BGB § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 62/21 (Wx)
24. März 2022
19 W 62/21 (Wx) 24. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 39/19
12. Juni 2019
3 Wx 39/19 12. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
15 W 439/12 17. Oktober 2013
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 72/06 - 20
13. März 2007
4 U 72/06 - 20 13. März 2007