Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 467/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
3Mit Beitrittserklärung vom 12.08.2005/22.08.2005 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 50.000,00 EUR an der T mbH & Co. KG. Das Agio in Höhe von 5 % wurde dem Kläger erlassen. Der Emissionsprospekt lag jedenfalls am Tag der Zeichnung vor. Der Kläger hat den Prospekt zur Kenntnis genommen, indem er ihn quer gelesen hat.
4Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. folgende Erklärung: „Die Prospektunterlagen (Stand: 15.06.2005), in denen der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag abgebildet sind, habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Ich erkenne die übergebenen Prospektunterlagen und den darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandvertrag als Grundlage meines Beitritts für mich als verbindlich an. (…) Ich bestätige, dass mein Beitritt vorbehaltslos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der genannten Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen von Dritten abgegeben worden sind. Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen.“
5Der Kläger behauptet, er habe die Beteiligung vollständig durch Eigenkapital finanziert. Er habe am 01.12.2007 Ausschüttungen in Höhe von 2.000,00 EUR und am 02.12.2008 Ausschüttungen in Höhe von 3.000 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 5.000 EUR, erhalten. Der Berater und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) M sei im August 2005 telefonisch an den Kläger herangetreten, um ihn über Schiffsbeteiligungen, insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung, zu informieren. Der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er an einer soliden und sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge interessiert sei, mit dem anzulegenden Kapital solle nicht spekuliert werden, sondern es solle sicher und vernünftig angelegt werden. Herr M habe dem Kläger dann erklärt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung um eine sehr gute und vor allem sichere Anlage handele, die er auch zur Altersvorsorge empfehlen könne. Die Sicherheit ergäbe sich daraus, dass die Anleger in ein Schiff, mithin in einen Sachwert investieren. Sofern der Kläger kurzfristig Geld benötige, könne die Beteiligung ohne weiteres veräußert werden. Herr M habe den Kläger im Rahmen des telefonischen Beratungsgespräches nicht auf etwaige Risiken hingewiesen.
6Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Er beanstandet eine mangelnde Aufklärung bezüglich folgender Umstände:
7(1) Schiffsbetriebskosten
8(2) Chartereinnahmen
9(3) Langfristvercharterung/Interessenskonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
10(4) Einbindung in Einnahmepools
11(5) Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko
12(6) Steuerliche Belastung
13(7) Totalverlustrisiko
14(8) Überdurchschnittlich hohe Weichkostenquote
15(9) Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft
16(10) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
17(11) Darstellung der Ausschüttungen als „Gewinnausschüttungen“
18(12) Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein
19(13) Fehlerhafte Darstellung des Haftungsrisikos
20(14) Verwässerungsgefahr
21(15) Insolvenz der Beteiligungstreuhändering
22(16) § 8 SchiffsRG, § 754 HGB
23(17) Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter
24(18) Prognoserisiko aus § 1365 BGB
25Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 27.01.2015 hinsichtlich des Klageantrages zu 1) in Höhe von 2.500 EUR teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr:
26- 27
1. Die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von Euro 45.000,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 12.08.2005 bis 04.01.2013 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 05.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der T mbH & Co. KG vom 12.08.2005/22.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 50.000,00 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Klageantrag zu Ziff. 1 erwähnten Beteiligung der Klagepartei ihre Ursache haben.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der T mbH & Co. KG vom 12.08.2005/22.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 50.000,00 freizustellen.
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4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit 05.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziff. 1-3 in Annahmeverzug befinden.
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5. Die Beklagtenparteien sind als Gesamtschuldner verpflichtet, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 2.099,76 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
37die Klage abzuweisen.
38Die Beklagten behaupten, dass der Kläger mit Anlagen in Schiffsfonds bereits eingehend vertraut gewesen sei, da es sich um einen Vielfachanleger handele. Es sei ihm insbesondere bekannt gewesen, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handele, die diverse Risiken, insbesondere ein Totalverlustrisiko aufweisen. Zudem habe es kein telefonisches Beratungsgespräch zu der streitgegenständlichen Beteiligung zwischen dem Kläger und Herrn M gegeben. Sollte es überhaupt ein Telefonat zu dem gegenständlichen Fonds gegeben haben, sei dies – wie üblich – auf Initiative des Klägers erfolgt, der sich dann bei der Beklagten zu 3) gemeldet habe, wenn ihn ein bestimmter Schiffsfonds interessiert habe. Der Kläger habe dann üblicherweise gezielt die Beteiligungsunterlagen, d.h. den Prospekt nebst Beitrittserklärungen, angefordert. Die jeweils mit dem Kläger geführten Telefonate haben auch keine Anlageberatung zum Gegenstand gehabt. Der Prospekt sei dem Kläger auf seine telefonische Anforderung zugesandt worden. Es habe in seinem Belieben gelegen, wie M er sich mit der Zeichnung Zeit lässt.
39Die Beklagten zu 1) und 2) berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen – insbesondere bezüglich des Emissionsprospekts vom 15.06.2005 auf Anlage K 2 – Bezug genommen.
41Das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) M als Partei gemäß § 445 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 06.02.2015 verwiesen (Bl. 167 ff. d.A.).
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
44Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) gemäß § 445 ZPO auf Antrag des Klägers kann bereits kein Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung festgestellt werden. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) ist nicht ergiebig. Er erklärte, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds telefoniert zu haben. Wenn ein Gespräch stattgefunden hätte, dann wäre dies in einer elektronischen Kundenakte vermerkt worden. In der elektronischen Akte befinde sich lediglich ein Vermerk, dass im Jahr 2009 – also ca. vier Jahre nach der Zeichnung – im Zusammenhang mit dem hiesigen Fonds telefoniert wurde.
45Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Hierauf ist der Kläger im Übrigen bereits mit der gerichtlichen Ladungsverfügung vom 31.10.2014 (Bl. 132 f. d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).
46Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kamer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht ( vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3 ), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache ( Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
47Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Sachvortrags des Klägers sprechen könnten.
48Auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus. Die Beklagten erfüllen ihre Hinweispflichten zum Anlageobjekt durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen Prospektes ohne abweichende, verharmlosende und irreführende Angaben eines Vermittlers oder Beraters.
49Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt eine Haftung der Gründungsgesellschafter, namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten, einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08, zitiert nach juris, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11, zitiert nach juris, Rn. 36 ff.). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07, zitiert nach juris, Rn. 198). Insofern müssen sie weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein, noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07, zitiert nach juris, Rn. 63).
50Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 1) und 2), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung also die Pflicht zur objektgerechten Aufklärung zu (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.). Im Rahmen einer objektgerechten Aufklärung besteht die Verpflichtung, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn demnach bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11, zitiert nach juris, Rn. 9 f.; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 49, 54). Ein Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht ist die rechtzeitige Übergabe eines richtigen (den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden) und vollständigen Prospektes (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, zitiert nach juris, Rn. 9; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 49, § 311, Rn. 70).
51Die Prospektübergabe muss grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03, zitiert nach juris, Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Zudem darf der Berater in der mündlichen Beratung nicht von den Angaben des Prospektes in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 25; Palandt, 72. Auf. 2013, § 311, Rn. 70).
52Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe bzw. nicht rechtzeitige Übergabe des Prospektes als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05, zitiert nach juris, Rn. 6 f., Palandt, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 36, 50).
53Der Prospekt wurde dem Kläger rechtzeitig übergeben. Die Übergabe ist rechtzeitig, wenn der Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergeben wird und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospektes hatte. Nicht rechtzeitig ist die Prospektübergabe am Tag der Zeichnung nur, wenn sie in einem persönlichen Beratungsgespräch erfolgt und am Ende dieses Gespräches der Zeichnungsschein unterschrieben wird (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10, zitiert nach juris, Rn. 21). Nach dem Vortrag des Klägers lag ihm der Prospekt am Tag der Beitrittserklärung vor, er habe ihn vor der Zeichnung quer gelesen. Ein persönliches Gespräch gab es nicht.
54Der Prospekt ist zudem vollständig und richtig (Urteil der Kammer vom 11.07.2014 – 3 O 218/13). Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler sind nach Auffassung der Kammer nicht feststellbar.
55(1) Schiffsbetriebskosten
56Die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management werden im Emissionsprospekt auf den Seiten 23, 27 und 44 – 47 dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08, Rn. 9).
57Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in dem Prospekt angegeben, was der Kläger zudem nicht konkret vorträgt. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
58Der Kläger trägt nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien wie aus dem Jahr 2009 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
59(2) Chartereinnahmen
60(3) Langfristvercharterung und über den Interessenskonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
61(4) Einbindung in Einnahmepools
62Der Prospekt enthält auf Seite 22 hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
63Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in dem Prospekt konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekt konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
64(5) Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko
65Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
66Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko.
67Zudem enthält der Prospekt zu dem Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko auf Seite 22 hinreichende Hinweise.
68(6) Steuerliche Belastung
69Der Prospekt enthält die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen auf den Seiten 68 ff. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014).
70(7) Totalverlustrisiko
71Bei dem hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115).
72Zudem enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf den Seiten 20, 22.
73(8) Überdurchschnittlich hohe Weichkostenquote
74Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden (BGH II ZR 329/04, Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
75Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3) Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10, Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
76Der Emissionsprospekt enthält auf den Seiten 40-42 umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung.
77(9) Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft
78Der Prospekt muss keinen Hinweis zu den von den Klägern gerügten Folgen der Insolvenz der Treuhänderinnen enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann.
79Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
80(10) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
81Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Quasi-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
82Zudem enthält der Emissionsprospekt auf den Seiten 16, 17, 19 und 60 ff. sowie die Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist.
83(11) Darstellung der Ausschüttungen als „Gewinnausschüttungen“
84Der Prospekt enthält auf den Seiten 20 und 87 ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
85(12) Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein
86Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treuhandkommanditisten richtig, ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt, § 357 Rn. 4a, § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist.
87Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
88Ferner wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
89(13) Fehlerhafte Darstellung des Haftungsrisikos
90Die Beklagten haben auch ihrer Pflicht zur Aufklärung über die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder §§ 30, 31 GmbHG genügt. Der Kläger trägt vor, nicht auf das Wiederaufleben der Haftung hingewiesen worden zu sein. Hierbei ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelungen der §§ 172 Abs. 4 HGB, 30, 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
91(14) Verwässerungsgefahr
92Durch den Prospekt wird der Anleger nach dem oben Gesagten (7) hinreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
93(15) Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
94Hinsichtlich des Risikos einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin wird auf die Ausführungen unter Ziff. (9) Bezug genommen
95(16) § 8 SchiffsRG, § 754 HGB
96Bei den Vorschriften nach § 8 SchiffsRG und § 754 HGB handelt es sich nicht um konkrete Regelungen, die gegenüber dem Anleger ein besonderes Risiko begründen oder erhöhen würden. Sie bedürfen daher als allgemeine Rechtsvorschriften im genannten Bereich nicht einer gesonderten Aufklärung.
97Der Kläger vermisst eine Erörterung zu den Regelungen von § 8 SchiffsRG sowie § 754 HGB. Bei § 8 SchiffsRG handelt es sich um eine gesetzliche Regelung bezüglich Rechten an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und damit des materiellen Schiffssachenrechts. Dass SchiffsRG ist am Grundstückssachenrecht ausgerichtet. § 8 SchiffsRG folgt den Vorschriften von §§ 1113 Abs. 1 u. Abs. 2, 1184 Abs. 1, 873, 878, 1114 BGB. Es ist nicht ersichtlich, weshalb allgemeine schiffssachenrechtliche Erörterungen bei dem Beitritt zu einem Schiffsfonds zu erörtern wären (vgl. zu der Vorschrift, Nöll, in: Staudinger, 2009, SchiffsRG, § 8 Rn. 16). Auch bei § 596 HGB handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Fünften Abschnitt des HGB, die allgemein regelt, welche Rechte die Gläubiger eines Schiffsgläubigers haben. Es handelt sich hierbei um allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und sachenrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seehandels.
98(17) Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter
99Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Letztlich macht der Kläger lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, das häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt. Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Auf S. 118 ff. des Prospekts wird sie ausführlich dargestellt.
100(18) Prognoserisiko aus § 1365 BGB
101Auch insoweit handelt es sich nicht um ein besonderes anlagerelevantes Risiko, sondern um eine allgemeine Rechtsvorschrift, deren Rechtsfolgen keiner gesonderten Aufklärung in einem Verkaufsprospekt bedürfen.
102Hinsichtlich abweichender, verharmlosender und irreführender Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) bleibt der Kläger beweispflichtig, da er bereits kein Gespräch über den hiesigen Fonds beweisen kann.
103Auch deliktische Ansprüche scheiden mangels Prospektfehler aus.
104Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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