BGB § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

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Urteil vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 O 223/19
24. Juni 2020
329 O 223/19 24. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 5/11
29. Januar 2013
8 A 5/11 29. Januar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12
19. März 2012
8 W 93/12 19. März 2012