8 SchiffsRG und § 754 HGB handelt es sich nicht um konkrete Regelungen, die gegenüber dem Anleger ein besonderes Risiko begründen oder erhöhen würden. Sie bedürfen daher als allgemeine Rechtsvorschriften im genannten Bereich nicht einer gesonderten Aufklärung.
96Der Kläger vermisst eine Erörterung zu den Regelungen von § 8 SchiffsRG sowie § 754 HGB. Bei § 8 SchiffsRG handelt es sich um eine gesetzliche Regelung bezüglich Rechten an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und damit des materiellen Schiffssachenrechts. Dass SchiffsRG ist am Grundstückssachenrecht ausgerichtet. § 8 SchiffsRG folgt den Vorschriften von §§ 1113 Abs. 1 u. Abs. 2, 1184 Abs. 1, 873, 878, 1114 BGB. Es ist nicht ersichtlich, weshalb allgemeine schiffssachenrechtliche Erörterungen bei dem Beitritt zu einem Schiffsfonds zu erörtern wären (vgl. zu der Vorschrift, Nöll, in: Staudinger, 2009, SchiffsRG, § 8 Rn. 16). Auch bei § 596 HGB handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Fünften Abschnitt des HGB, die allgemein regelt, welche Rechte eines Schiffsgläubigers die Gläubiger haben. Es handelt sich hierbei um allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und sachenrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seehandels.
97(14) Investitionskosten: Weichkosten/Mittelverwendung
98Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden (BGH II ZR 329/04, Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
99Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1) Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10, Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
100Der Emissionsprospekt enthält auf den S. 40 u. 42 umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung.
101(15) Chartereinnahmen
102Der Prospekt enthält auf S. 22 hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (vgl. BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
103Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in dem Prospekt konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 21.03.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekt konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (vgl. BGH, ebda.).
104(16) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos
105Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf. Namentlich Wechselkursrisiken werden auf S. 22 des Prospekts erläutert. Dort heißt es: „Lediglich für die in Euro anfallenden Fondsverwaltungskosten und die Auszahlungen (bereits bis 2008 gesichert) bestehen grundsätzlich entsprechende Risiken.“ In der Folge werden in tabellarischer Form zwei Szenarien in Bezug auf Veränderungen des Wechselkurses ab 2009 und die Auswirkungen auf die kumulierten Auszahlungen vorgestellt (Wechselkurse von 1,35 und 1,45 US-$ gegenüber der prospektierten Annahme zwischen 1,31 und 1,25 US-$). Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
106(17) steuerliche Risiken
107Der Prospekt enthält die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen auf den Seiten 68 ff. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu eingehend: OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014).
108(18) Kosten des Schiffsbetriebs und der Verwaltung
109Die Gesamtkosten von Schiffsbetrieb und Management werden im Emissionsprospekt auf den Seiten 23, 27 u. 44-47 umfassend dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08, Rn. 9).
110Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in dem Prospekt angegeben, was der Kläger zudem nicht konkret vorträgt. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
111Der Kläger trägt nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien wie aus dem Jahr 2009 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
112(19) Versicherungen
113Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
114(20) fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein
115Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treuhandkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt, § 357 Rn. 4a, § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist.
116Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
117(21) LTV-Klausel
118Die loan-to-value-Klausel gibt das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung bzw. Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Schiffes an. Üblicherweise wird vereinbart, dass die Darlehenshöhe in einer bestimmten Währung gerechnet, 105% des Wertes des finanzierten Objekts nicht übersteigen darf. In den Darlehensverträgen sichert die LTV-Klausel für die Bank, dass das Darlehen durch den Wert der Fondsobjekte stets ausreichend besichert ist. Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 – Rn. 9).
119(22) keine Risikodarstellung der Schiffsbewertung
120Der Schiffskaufpreis in Höhe von T€ 27.500 und TUS-$ 11.730 wird auf S. 41 des Prospekts wiedergegeben, ebenso wie die Verkäuferin (T5 Holdings Ltd., A) und der Tag der geplanten Übergabe (02.03.2006). Einer Bewertung des Kaufpreises im Prospekt - etwa durch Hinweis auf ein Kaufpreisgutachten - bedurfte es nicht.
121b)
122Hinsichtlich abweichender, verharmlosender bzw. irreführender Angaben des Mitgeschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn M2, ist der Kläger beweisfällig geblieben, da er bereits kein Gespräch über den hiesigen Fonds beweisen konnte.
123Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
1243.
125Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
1264.
127Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1285.
129Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
130II.
131Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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- 8 U 161/07 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 63/05 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
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- ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 1x
- XI ZR 337/08 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- III ZR 245/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 15/08 2x (nicht zugeordnet)
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- HGB § 596 Gesicherte Forderungen 2x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 193/13 1x
- III ZR 59/07 1x (nicht zugeordnet)
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