Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
BGB § 1281 Leistung vor Fälligkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 86/13
26. Februar 2015
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V ZB 86/13 | 26. Februar 2015 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 63/06
21. September 2006
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12 U 63/06 | 21. September 2006 |