Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 53/23

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Nr. ... zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in der Hausratversicherung Nr. ... zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird (auch) für den zweiten Rechtszug auf 214.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines (Brand-) Sachverständigen und Vernehmung des von der Beklagten mit der Brandursachenermittlung beauftragt gewesenen Privatsachverständigen als Zeuge abgewiesen. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage hat es dahinstehen lassen, weil es die Klage für jedenfalls unbegründet gehalten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, "die Klägerin bzw. ein Repräsentant" hätten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Der Ehemann der Klägerin sei im Rahmen des zur Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses als ihr Repräsentant anzusehen, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar begründe die Ehe als solche nicht ohne Weiteres diese Stellung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehemann hälftiger Miteigentümer des versicherten Hauses sei und daher anzunehmen sei, dass er gleichberechtigt neben der Klägerin mit der Risikoverwaltung in Bezug auf das Wohnhaus und den Hausrat betraut sei. Auch sei er "mit eigener Firma" ausschließlich für die Durchführung der Renovierungsarbeiten in dem Zimmer, in dem der Brand ausgebrochen sei, verantwortlich gewesen. Das Landgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass der Ehemann den Brand vorsätzlich legte. Den Ausschlag für diese Feststellung habe die Annahme des Gerichtssachverständigen gegeben, dass der Brand an zwei unterschiedlichen Stellen und unabhängig voneinander ausgebrochen sei, nämlich zum einen im Bereich des Schreibtisches im Jugendzimmer durch eine auf dem Boden liegen gelassene in Betrieb befindliche Glühbirne und zum anderen in dem Schrank des angrenzenden Ankleideraums. Eine Brandbrücke von der ersten Stelle zur zweiten sei nach den Ausführungen sowohl des Gerichtssachverständigen als auch des sachverständigen Zeugen zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber dermaßen unwahrscheinlich, dass sie bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht zu berücksichtigen sei. Letztlich, so das Landgericht, käme es auf die Frage einer Brandbrücke aber auch nicht an. Die Entzündung an dem ersten Ort (Glühlampe) sei durch ein bekanntes Vorgehen zur verzögerten Brandstiftung entstanden. Ins Gewicht falle auch ein inhaltlich schwankendes Auskunftsverhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten, die (unter anderem) zunächst noch die Durchführung von Renovierungsarbeiten noch am Schadenstag einräumte und später angab, dass diese Arbeiten nur bis zum Vortag durchgeführt worden seien. Gleiches gelte für ihre Angaben zum genauen Ablageort der Glühlampe.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsziele weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Repräsentantenstellung ihres Ehemanns ausgegangen. Sie habe ihm keineswegs, wie aber rechtlich erforderlich, die vollständige Obhut über den versicherten Gegenstand überlassen gehabt. Das Landgericht habe überdies die Anforderungen an den von der Beklagten zu führenden Vollbeweis einer vorsätzlichen Schadensstiftung verkannt. Es habe die gegen eine Vorsatztat sprechenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gerichtssachverständige habe außerdem - insoweit abweichend von seinem schriftlichen Gutachten - bei seiner mündlichen Anhörung eine Brandbrücke nicht mehr ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Sachverständige keineswegs erklärt, dass in dem Schrank im Kleiderzimmer befindliche Kleidung für ein Übergreifen von heißen Rauchgasen, die in jenen Raum gezogen sein könnten, nicht ausreiche. Er habe nur das Vorhandensein leicht entzündlichen Materials für erforderlich gehalten, welches über eine hohe Heizenergie verfüge. Die vom Landgericht auch herangezogenen Stellungnahmen des (privat-) sachverständigen Zeugen G. seien in sich allzu widersprüchlich und von dem Bemühen geprägt gewesen, ein der Beklagten genehmes Ergebnis zu verteidigen. Soweit das Landgericht ihr, der Klägerin, Auskunftsverhalten, zur Überzeugungsbildung herangezogen habe, habe es einzelne Formulierungen überbewertet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 27. Februar 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 2 O 206/20,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäß Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Nr. ... zu gewähren,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäß Versicherungsschutz in der Hausratsversicherung Nr. ... zu gewähren,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die vom Landgericht vorgenommene Abwägung zur Frage der Repräsentantenstellung sowie die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Anhörung des Gerichtssachverständigen wiederholt. Der Gerichtssachverständige hatte dabei auch Gelegenheit, sich mit einem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Bl. III/103 ff. d. A.) und einer dagegen gerichteten Stellungnahme des sachverständigen Zeugen G. (Bl. III/134 ff. d. A.) auseinanderzusetzen. Wegen des Ergebnisses der insoweit ergänzten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024 verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet, weil die Klage begründet ist. Die Klägerin hat aus den beiden mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen dem Grunde nach Anspruch auf Versicherungsleistungen zum Ersatz des bei dem Brand in ihrem Haus in L. am 18. Juli 2018 entstandenen Sachschadens.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der von der Beklagten erhobene Einwand, dass die Klägerin die genaue Schadenshöhe längst beziffern könne und daher Leistungsklage erheben müsse, greift nicht durch. Für die Zulässigkeit des die Gebäudeversicherung betreffenden Klageantrags (zu 1.) ist es auch unerheblich, ob er sich auf den Zeitwertschaden beschränkt. Auch der Einwand, dass hier ein Grundurteil unzulässig sei, weil sich ein Anspruchsausschluss auch noch im Betragsverfahren ergeben könnte, wenn etwa die Klägerin falsche Angaben zum Schadensumfang mache, bleibt erfolglos.

a) Der Feststellungantrag bezieht sich auf "bedingungsgemäßen" Versicherungsschutz. Damit werden gerade Einschränkungen zur zu ersetzenden Schadenshöhe, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben, ausdrücklich mit in Bezug genommen.

b) Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass die Schadensentstehung keineswegs bereits abgeschlossen sei, sondern sich "der Mietausfallschaden" ständig erhöhe. Wenngleich die Klägerin nicht näher dargelegt hat, inwieweit sie Teile ihres Hauses, bei dem es sich doch um das Heim der fünfköpfigen Familie gehandelt haben soll, vermietet hatte, hat die Beklagte dieses Vorbringen nicht konkret bestritten (vgl. Seite 6 der Klageerwiderung, Bl. 31 d. A.), so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist. Allein wegen der sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Fortentwicklung eines Teils des Schadens ist die Feststellungsklage zulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6 m.w.N.). Tatsächlich dürfte die Klägerin im Übrigen diejenigen Mietkosten meinen, die ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in dem in Rede stehenden Haus vor dessen Wiederherstellung nicht leben kann und daher anderweitigen Wohnraum beschaffen müssen dürfte.

Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf abgestellt, dass ihr die Möglichkeit zur Durchführung eines "bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens" zur Festlegung der Schadenshöhe nach wie vor offenstehe und dass die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere in einem solchen Fall die Feststellungklage für zulässig halte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 136/96, juris Rn. 6). Die entsprechende Regelung ist in den VGB 2008 der Beklagten unter Abschnitt § A. 15 enthalten (vgl. Anlage BLD 2), die laut dem als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsschein Vertragsbestandteil der Gebäudeversicherung sind.

c) Aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich wenigstens mittelbar, dass auch das auf einer bloßen Hypothese beruhende Argument der Beklagten nicht durchgreift, dass die Klägerin im Betragsverfahren falsche Angaben machen und damit gleichsam nachträglich noch einen vollständigen Anspruchsausschluss provozieren könnte. Denn diese theoretische Möglichkeit besteht in vergleichbaren Fallgestaltungen stets, hat den Bundesgerichtshof aber nicht von seiner Rechtsprechung abgehalten. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2018 - 3 U 244/16, juris Rn. 17) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, weicht es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und vertritt hinsichtlich einer höchstrichterlich geklärten Rechtfrage eine - jedenfalls für die Frage einer etwaigen Zulassung der Revision durch den Senat unerhebliche - Sondermeinung, die den erkennenden Senat auch in der Sache nicht überzeugt, zumal sich das Oberlandesgericht Frankfurt wesentlich nicht auf Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bezieht, sondern auf ein Urteil des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats, das auch nicht zum Versicherungsrecht ergangen ist.

2. Die Klägerin ist für die Geltendmachung des versicherungsvertraglichen Leistungsanspruchs jedenfalls im Wege der Feststellungsklage aktivlegitimiert. Der von der Beklagte erhobene Einwand, dass auf dem Hausgrundstück der Klägerin und deren Ehemanns eine Grundschuld der ...-Bank ruhe und diese Bank nur mit einer Zahlung auf ein von ihr bestimmtes Konto einverstanden sei, greift nicht durch.

a) Aus diesem Umstand folgt gemäß §§ 1127 f., 1192 BGB ein Pfandrecht der Grundschuldgläubigerin an der Versicherungsforderung. Wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB. Danach bleibt der Eigentümer Inhaber des gegen den Versicherer gerichteten Anspruchs. Er kann allerdings vor der Pfandreife nur gemeinschaftliche Zahlung an sich und den Grundschuldgläubiger verlangen. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundschuldgläubiger zur Einziehung eines etwaigen Anspruchs gegen den Versicherer berechtigt. Im Gegenzug kann der Versicherer nur an ihn leisten. Zwar kann nach Eintritt der Pfandreife auch der Versicherungsnehmer noch Leistung verlangen. Er kann allerdings nicht Leistung an sich selbst verlangen, sondern nur Leistung an den Grundpfandgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89, juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 27. September 2013 - 8 W 54/13, juris Rn. 11).

b) Vom Eintritt der Pfandreife ist im Streitfall nicht die Rede. Daher greift § 1281 BGB ein. Der Klägerin steht also ein eigenes Forderungsrecht zu, wenn auch gerichtet auf Leistung gemeinschaftlich an die ...-Bank und an sich selbst.

Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage indes nicht Leistung, sondern trägt nur auf Feststellung ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz an. Damit greift die aus § 1281 BGB folgende Beschränkung nicht einmal ein.

3. Es ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin grundsätzlich aus den beiden Versicherungsverträgen die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen schuldet, wenn das Haus und der darin befindliche Hausrat durch Feuer beschädigt oder zerstört werden. So trug es sich am 18. Juli 2018 zu.

4. Die vom Landgericht erörterte Frage, ob sich die Klägerin ein etwaiges vorsätzliches Handeln ihres Ehemanns zurechnen lassen muss, weil dieser als ihr Repräsentant gehandelt haben könnte, stellt sich nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands und ist diesbezüglich zu verneinen. Deshalb ist die Klage insofern, nämlich hinsichtlich der Hälfte des geltend gemachten Versicherungsanspruchs, begründet, ohne dass es diesbezüglich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommt.

a) Einer der beiden für die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung wesentlichen Aspekte ist der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zwar nicht auch neben der Klägerin Versicherungsnehmer ist, wohl aber hälftiger Miteigentümer des Hauses. Das Landgericht dürfte - wenn auch nicht so deutlich niedergeschrieben - die naheliegende Überlegung angestellt haben, dass es doch nicht sein könne, dass der Ehemann den Brand - womöglich - selbst verursachte, dann aber auch noch als Hausmiteigentümer von der Versicherungsleistung profitiere. Es dürfte daher die Repräsentantenstellung vor allem zur Verhinderung einer Umgehung des Ausschlusstatbestandes des § 81 Abs. 1 VVG bejaht haben.

aa) Das ist für sich genommen nachvollziehbar, verkennt indes, dass die Lösung stattdessen im Gesetz selbst vorgezeichnet ist. Soweit durch die beiden in Rede stehenden Versicherungsverträge neben dem (Mit-) Eigentum der Klägerin auch zugleich (Mit-) Eigentum ihres Ehemanns versichert worden ist, liegt eine (teilweise) Fremdversicherung i.S.d. §§ 43 ff. VVG vor. Das versicherte Interesse ist insofern nicht dasjenige der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern dasjenige eines Dritten. Der Ehemann ist insofern Versicherter (vgl. für die Hausratversicherung ausdrücklich OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 1994 - 20 U 222/92, juris Rn. 16; ebenso Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 81 Rn. 82, 84; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 124).

Bei einer Fremdversicherung entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 VVG das Verhalten des Versicherten über dessen Versicherungsschutz. Ob er auch Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, spielt insoweit keine Rolle. Daher kommt es z. B. nicht darauf an, ob der mit dem Versicherungsnehmer nicht identische Eigentümer der versicherten Sache Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Februar 1999 - 10 U 129/98, juris Rn. 8 für die Kasko-Versicherung; vgl. auch Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 115).

Anders ist es, wenn der Vertrag eine Eigen- und Fremdversicherung umfasst, und der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in Frage steht.

Die Regelung des § 47 VVGschließt eine Zurechnung des Verhaltens und der Kenntnisse des Versicherten zum Versicherungsnehmer aufgrund besonderer, von der Stellung als Versicherter unabhängiger Gründe (Repräsentantenstellung, Wissenszurechnung, Wissenserklärungsvertreter) nicht aus. Eine dermaßen begründete Zurechnung kann dann auch auf den Eigenversicherungsteil des Versicherungsnehmers durchschlagen. Bei Vorliegen eines besonderen Zurechnungsgrundes müsste der Versicherungsnehmer auch bei einer reinen Eigenversicherung für den Dritten einstehen. Dass er besser stehen soll, nur weil (auch) ein Interesse des Dritten mitversichert ist, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 47 Rn. 22a).

Der Senat berücksichtigt insoweit durchaus, dass jedenfalls die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle des Abschlusses einer gemeinsamen Versicherung für das gemeinsame Eigentum vom Vorliegen einer Gesamtschuld ausgeht und annimmt, dass sich die Mitversicherten das Verschulden des jeweils anderen Mitversicherten über § 425 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssten (BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, juris Rn. 20 m.w.N). So liegen die Dinge hier aber nun einmal nicht. Die Eheleute B. hatten die beiden in Rede stehenden Versicherungsverträge gerade nicht gemeinsam abgeschlossen. Schon die vom Bundesgerichtshof bei Vorliegen einer Mitversicherung gegebene Begründung, es liege ein "einheitliches Sacherhaltungsinteresse" vor, das einer differenzierten Betrachtung entgegenstehe, lässt sich mit guten Gründen kritisieren (vgl. dazu MünchKomm-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 81 Rn. 109). Das kann allerdings auf sich beruhen. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, inwieweit die vom Bundesgerichtshof gegebene Begründung auch noch über den Umstand hinweghelfen könnte, dass sich die Klägerin nun einmal entschieden hatte, allein Versicherungsschutz für das Gebäude zu nehmen.

bb) Nach Maßgabe dieser Differenzierung bleibt die Frage eines möglichen Fehlverhaltens des Ehemanns der Beklagten für denjenigen Teil des Deckungsanspruchs, der auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Haus und am Hausrat entfällt, entscheidungserheblich. Falls er den Brand vorsätzlich gelegt hätte, wäre die Beklagte insoweit gemäß § 81 Abs. 1, § 47 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit wäre die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 VVG zur Kürzung ihrer Leistung berechtigt. Die Frage eines etwaigen Fehlverhaltens des Ehemanns bleibt mithin zumindest für die Hälfte des Streitgegenstands bedeutsam.

cc) Anders verhält es sich hinsichtlich desjenigen Teils des Deckungsanspruchs, der auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin selbst entfällt. Insofern griffe § 81 VVG nur dann ein, wenn ihr ein etwaiges Fehlverhalten ihres Ehemanns zuzurechnen wäre. Denn ein eigenes Fehlverhalten der Klägerin behauptet die Beklagte weder konkret noch ergeben sich dafür aus den Akten einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakten und des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens irgendwelche Anhaltspunkte. Träfe der Vorwurf vorsätzlicher Brandstiftung zu, ließe sich allenfalls darüber spekulieren, ob die Eheleute ein solches Vorgehen nicht abgesprochen hatten. Über das Stadium bloßer Spekulation würden diese Überlegungen aber nicht hinausgelangen. Da es an Anhaltspunkten für ein entsprechendes Motiv, wie noch auszuführen sein wird, vollständig fehlt, ließen sich "Alleingänge" des Ehemanns, etwa eine beliebig begründete damalige psychische Ausnahmesituation, in keiner Weise ausschließen.

dd) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, ist der einzige in Betracht kommende Weg einer etwaigen Zurechnung die Rechtsfigur der Repräsentantenhaftung. Deren Herleitung und deren allgemeine Voraussetzungen hat das Landgericht im angefochtene Urteil (Seite 4, unter 3.) zutreffend ausgeführt; darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Ehegatte "bloß" als solcher niemals Repräsentant ist, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des Repräsentantenbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen jener Voraussetzungen spricht keine tatsächliche Vermutung. Die Mitobhut über die gemeinsame Wohnung genügt im Hinblick auf die Feuer- und Hausratversicherung gerade nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, die Befugnis hat, die wesentlichen Entscheidungen über das versicherte Objekt allein zu treffen. Dabei wird auch seine größere Geschäftsgewandtheit als Indiz berücksichtigt, sofern sie nicht nur zu einer gewissen Aufgabenteilung geführt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; vgl. zum Ganzen zusammenfassend und m.w.N. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 28 Rn. 128).

Bei konsequenter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs bleibt hier kein Raum für die Annahme einer Repräsentantenstellung des Ehemanns der Klägerin. Soweit es an dieser Stelle "nur" noch um den Miteigentumsanteil der Klägerin geht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie ihrem Ehemann die alleinige Obhut und/oder Entscheidungsbefugnis übertrug. Dergleichen folgt jedenfalls - nach der Auffassung des Senats sehr eindeutig - nicht allein aus dem Umstand, dass der Ehemann die Renovierungsarbeiten in dem vom Brand betroffenen Jugendzimmer allein ausführte. Andernfalls würde auch jeder beliebige Handwerker, dem solche Arbeiten übertragen worden sind, bei vergleichbarer Gelegenheit zum Repräsentanten des Hauseigentümers gegenüber dem Gebäudeversicherer. Dass das nicht richtig sein kann, dürfte auf der Hand liegen. Aus der tatsächlichen Ausführung handwerklicher Arbeiten in einem Gebäude folgt nicht die Befugnis, die wesentlichen Entscheidungen über das versicherte Objekt selbst zu treffen. Es gibt auch keine Feststellungen des Inhalts oder auch nur dahingehenden Vortrag der Beklagten, dass der Ehemann auch nur Art und Umfang der Renovierungsarbeiten bestimmen durfte, ohne sich mit der Klägerin abzustimmen. Der Senat lässt dahinstehen, ob man andernfalls schon deshalb die Übertragung der wesentlichen Entscheidungen zumindest über das betroffene Zimmer in Erwägung ziehen könnte und ob eine solche auf einzelne Räume beschränkte Übertragung der Obhut dann zur Begründung der Repräsentantenstellung ausreichte.

ee) Aus alledem folgt: Denjenigen Teil der Versicherungsleistungen, der auf die ideelle Eigentumshälfte der Klägerin am Gebäude und am Hausrat entfällt, schuldet die Beklagte in jedem Fall. Insoweit ist es unerheblich, ob der Brand am 18. Juli 2018 von ihrem Ehemann womöglich vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt wurde. Der Klage muss daher diesbezüglich ohne Rücksichtig auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat ergänzten Beweisaufnahme stattgegeben werden.

Den streitigen Tatsachenfragen kommt gemäß § 81 Abs. 1, § 47 Abs. 1 VVG Entscheidungserheblichkeit ausschließlich insoweit zu, wie es um die Versicherungsleistungen geht, die auf die dem Ehemann gehörende ideelle Hälfte entfallen.

5. Der Senat ist nach der Ergänzung der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Abweisung der Klage notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin den Brand am 18. Juli 2018 vorsätzlich verursachte.

a) Den Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hat nach allgemeiner Meinung der Versicherer zu führen (vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 81 Rn. 67a m.w.N.). Erforderlich ist grundsätzlich die Führung des Vollbeweises ohne Beweiserleichterungen; der Beweis des ersten Anscheins genügt hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, juris Rn. 3 m.w.N.). Lediglich bei der Feststellung von Brandursachen kann der Beweis des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, juris Rn. 16 ff.).

Allerdings ist es dem Versicherer durchaus möglich, den Vollbeweis im Wege des Indizienbeweises zu erbringen (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94, juris Rn. 6 ff.).

b) Der Senat hat sich nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die dazu vom Landgericht getroffene Feststellung gebunden gesehen.

aa) Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspricht zwar im Ergebnis der dem Landgericht gegenüber geäußerten Einschätzung sowohl des als Zeuge vernommenen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G. als auch insbesondere des Gerichtssachverständigen E..

bb) Der Senat meint auch nicht, dass die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe auf diese Beweiswürdigung ausnahmslos berechtigt sind. Es ist nicht richtig, dass es einen "eklatanten Widerspruch" zwischen dem schriftlichen Brandschadensgutachten des Zeugen G. und seiner mündlichen Zeugenaussage gegeben hat (so aber Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. III/27 d. A.). Zwar hat der Zeuge in seinem schriftlichen Gutachten (Anlage BLD 4) die auf dem Fußboden des Jugendzimmers liegende Glühlampe als Brandursache angegeben. Diese Einschätzung hat sich mit uneingeschränkter Sicherheit jedoch nur auf den Brand im Jugendzimmer bezogen. Hinsichtlich des zweiten "Brandschwerpunkts", des Kleiderschranks im benachbarten Ankleidezimmer, ließ der Zeuge G. in dem schriftlichen Gutachten gerade ausdrücklich offen, ob es dorthin eine Brandbrücke gab oder ob es sich um einen separaten Brandentstehungsort handelte (a.a.O., Seite 8). Nicht anders - jedenfalls nicht wesentlich anders - hat der Zeuge sodann vor dem Landgericht ausgesagt (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2023, Bl. 226 d. A.: "Brandbrücke möglich, aber unwahrscheinlich"). Er hat das dann dahin näher erläutert, dass für das Entstehen einer Brandbrücke nach Durchzündung in dem Kleiderschrank "flüssige Brandlegungsmittel" vorhanden gewesen sein müssten. Der Senat sieht darin keinen eklatanten Widerspruch. Die Behauptung (Berufungsbegründung Seite 8 unten), dass der Zeuge zunächst feststehend von nur einem Brandentstehungsort ausgegangen sei und erst später - nach Kenntnisnahme von dem Gerichtsgutachten - mit Sicherheit zwei Brandentstehungsorte angenommen habe, trifft jedenfalls nicht zu.

cc) Die Klägerin bezeichnet in ihrer Berufungsbegründung allerdings andere konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellung begründen und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung durch den Senat geboten haben:

(1) Die Berufungsbegründung (Seite 5) weist zutreffend darauf hin, dass es im ersten Rechtszug auch nach dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens und der Anhörung des Gerichtssachverständigen letztlich ungeklärt geblieben ist, wie es zu dem zweiten Brandschwerpunkt in dem Ankleidezimmer kam. Dessen isolierte Entstehung ist jedoch eines der beiden zentralen Argumente, mit denen das Landgericht die Feststellung einer vorsätzlichen Brandstiftung begründet hat. Lässt sich die isolierte Entstehung nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen, bräche folglich ein wesentlicher Teil der landgerichtlichen Argumentation weg. Gegen eine dahingehende Feststellung sprechen folgende Erwägungen:

  • Weder der Gerichtssachverständige noch der Privatsachverständige haben auch nur eine vage Vermutung, geschweige denn eine durch konkrete Anhaltspunkte belegte begründete Vermutung mitgeteilt, wie der zweite Brandherd entstanden sein könnte. Beide schließen - insoweit vollkommen nachvollziehbar - lediglich die Entstehung durch einen technischen Defekt sicher aus. Die in dem betroffenen Bereich (hinter der geschlossenen Rückwand des Kleiderschranks) vorhandene Doppelsteckdose war zum Schadenszeitpunkt nicht belegt und wies auch sonst keine Anzeichen für eine Fehlfunktion auf. Andere technische Geräte wurden in unmittelbarer örtlicher Nähe nicht aufgefunden. Auf welche Weise der zweite Brandschwerpunkt stattdessen entstand, hat - jedenfalls nach Maßgabe des Akteninhalts - weder der eine noch der andere Sachverständige erläutert.

  • Fraglos hat die Hypothese im Raum gestanden, dass der (zweite) Brand ganz "konventionell" gelegt wurde, indem schlicht Kleidung oder andere brennbare Stoffe manuell entzündet wurden. Zu dieser Hypothese geben die Feststellungen zur Entstehung des ersten Brandschwerpunkts (im Jugendzimmer) Anlass, die jedenfalls auf das Muster einer offenbar häufiger vorkommenden bewusst zeitverzögerten Brandstiftung hindeuten. Gerade zu letzterer Hypothese hat sich die Hypothese einer vergleichsweise "schlichten" manuellen Brandstiftung im Bereich des Kleiderschranks des Ankleidezimmers durch Entzündung allerdings bei näherer Betrachtung nicht gefügt. Denn eine solche manuelle Brandstiftung würde - soweit nicht von einem "Fachmann" ausgeführt - doch im Regelfall wohl zu einer eher schnellen Ausbreitung offener Flammen führen. Damit stellte sie das krasse Gegenteil derjenigen Begehungsvariante dar, von der die Sachverständigen und das Landgericht in Bezug auf den ersten Brandentstehungsort im Jugendzimmer ausgehen. Insoweit steht doch gerade ein vermeintlich besonders ausgefeiltes und vor allem zeitverzögertes Vorgehen im Raum. Das hat dann aber zwangsläufig die Frage aufgeworfen, welchen Sinn es eigentlich gehabt haben soll, den einen Brand gleichsam mit einem "Zeitverzögerungsmechanismus" und in einer Weise auszulösen, die sich im Nachhinein auf einen technischen Defekt oder zumindest ein Versehen schieben lässt, und den anderen Brand in einer Weise, die zum sofortigen Umsichgreifen der Flammen hätte führen können und überdies vergleichsweise simpel erscheint.

  • Ebenfalls zutreffend weist die Berufungsbegründung (Seite 10) darauf hin, dass die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 (Bl. I/198 d. A.) vorgetragen hatte, dass ihr Ehemann und sie sich nach dem Verlassen ihres Hauses, aber noch auf ihrem Grundstück vor der Meldung des Brandes noch etwa 15 Minuten mit Nachbarn unterhielten und dass während dieser Zeit die Rauchmelder im Haus nicht zu hören und auch keine Rauchentwicklung zu sehen gewesen seien. Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie (wie andernfalls spätestens in der Berufungserwiderung geboten) die (auf Seite 5 f. des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Februar 2023, Bl. II/231 f. d. A.) vorgetragene Behauptung bestritten, dass der Brand (erst) später von auf der Straße spielenden Kindern bemerkt wurde, weil die Rauchmelder anschlugen und eine herbeigerufene Nachbarin dann auch die Rauchentwicklung bemerkte. Auch auf den ladungsbegleitenden Hinweis des Senats (vgl. Bl. III/72 f. d. A.), dass er davon ausgehe, dass diese Umstände nicht bestritten worden seien, ist keine anderslautende Erklärung vorgetragen worden. Der Senat hat daher festzustellen, dass die betreffenden Umstände der Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen sind. Dann aber ist noch unklarer, wie eine isolierte zweite Brandstiftung im Ankleidezimmer vor sich gegangen sein soll. Diese Hypothese ließe sich doch eigentlich mit den genannten Umständen nur dann vereinbaren, wenn auch für die zweite Brandstiftung ein zeitverzögerndes Verfahren benutzt wurde. Dafür hat es im ersten Rechtszug keinen konkreten Anhaltspunkt gegeben.

  • Das Landgericht hat zwar - zumal von der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Februar 2023 ausdrücklich hervorgehoben - durchaus nicht übersehen, dass der Gerichtssachverständige jedenfalls bei seiner mündlichen Anhörung auch eine Übertragung des Brandes vom Entstehungsort im Jugendzimmer zum Ankleidezimmer infolge einer Durchzündung von Rauchgasen nicht vollständig ausgeschlossen hat, die in das Ankleidezimmer zogen, sich dort sammelten und sodann dort plötzlich entzündeten und eine Brandbrücke bildeten (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2023, Bl. II/225 d. A.). Das Landgericht hat diese Hypothese allerdings im angefochtenen Urteil mit der Begründung verworfen, dass sich "auch unter Beachtung der Beweislast" die von den beiden Sachverständigen genannten Bedingungen für eine Übertragung des Feuers vom Jugendzimmer in das Ankleidezimmer nicht feststellen ließen, weil - angeblich - beide Sachverständigen als Voraussetzung genannt hätten, dass in den Kleiderschrank ein Brandbeschleuniger eingebracht worden sei. Das trifft nicht zu. Tatsächlich hat nur der sachverständige Zeuge G. eine dahingehende Äußerung gemacht (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2023, Bl. II/226 d. A.), nicht jedoch der Gerichtssachverständige. Dieser hat vielmehr erläutert (a.a.O., Seite 2): "Hinsichtlich der Ursache für den erkannten zweiten Brandort im Ankleidezimmer könnte ich nur mutmaßen, wodurch dieser letztlich entstanden ist. Es erscheint grundsätzlich möglich, dass die Rauchgase, die sich an der Decke gesammelt haben, einen Füllungsgrad erreicht haben, der dafür gesorgt hat, dass sich brennbares Material in dem Schrank in dem Ankleidezimmer entzündet hat. Das setzt jedoch voraus, dass sich in dem Schrank erhöhte Brandlasten befunden hätten. [...], dass Voraussetzung für ein Übergreifen des Brandes im Schlafzimmer auf das Ankleidezimmer wäre, dass sich in dem Schrank leicht entzündbares Material befände. Dieses Material müsste zugleich über eine hohe Heizenergie verfügen. [...]" Der Senat hat aus eigener Kenntnis nicht zu beurteilen vermocht, ob es Kleidungsstücke gibt, die diese Anforderungen erfüllen, hat das aber mit Blick auf heute durchaus verbreitete Kleidungsstücke mit hohen Kunststoffanteilen für nicht rundweg ausgeschlossen gehalten. Überdies darf nicht übersehen werden, dass in einem Kleiderschrank nicht zwingend ausschließlich Kleidung gelagert sein muss. Denkbar ist z.B. auch die Ablage von Schulbüchern oder Schulunterlagen der Kinder der Klägerin oder diverse Arten von Spielzeug. Angesichts dieser tatsächlichen Ungewissheit hat der Senat angesichts der die Beklagte treffenden vollen Beweislast nicht nachzuvollziehen vermocht, wie das Landgericht ein Übergreifen des Brandes mit der nötigen Gewissheit hat ausschließen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass im Einsatzbericht der Feuerwehr (Anlage K 30, Anlagenband Klägerin) eine Durchzündung sogar ausdrücklich erwähnt wird, also genau dasjenige Geschehen, welches der Gerichtssachverständige als Voraussetzung für die Übertragung des Brandes von der ursprünglichen Brandstelle in das Ankleidezimmer genannt hat.

(2) Das Landgericht meint des Weiteren (LGU Seite 5 f., unter 7.), dass sich eine vorsätzliche Brandstiftung auch wegen der Spurenlage am - insofern wohl unzweifelhaften - ersten (oder einzigen?) Brandentstehungsort feststellen lasse, insbesondere unter Berücksichtigung des widersprüchlichen Auskunftsverhaltens der Klägerin und ihres Ehemanns. Diese Begründung ist für den Senat als solche besser nachvollziehbar, jedoch auch nicht in jeder Hinsicht frei von Zweifeln.

  • Richtig ist, dass nach der Spurenlage davon ausgegangen werden muss, dass eine konventionelle Glühlampe, die nur in eine Fassung ohne jede Art von Schirm (auch nicht ein Schutzgitter, wie bei "echten" Baulampen üblich) eingedreht war, am Brandentstehungsort auf dem Fußboden lag, dass die Glühlampe so weit in die Fassung eingedreht war, dass sie Kontakt hatte, und dass der Stecker des an der Fassung angebrachten Stromkabels in eine Steckdose eingesteckt war. Ein Schalter war in dem Kabel nicht verbaut. Die Lampe war folglich im Betrieb und gab dementsprechend eine hohe Wärmeenergie ab

  • Eine Feststellung zur Leistungsaufnahme der Lampe (Wattzahl) gibt es nicht (vgl. Seite 5 f. des Privatgutachtens des Zeugen G. vom 16. August 2018, Anlage BLD 4 sowie Seite 12 unten des Gutachtens des Sachverständigen E. vom 28. März 2022). Das ist deshalb bedeutsam, weil die Leistungsaufnahme der Lampe das Ausmaß der von ihr abgegebenen Wärmeenergie beeinflusst (a.a.O.).

  • Das Landgericht hat das Verschütten von Universaldünner am Brandentstehungsort wohl als Indiz für eine vorsätzliche Brandlegung gewertet (LGU Seite 6, Mitte). Dieser Zusammenhang zwischen der am Brandort liegen gelassenen Lampe und dem verschütteten Universaldünner ist selbstredend auffällig und verdächtig. Indes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verdünner gerade nicht am Tag vor dem Brand verschüttet worden sein soll, sondern drei Tage zuvor (vgl. Seite 6 der Replik, Bl. I/51 d. A.). Eine zeitliche nähere Freisetzung des Verdünners hat die Beklagte zwar behauptet (vgl. Seite 14 der Klageerwiderung: zwei Tage vorher), nicht aber unter Beweis gestellt. Der Streit um den zeitlichen Abstand der Freisetzung des Verdünners kann aber ohnehin dahinstehen, weil schon der Privatsachverständige G. in seinem Parteigutachten (Seite 7 unten, Anlage BLD 4) dazu vermerkt hatte, dass "dieser eigentlich nach zwei Tagen vollständig verdampft ist." Gegenteiliges hat sich jedenfalls im Nachhinein nicht mehr nachweisen lassen. Außerdem hat der Ehemann der Klägerin dem Privatsachverständigen G. in der Garage zwei "gelbe Säcke" zeigen können, in denen zum einen ein offener Fünf-Liter-Kanister und zum anderen ein zusammengeknülltes Malervlies gelagert wurden, die beide einen massiven Geruch von Verdünner von sich gaben. Gerade dasjenige Material, das sich am besten als "Brandbeschleuniger" geeignet hätte, war mithin offenbar vor dem Brand aus dem Jugendzimmer entfernt worden.

  • Es trifft zu, dass die Angaben der Klägerin zu den Geschehensabläufen nicht vollständig konstant sind. In dem (als Anlage BLD 3 vorgelegten) Gesprächsprotokoll vom 22. Juli 2018 (also vier Tage nach dem Brand) hat die Klägerin angegeben (Seite 4), "in dem Brandentstehungszimmer [sei] von uns am Schadentag und auch davor wegen eines geplanten Raumtausches renoviert" worden. Am vorhergehenden Samstag (also: fünf Tage zuvor, der 18.Juli 2018 war ein Mittwoch) sei an der Einziehung der Spanndecke gearbeitet worden und ein Heißluftgebläse verwendet worden, "am Schadenstag aber nicht". Nähere Angaben dazu, welche Arbeiten am Tag der Brandentstehung ausgeführt wurden, hat die Klägerin nach Maßgabe des Gesprächsprotokolls nicht gemacht. Fünf Tage später erhielt die Klägerin eine (als Anlage BLD 4 vorgelegte) E-Mail der Beklagten, in der sie zur detaillierten Auskunft aufgefordert wurde. Darauf antwortete drei Tage später der Ehemann der Klägerin (Anlage BLD 5) seinerseits mit einer E-Mail. Darin gab er nun an, dass am Schadenstag im Brandentstehungsraum keine Arbeiten durchgeführt worden seien, sondern nur am Vortag. Ob diese unterschiedlichen Angaben wirklich, wie das Landgericht gemeint hat, widersprüchlich sind, bezweifelt der Senat indes. Zutreffend weist BB 9 (Bl. III/30 d. A.) darauf hin, dass die Formulierung, ein Raum werde "gerade renoviert" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht die Bedeutung haben muss, dass in dem betreffenden Raum tatsächlich an jedem einzelnen Tag, der in den angegebenen Zeitraum fällt, Arbeiten durchgeführt werden. Auch ein Raum, in dem für einige Tage nichts geschieht, der aber etwa mit Malervlies ausgelegt ist und in dem noch weitere Arbeiten ausstehen, wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "gerade renoviert". Einen Gebrauch gerade der wohl brandauslösenden Lampe noch am Schadenstag hatte die Klägerin in dem Gesprächsprotokoll jedenfalls nicht erwähnt. Allein dann hätte hinsichtlich der Schadensursache eine wirkliche Diskrepanz der Angaben vorgelegen.

  • Schwieriger (aus der Sicht der Klägerin) wird es mit den Angaben zum Ablageort der Lampe. In der E-Mail gab ihr Ehemann an, er habe die Lampe nach deren Gebrauch am Abend des 17. Juli 2018 um eine halbe Umdrehung aus der Fassung gedreht und sodann auf die Mehrzweckplatte gelegt, die (künftig) als Schreibtisch dienen sollte, und zwar im vorderen Bereich der Platte. Der Privatsachverständige G. referiert in seinem schriftlichen Gutachten (Anlage BLD 4, Seite 6 oben) hingegen, dass der Ehemann ihm gegenüber angegeben habe, dass die Feuerwehr die Lampe (bzw. die Lampenreste, der Glaskolben war zerstört) auf dem Fußboden liegend gefunden und sodann auf die Tischplatte gelegt habe. Das erscheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein. Zwingend ist indes auch diese Annahme keineswegs. Es sind verschiedene Erklärungen dafür denkbar, wie die Lampe zwischen dem vorangegangenen Abend und dem Zeitpunkt, an dem sie von der Feuerwehr auf die Platte gelegt wurde, zu Boden gegangen sein könnte (etwa: infolge unsicherer Ablage zwischenzeitlich selbst hinuntergerollt; von einem der beiden im Haus anwesenden Kinder der Eheleute B. hinuntergerissen; während des Löscheinsatzes von der Feuerwehr unbemerkt heruntergerissen). Der Senat hat durchaus überdacht, ob diese Erklärungsmöglichkeiten womöglich allzu theoretisch sein könnten. Er sieht die Grenze dessen, was ein Gericht im Rahmen der Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO in Betracht ziehen darf, jedoch an dieser Stelle nicht überschritten. Immerhin könnte - so mutmaßten es die Eheleute B. (vgl. Anlage BLD 5) - ihr sechsjähriger Sohn E. schon an dem Samstag vor dem Brand den Kanister mit dem Verdünner zunächst unbemerkt ausgeschüttet haben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund er es dann mit der gemäß § 286 ZPO gebotenen Gewissheit ausschließen könnte, dass der Junge nicht auch an dem Brandentstehungstag in der einen oder anderen Weise beteiligt war.

c) Der Senat hat die Beweisaufnahme deshalb durch eine erneute Anhörung des Gerichtsachverständigen E. ergänzt. Der Senat ist auch nach dieser erneuten Anhörung nicht mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß an persönlicher Gewissheit davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin den Brand am 18. Juli 2018 vorsätzlich verursachte.

aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. grundlegend bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72).

bb) Der Senat vermag auch nach der Anhörung des Sachverständigen E. seine Zweifel an einer gezielten und mithin vorsätzlichen Brandlegung nicht zu überwinden.

(1) Im Zuge der Anhörung ist für den Senat deutlich geworden, dass der Sachverständige E. für sich die Überzeugung gewonnen hat, dass es eine bewusste Verursachung des Brandes gab. Das beruht jedenfalls darauf, dass er aufgrund der feststehenden Anknüpfungstatsachen - das sind vor allem die von dem Zeugen G. sowie von der Polizei und der Familie der Klägerin gefertigten Lichtbilder sowie Videosequenzen - sicher festzustellen gemeint hat, dass in dem hinter dem Jugendzimmer gelegenen Ankleideraum ein zweiter Brandschwerpunkt lag, und zwar in dem - aus der Sicht des Durchgangs zum Jugendzimmer, von dort kommend - linken Bereich des an der gegenüber dem Durchgang gelegenen Wand stehenden Kleiderschranks. Die Entstehung dieses zweiten Brandschwerpunkt hat der Sachverständige E. nicht mit einer Übertragung des im Jugendzimmer ausgebrochenen Brandgeschehens durch eine Durchzündung von Rauchgasen zu erklären vermocht. Er meint, dass ein solcher Ablauf eher zu einem Brandschwerpunkt auf der anderen Seite des betreffenden Kleiderschranks, also vom Jugendzimmer kommend gesehen rechts, hätte führen müssen, weil die heißen Rauchgase dort zuerst auf den Schrank getroffen seien. Der Sachverständige hat dem Senat Lichtbilder gezeigt, die den Schluss zulassen, dass auch jener Teil des Schranks zwar in Brand geriet; es lässt sich unter anderem eine Kleiderstange erkennen, an der noch einzelne Bügel und nicht vollständig verbrannte, darauf aufgehängte Kleidungsstücke zu sehen waren. Im Gegensatz zu jenem rechten - in seinen Grundstrukturen noch erkennbaren - Teil des Schranks war dessen linker Teil indes durch das Feuer nahezu vollständig vernichtet worden. Dort muss das Brandgeschehen folglich sehr viel intensiver gewesen sein. Der Sachverständige E. hat des Weiteren erläutert, dass die Brandspuren sowohl an den Möbeln im Jugendzimmer als auch an der Trennwand zwischen dem Jugendzimmer und dem Ankleideraum zu dem Schluss zwingen, dass sich das Feuer nicht als Vollbrand vom Jugendzimmer durch den Durchgang in das Ankleidezimmer ausbreitete, sondern dass die Trennwand im Wesentlichen aus der Richtung des im Vorstehenden erwähnten linken, besonders brandbetroffenen Teil des Kleiderschranks vom Feuer angegriffen wurde.

Diese Erläuterungen sind für den Senat uneingeschränkt nachvollziehbar.

(2) Der Sachverständige E. hat auch einen wesentlichen Zweifel ausräumen können, den der Senat - ebenso wie sodann auch der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Dr. B. in dessen Stellungnahme vom 7. November 2023 (Seite 13 f., Bl. III/116 f. d. A.) - zuvor gehegt hat. Die Annahme, dass der zweite Brandschwerpunkt auf der linken Seite des Kleiderschranks im Ankleideraum durch eine gesonderte manuelle Entzündung von besonders brennbarem Material verursacht wurde, ist entgegen den ursprünglichen Vorstellungen des Senats nicht zwingend. Der Gerichtssachverständige hat erläutert, dass ein etwaiger (vorsätzlich handelnder) Brandstifter vielmehr auch so vorgegangen sein könnte, dass er an jener Stelle nur eine besonders hohe Brandlast - etwa mit brennbarer Flüssigkeit durchtränkte Kleidung - ablegte und dann darauf vertraute, dass diese Brandlast sich durch die vom (ersten) Brandentstehungsort im Jugendzimmer ausgehenden heißen Rauchgase schnell entzünden werde. Der Sachverständige hat durchblicken lassen, dass dieses Vorgehen für eine gezielte Brandlegung keineswegs ungewöhnlich wäre.

Diese Begehungsweise wiese die vom Senat (und dem Privatsachverständigen Dr. B.) angenommene Widersprüchlichkeit einer an einer Stelle zeitverzögerten und an einer anderen Stelle sofort wirkenden Brandstiftung nicht auf. Auch die Brandentstehung am zweiten Brandschwerpunkt im Ankleideraum wäre dann zeitverzögert; der Tatplan mithin in sich schlüssig.

(3) Gegen diese (vorsätzliche) Tatbegehung spricht allerdings der Umstand, dass die Tür vom Jugendzimmer zum Treppenhaus geöffnet war (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024, Bl. 11 d. elektronischen Akte, im Folgenden kurz: e-A.). Der Sachverständige E. hat - insoweit für den Senat wiederum gut nachvollziehbar - erläutert, dass diese Anordnung dazu führte, dass die Rauchgase in erster Linie in das Treppenhaus strömten und nicht in die Richtung des Ankleidezimmers, auch weil im Treppenhaus ein größeres Luftvolumen vorhanden gewesen sei. Ein vorsätzlich handelnder Brandstifter, der die im Vorstehenden unter (1) und (2) beschriebene Begehungsweise gewählt hätte, hätte dieses Hindernis eher vermieden. Fraglos darf nicht angenommen werden, dass das vom Sachverständigen beschriebene Strömungsverhalten der Rauchgase gleichsam jedermann bekannt ist. Das gilt jedoch in gleicher Weise für den Tatplan, von dem der Sachverständige ausgeht; auch dieser setzt entweder ein von vornherein vorhandenes Fachwissen voraus oder eine entsprechende Informationsbeschaffung. Dann liegt die Hypothese, dass der Täter das eine wusste und das andere nicht, jedenfalls nicht sonderlich nahe.

(4) Ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Brandstiftung wäre die Feststellung, dass sich der im Jugendzimmer aufgestellte Heizlüfter im Brandentstehungszeitpunkt im Betrieb befand. Es wäre dann eine Vorrichtung vorhanden gewesen, welche die Ausbreitung der Rauchgase, insbesondere auch in die Richtung des Ankleidezimmers mit dem dort womöglich vorhandenen weiteren geplanten Brandschwerpunkt, befördert hätte. Gerade diese Feststellung lässt sich aber nicht treffen; wahrscheinlich ist sogar das Gegenteil richtig (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024 a.a.O.).

(5) Im Ergebnis scheitert die Erlangung der für eine Klageabweisung erforderlichen Gewissheit von einer vorsätzlichen Brandverursachung vor allem daran, dass weder die genaue Entstehung des "ersten" Brandes im Jugendzimmer noch - und erst recht - die Entstehung des zweiten Brandschwerpunkts im Ankleideraum aufgeklärt sind und auch nicht mehr aufklärbar sind. Der Sachverständige E. hat erläutert, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung der Brandursache vollkommen unzureichend gewesen seien. Bei einer schleunigen und gründlichen Nachsuche hätten etwa Reste etwaiger flüssiger "Brandbeschleuniger" durchaus auch noch einige Tage nach dem Brand gefunden werden können. An einer solchen Ermittlung habe es - nach Aktenlage - vollständig gefehlt. Überdies sei die genaue Anordnung verschiedener Gegenstände in den vom Brand betroffenen Räumen ersichtlich noch nach dem Löschen mehrfach geändert worden. Der Sachverständige hat klargestellt, dass er letztlich nicht einmal angeben könne, auf welche Weise die beiden Brandschwerpunkte entstanden seien. Zwar sind sich alle Fachleute, die sich zu dem Geschehen geäußert haben, also neben dem Gerichtssachverständigen der von der Beklagten beauftragte Privatsachverständige G. und trotz der von ihm geäußerten Bedenken auch der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Dr. B., darin einig, dass der Brand in dem Jugendzimmer durch den fortgesetzten Betrieb der unabgeschirmt auf dem Fußboden liegenden Glühlampe verursacht worden sein dürfte. Es ist aber weder geklärt, in welcher Weise die Glühlampe an jene Stelle gelangte, noch ist geklärt, in welcher Weise genau sodann der vom Gerichtssachverständigen beschriebene "steile Brandtrichter" im Bereich des im Jugendzimmer stehenden Bettes entstand. Erst recht ist und bleibt ungeklärt, welche Gegenstände sich in dem Kleiderschrank im Ankleidezimmer befanden (und ob etwa die Tür jenes Schrankteils im Zeitpunkt der Brandentstehung offenstand).

Folglich kann der Senat - insofern in vollständiger Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen E.- nur festzustellen, dass der Sachverhalt erhebliche Auffälligkeiten aufweist, die Anlass für den Verdacht einer vorsätzlichen Brandverursachung geben. Mehr als diesen Verdacht vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. An Indizien für eine vorsätzliche Brandlegung gibt es letztlich nur die Feststellung, dass eine nicht abgeschirmte Glühlampe mindestens in der Nähe des (ersten) Brandentstehungsortes aufgefunden wurde, die sich im Brandentstehungszeitpunkt im Betrieb befand, und dass die Entstehung des zweiten Brandschwerpunkts durch eine aus Rauchgasen gebildete Brandbrücke eher unplausibel ist, wenn nicht an jenem zweiten Ort eine besonders hohe und leicht entzündliche Brandlast lagerte. Diese beiden Indizien genügen zur Führung des erforderlichen Vollbeweises nicht, zumal der Senat andere Indizien zu berücksichtigen hat, die deutlich gegen eine solche Ursache sprechen (dazu sogleich unter (6)). Insbesondere das Unterbleiben einer professionellen (das heißt insbesondere auch zeitnahen und überdies gründlichen) Brandermittlung darf nicht der Klägerin angelastet werden. Die Beweisführung obliegt vielmehr vollen Umfangs der Beklagten; die vorhandenen Lücken in der Beweisführung gehen daher zu ihren Lasten, auch wenn sie diese womöglich nicht selbst zu verantworten hat. In letzterer Hinsicht ist allerdings auch zu bemerken, dass es der Beklagten durchaus freigestanden hätte, anstelle der Polizei zeitnah eine professionelle Brandermittlung zu veranlassen. Ausweislich des als Anlage BLD 4 vorgelegten Gutachtens erging der Gutachtenauftrag an den Privatsachverständigen G. erst fünf Tage nach dem Brand, die Ortsbesichtigung durch ihn erfolgte sodann erst acht Tage danach.

(6) Die gegen eine vorsätzliche Brandverursachung sprechenden Indizien hat der Senat bereits im Vorstehenden unter b) cc) mitgeteilt, um zu begründen, warum er sich an die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gebunden sieht. Darauf nimmt der Senat Bezug. Der Sachverständige E. hat eines dieser Indizien, nämlich die im Einsatzbericht der Feuerwehr (Anlage K 30) vorhandene Erwähnung einer Durchzündung (als alleinige Ursache des zweiten Brandschwerpunkts im Ankleideraum), zur Überzeugung des Senats zu entkräften vermocht, indem er erläutert hat, dass das Inventar der beiden vom Brand betroffenen Räume im Falle einer vollständigen Durchzündung vollständig hätte in Brand geraten müssen, was sich aber anhand der vorhandenen Lichtbilder nicht bestätigen lasse.

Die übrigen Indizien liegen außerhalb der von den verschiedenen beteiligten Sachverständigen ausschließlich zu beantwortenden Frage des technischen Vorgangs der Brandentstehung und müssen daher in ihrer Bedeutung allein vom Senat selbst beurteilt werden. Der Senat fasst diese nochmals wie folgt zusammen:

  • Ein - auch noch nach den Maßstäben eines verbrecherisch handelnden Menschen - rationales Motiv für eine vorsätzliche Brandverursachung ist nicht ansatzweise erkennbar. Es ist unstreitig, dass die Eheleute B. vor dem Brand in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebten. Die betroffene Doppelhaushälfte war im Brandzeitpunkt gerade einmal vier Jahre alt (vgl. Seite 2 des Gutachtens des Privatsachverständigen G., Anlage BLD 4). Es ist daher überhaupt nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin und ihr Ehemann einen finanziellen Vorteil durch eine gezielte Zerstörung des Hauses (und die womöglich unrechtmäßige Vereinnahmung der streitgegenständlichen Versicherungsleistung) erlangen könnten. Die Versicherungsleistung wird den entstandenen Sachschaden in der Weise ausgleichen, dass das Haus und der Hausrat nach der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung wieder in demjenigen - ohnehin schon ursprünglich nahezu neuwertigen - Zustand vorhanden sein werden wie gehabt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Eheleute B. dabei mehr als allenfalls geringfügige Vorteile bei der Wiederherstellung erzielen könnten, die aber in keinem Verhältnis zu den dann womöglich bewusst eingegangenen Risiken und Erschwernissen stünden.

  • An Erschwernissen ist nämlich insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Eheleute B. nach dem Brand ersatzweise Wohnraum für ihre mehrköpfige Familie haben beschaffen müssen. Die Familie der Klägerin hat fünf Kinder (vgl. die Angaben in der Anlage BLD 3, dort Seite 1), die jedenfalls damals alle noch in dem betroffenen Haus lebten. Die Familie kam offenbar bei den Eltern der Klägerin unter und musste nach dem Ende des Feuerwehreinsatzes zunächst einmal das Nötigste aus den nicht vom Brand betroffenen Teilen des Hauses holen (vgl. Bl. 6 der beigezogenen Ermittlungsakten). Gemeinhin folgt aus der Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum mindestens ein erheblicher zeitlicher Aufwand, zumeist auch verbunden mit nicht geringen Unsicherheiten, Zukunftsängsten und auch Einbußen in der Wohnqualität. Diese Erschwernisse nimmt derjenige, der in - wie hier gemäß § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen - gesicherten finanziellen Verhältnissen im eigenen Haus wohnt, nicht ohne Not auf sich. Ein Motiv, das dennoch zu tun, ist im Streitfall weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt.

  • Die Rauchmelder im betroffene Haus funktionierten. Deshalb wurde der Brand nämlich nach einiger Zeit von auf der Straße spielenden Kindern bemerkt. Einem Brandstifter, der so geschickt vorging, wie es der Sachverständige E. letztlich mutmaßt, wäre es ein Leichtes gewesen, vor der Tatbegehung in unauffälliger Weise für den Ausfall zumindest der brandnahen Meldegeräte zu sorgen, etwa durch Einlegen verbrauchter Batterien.

  • Die Eheleute B. verblieben in derjenigen Zeit, in der sich der Brand entwickelt haben muss, zunächst vor ihrem Haus. Das lässt sich zwar womöglich auch durch eine besondere Abgebrühtheit erklären. Für diesen Erklärungsversuch müsste der Täter - nach Lage der Dinge folglich der Ehemann der Klägerin - aber vorab eine recht genaue Vorstellung entwickelt haben, innerhalb welchen Zeitraums bei der von ihm gewählten Art der Brandverursachung noch nicht mit einem Entzünden des Feuers und damit mit dem Auslösen der Rauchmelder zu rechnen war. Denn im Zeitpunkt des Auslösens schon des ersten Rauchmelders hätte jeder Beobachter ein sofortiges und beherztes Eingreifen der vor dem Haus stehenden Eigentümer erwartet, was indes den Schadensumfang womöglich in einem Ausmaß vermindert hätte, das die Tat finanziell (noch?) weniger "lohnend" hätte werden lassen.

  • Beim Verlassen des Hauses vor dem Brand ließen die Eheleute B. einen Hamster zurück, der infolge des Brandes verendete (Bl. 5 der Ermittlungsakte). Auch das lässt sich fraglos wiederum als Zeichen besonderer Abgebrühtheit (oder auch nur Vergesslichkeit oder Gleichgültigkeit) des Täters auffassen. Näher liegt allerdings die Annahme, dass ein vorsätzlich und rational handelnder Täter, dem es nur um das unrechtmäßige Erlangen der Versicherungsleistung geht, ein Familienhaustier vorab in "unverdächtiger Weise" in Sicherheit bringen würde, etwa indem der Kleintierkäfig in den Garten gestellt würde, was dem äußeren Anschein nach im Sommermonat Juli nicht weiter bemerkenswert gewesen wäre.

  • Der Ehemann der Klägerin zeigte dem von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen G. von sich aus an, dass im Bereich des (ersten) Brandentstehungsortes einige Tage zuvor Universalverdünner in größerer Menge ausgelaufen war. Überdies konnte er ihm das bereits entsorgte Malervlies, das damit (deutlich riechbar) vollgesogen war, zeigen. Wiederum würde in dieser Weise womöglich auch ein besonders abgebrühter Täter vorgehen. Wesentlich näher liegt allerdings die Annahme, dass ein vorsätzlich handelnder Täter den Brandursachenermittler des Versicherers nicht gleichsam "auf die richtige Fährte" führen und ihn von sich aus auf das genutzte Entzündungsmittel hinweisen würde, sondern insbesondere den Kanister, in dem der Verdünner gelagert war, vorab möglichst unauffindbar entsorgen würde.

  • Dem Senat ist bewusst, dass die genannten Umstände sicherlich eine rational kaum nachvollziehbare "Kurzschlusshandlung" des Ehemanns aus unbekanntem Motiv nicht ausschließen. Dafür gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte. Deshalb erschweren diese Umstände die Überzeugungsbildung des Senats erheblich.

cc) Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass eine abermalige Ladung des Zeugen G. nicht erforderlich gewesen ist. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen am Brandort sowohl schriftlich als auch mündlich (bei seiner Vernehmung durch das Landgericht) mitgeteilt. Diese Wahrnehmungen als solche bestreitet die Klägerin in weitem Umfang nicht einmal; die Beurteilung durch den Sachverständigen E. fußt deshalb in weitestem Umfang auf diesen Wahrnehmungen. Darauf beschränkt sich der Wert dieses Beweismittels. Der sachverständige Zeuge ist hingegen gerade kein zweiter Sachverständiger, dessen Aufgabe es ist, dem Senat aus den betreffenden Wahrnehmungen die fachlichen Rückschlüsse zu vermitteln.

6. Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Klageanspruch außerdem auf Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, § B 8 Abs. 2 lt. a) hh), Abs. 3 lit a) VGB 2008 wegen vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheit zur Auskunftserteilung. Auch dieser Einwand greift nicht durch.

a) Der gemäß § 28 Abs. 4 VVG erforderliche gesonderte Hinweis auf die Folgen der Pflichtverletzung wurde allerdings erteilt (vgl. Anlage BLD 2).

b) Soweit sich die Beklagte insoweit auch auf die vom Landgericht im angefochtenen Urteil erwähnten - vermeintlichen - Widersprüche im Auskunftsverhalten beziehen wollen sollte, gelten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß. Es lässt sich insofern mithin nicht feststellen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann (als Wissensvertreter) überhaupt objektiv unzutreffende Angaben machten.

c) Vorrangig beruft sich die Beklagte allerdings darauf, dass der Ehemann der Klägerin sowohl in der E-Mail vom 30. Juli 2018 (Anlage BLD 5) als auch gegenüber dem Privatsachverständigen G. angegeben habe, dass er die Glühlampe am Vorabend des Brandschadens aus der Fassung gedreht und damit außer Betrieb genommen habe, während nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen sicher davon auszugehen sei, dass die Glühlampe im Schadenszeitpunkt gebrannt habe.

Auch insofern lässt sich schon nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass diese Angaben überhaupt objektiv falsch waren. Es lässt sich etwa nicht ausschließen, dass der sechsjährige Sohn der Klägerin am Schadenstag in dem vom Brand betroffenen Zimmer war und mit der Lampe spielte. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Lampe nebst Fassung (etwa mangels ausreichend sicherer Lagerung) von der Schreibtischplatte herunterrollte und die Lampe dabei in der Fassung womöglich gerade um den entscheidenden Millimeter in der Lampenfassung verrutschte und erst dadurch wieder der Kontakt für die Stromführung hergestellt wurde. Jedenfalls der etwaige (Gegen-) Einwand, dass die Lampe beim Herabfallen hätte zerstört werden müssen, wäre nicht zwingend, wenn das Jugendzimmer großflächig mit Malerflies ausgelegt war, das den Aufprall gedämpft hätte. Wenngleich es sich bei diesen Überlegungen fraglos nur um Vermutungen handelt, bestehen doch hinsichtlich der Brandentstehung und hinsichtlich der Motivlage insgesamt so viele Unklarheiten, dass die Beklagte mit einem unkritischen "Es kann nicht anders gewesen sein" ihre Beweislast auch hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht erfüllen kann.

Überdies ließe sich auch nicht die Feststellung treffen, dass der Ehemann der Klägerin vorsätzlich falsche Angaben machte. Da der Senat ein vorsätzliches Handeln des Ehemanns der Klägerin wegen verschiedener verbleibender Ungewissheiten nicht festzustellen vermag, ist ihm insbesondere auch die Feststellung nicht möglich, dass der Ehemann die im Betrieb befindliche Glühlampe jedenfalls mit Bewusstsein auf dem Fußboden des Jugendzimmers abgelegt hatte. Denn gerade dieses Vorgehen begründete ja den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung. Daraus folgte wiederum, dass er sich durchaus - ohne Verschulden - daran erinnern durfte, die Lampe nach der Außerbetriebnahme abgelegt gehabt zu haben, selbst wenn das womöglich tatsächlich nicht dem wahren Geschehensablauf entsprochen haben sollte, etwa weil er die Außerbetriebnahme am vorangegangenen Abend schlicht vergessen hatte. Wiederum handelt es sich, wie dem Senat bewusst ist, nur um einen denkbaren - indes keineswegs völlig fernliegenden - Geschehensablauf. Die Beklagte muss indes beweisen, dass es nicht so war. Sie bleibt beweisfällig.

7. Der Senat hat schließlich auch erwogen, ob die Beklagte nicht - dies allerdings von vornherein beschränkt auf denjenigen Anspruchsteil, der auf die dem Ehemann der Klägerin gehörende Hälfte am Haus und am Hausrat entfällt - gemäß § 47 Abs. 1, § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes teilweise leistungsfrei sein könnte. Die Beklagte beruft sich darauf hilfsweise und meint, dass sogar eine Minderung auf Null gerechtfertigt sei (vgl. Seite 15 f. der Klageerwiderung, Bl. I/40 f. d. A.). Auch insoweit lassen sich jedoch keine belastbaren Feststellungen treffen. Wie bereits zur Frage des Vorsatzes erläutert, lässt sich mit der nötigen Gewissheit lediglich feststellen, dass eine nicht abgeschirmte Glühlampe mindestens in der Nähe des (ersten) Brandentstehungsortes aufgefunden wurde. Schon insofern ist nicht im Nachhinein aufklärbar, ob der Ehemann der Klägerin diesen Gegenstand dort - im Betrieb befindlich - bewusst liegen ließ und welche anderen Gegenstände die Lampe in welchem genauen Abstand umgaben. Ließe sich feststellen, dass der Ehemann der Klägerin die Lampe bewusst auf einem leicht entflammbaren Untergrund über etlichen Stunden hinweg liegen ließ, obwohl sie noch in Betrieb war, läge die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens fraglos nahe. Das gälte umso mehr, als in demselben Raum, dem Jugendzimmer, offenbar auch ein Heizlüfter - wenn auch auf niedriger Stufe (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024, Bl. 10 d. e-A.). - betrieben wurde und überdies eine Gasflasche im Raum stand (vgl. Seite 6 a.a.O., Bl. 13 d. e-A.).

Diese Umstände stehen allerdings durchweg nicht fest. Wie bereits erörtert, kommt in Betracht, dass die Glühlampe - zumal womöglich mit einer niedrigeren Leistungsaufnahme als den von den Sachverständigen unterstellten 100 Watt ausgestattet - am Vorabend des Brandes nicht auf dem Boden liegen gelassen worden war, sondern - im Betrieb oder zunächst außer Betrieb - auf einer nahen Tischplatte. Nicht sicher feststellbar ist auch, welche Materialen sich im Zeitpunkt der Brandentstehung im direkten Umfeld des Liegeplatzes der Lampe auf dem Boden befanden. Deshalb lässt sich insbesondere nicht sicher feststellen, dass sich in der Nähe dieser Stelle Materialien befanden, die womöglich noch von dem einige Tage zuvor verschütteten Verdünner getränkt waren. Ließe sich eine dahingehende Feststellung treffen, würde das durchaus ein (sehr) grob fahrlässiges Verhalten nahelegen. Den Einsatz der Gasflasche in dem betroffenen Raum hält der Gerichtssachverständige - für den Senat gut nachvollziehbar - für "leichtsinnig". Auch das deutet für sich genommen auf ein grob fahrlässiges Verhalten hin. Indes gelang es der Feuerwehr nach dem gegenüber der Polizei mündlich erstatteten Bericht des Einsatzleiters, die Gasflasche zu bergen, ohne dass es zuvor zu einer Explosion gekommen war (vgl. Seite 5 der beigezogenen Ermittlungsakte). Der Privatsachverständige G. hat auch - aufgrund eigener Ermittlung (vgl. Seite 5 des Gutachtens des Privatsachverständigen G., Anlage BLD 4) - klargestellt, dass die Gasheizkanone, die von der Gasflasche versorgt werden sollte, im Zeitpunkt der Brandentstehung nicht an das Stromversorgungsnetz angeschlossen und daher nicht in Betrieb war. Folglich kann weder der eine noch der andere Gegenstand - so leichtsinnig die Lagerung in dem Zimmer gewesen sein mag - zur Brandentstehung beigetragen habe. Die Gefahren eines etwaigen fahrlässigen Verhaltens hätte sich also jedenfalls nicht verwirklicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens von Revisionsgründen gemäß § 543 ZPO nicht zugelassen. Das vorliegende Urteil beruht hinsichtlich des auf das hälftige Eigentum des Ehemanns der Klägerin entfallen Anspruchsteils ausschließlich und im Übrigen wenigstens hilfsweise auf einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Tatsachenfeststellung.

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