Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 UF 142/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Anzunehmenden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 25.10.2019 und 20.03.2020 dahin abgeändert, dass die Anzunehmende infolge der Adoption den Geburtsnamen „Q“ erhält und den Ehenamen „L“ weiterführt.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2A.
3Die am ##.11.1982 geb. Anzunehmende ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Sie entstammt deren Ehe mit Herrn N M. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 04.07.1991 rechtskräftig geschieden (AG Arnsberg 16 F 266/90). Am 28.12.1993 heiratete die Beteiligte zu 2. den am ##.05.1967 geb. Annehmenden.
4Die Anzunehmende führt seit dem 29.06.2006 anstelle ihres bisherigen Familiennamens „M“ den Familiennamen „L“ (Urkunde über die Änderung des Familiennamens des I vom 04.07.2006, Az. 32/33.30.20 Nr. #####6).
5Am 01.09.2018 heiratete die Anzunehmende den am 26.10.1979 geb. Beteiligten zu 4. Beide führen seit der Eheschließung als Ehe- und gemeinsamen Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) den Namen „L“ (Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerverbandes G, Republik Österreich, vom 01.09.2018 Nr. #####7/2018).
6Mit Urkunde des Rechtsanwalts C als amtlich bestellter Vertreter des Notars P mit Amtssitz in B vom 15.04.2019 (Nr. ##7 der Urkundenrolle für 2019) beantragten der Annehmende und die Anzunehmende, dass der Annehmende die Anzunehmende als Kind annimmt. Zur Begründung ist in der Urkunde ausgeführt, dass die Anzunehmende bereits seit ihrem 11. Lebensjahr im Haushalt des Annehmenden gelebt habe und zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Zu ihrem leiblichen Vater habe sie seit 1991 keinen Kontakt mehr. Dieser habe sogar seine Vaterschaft für sie in Abrede gestellt.
7Die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 4. haben in derselben Urkunde in die Adoption eingewilligt.
8Im Termin vom 25.10.2019 hat das Familiengericht alle Beteiligten persönlich angehört. Die Anzunehmende hat in diesem Termin erklärt, sie wolle nach den Wirkungen für eine Minderjährigenadoption angenommen werden. Alle Beteiligten haben erklärt, dass es hinsichtlich des Namens keine Änderungen geben solle.
9Mit Beschluss vom 25.10.2019 hat das Familiengericht entschieden, dass
10- die Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde,
11- sie gemäß § 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und der Beteiligten zu 2. erhalte,
12- die Anzunehmende gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen behalte und
13- die Wirkungen der Adoption sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten.
14Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe Bl. 75 d. A. Bezug genommen.
15Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte das Standesamt der Gemeinde X dem Familiengericht mit, der Satz in dem Adoptionsbeschluss „Die Angenommene behält gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen“ sei unverständlich. Nach dieser Vorschrift könnten, wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehme, die Ehegatten nur dann einen Geburtsnamen des Kindes bestimmen, wenn sie keinen Ehenamen führten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn der Annehmende und seine Ehefrau führten den Ehenamen „Q.“ Dagegen führe die Anzunehmende keinen Ehenamen. Nach Auffassung des Standesamtes habe die Anzunehmende durch die Adoption gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen „Q“ erhalten.
16Mit Beschluss vom 20.03.2020 hat das Familiengericht – ohne Anhörung der Beteiligten – entschieden: „In dem Adoptionsbeschluss vom 25.10.2019 wird der Satz „Die Angenommene behält gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen“ ersatzlos gestrichen.“.
17Gegen diesen Beschluss, der ihr über den beurkundenden Notar am 02.04.2020 zugestellt worden ist, wendet sich die Anzunehmende mit Schriftsatz des Notars vom 06.04.2020, der am 09.04.2020 bei dem Familiengericht eingegangen ist. Mit diesem Schriftsatz beantragt sie die Aufhebung dieses Beschlusses. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe nach der Adoption ihren bisherigen Ehenamen „L“ behalten und wolle diesen Namen auch weiterführen. Ihr Ehemann habe sich einer etwaigen Änderung des Ehenamens nicht angeschlossen. Deshalb erstrecke sich die Änderung ihres Geburtsnamens keinesfalls auf ihren Ehenamen, wie sich aus § 1767 Abs. 2 BGB ergebe.
18Mit Schreiben vom 09.04.2020 teilt das Standesamt der Gemeinde X dem Familiengericht mit: Bei Abfassung des Schreibens vom 22.01.2020 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Anzunehmende ihren Geburtsnamen „L“ auch als Ehenamen führe. Da ihr Ehemann nicht in eine Änderung des Ehenamens eingewilligt habe, bestehe der Ehename „L“ unverändert fort. Durch die Adoption ändere sich ausschließlich der Geburtsname der Anzunehmenden. Aus Sicht des Standesamtes sei allerdings eine gerichtliche Klarstellung erforderlich, dass sich infolge der Adoption lediglich der Geburtsname der Anzunehmenden geändert habe, nicht aber ihr Ehename.
19Mit Schreiben vom 30.06.2020 teilt das Familiengericht dem beurkundenden Notar mit, eine Aufhebung des Beschlusses sei nicht möglich.
20Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 erklären die Anzunehmende und der beurkundende Notar, sie legten gegen den Beschluss vom 20.03.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 25.10.2019 Beschwerde ein. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen sie, unter Abänderung dieser Beschlüsse auszusprechen, dass die Anzunehmende als Folge der Adoption den Geburtsnamen Q erhalte und den Ehenamen L (geborene Q) weiterführe. Zur Begründung tragen sie vor: In dem Adoptionsantrag seien keine Anträge auf Änderung des Ehenamens der Anzunehmenden gestellt worden. Daher laute ihr Name nach der Adoption „T L geborene Q.“ Deshalb habe das Familiengericht in dem Beschluss vom 25.10.2019 zutreffend ausgeführt, dass die Anzunehmende ihren Ehenamen behalte. In diesem Zusammenhang habe das Familiengericht allerdings unzutreffend die nicht einschlägige Vorschrift des § 1757 Abs. 2 BGB angeführt. Der Tenor des Beschlusses vom 20.03.2020, wonach der Satz „Die Angenommene behält gemäß § 1757 Abs. 2 BGB den Ehenamen.“, ersatzlos gestrichen werde, könne allerdings den Eindruck hervorrufen, dass die Anzunehmende nunmehr auch den Ehenamen „Q“ führe. In diesem Sinn habe auch das Standesamt der Gemeinde X diesen Beschluss zunächst verstanden. Dieses Verständnis sei jedoch unzutreffend. Bei der Volljährigenadoption erstrecke sich die Änderung des Geburtsnamens gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB nur dann auf den Ehenamen, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor dem Ausspruch der Adoption der Namensänderung durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließe. Hier habe die Anzunehmende keinen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt und ihr Ehemann sich einem solchen Antrag weder angeschlossen noch anschließen können. Zudem sei der Beschluss vom 20.03.2020 verfahrensfehlerhaft ergangen, denn das Familiengericht habe die Beteiligten zuvor nicht angehört. Die Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses nach § 197 Abs. 3 FamFG stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen, denn diese Unanfechtbarkeit gelte nicht für die namensrechtlichen Folgen der Adoption.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
22B.
23I.
24Die Beschwerde der Anzunehmenden ist zulässig und begründet.
251. Die Anzunehmende ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, denn der Beschluss vom 20.03.2020 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 25.10.2019) – verletzt sie in ihrem Namensrecht gemäß § 12 BGB. Bei diesem Recht handelt es sich um ein absolutes Recht und zugleich ein Persönlichkeitsrecht (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl. § 12 Rn. 2), gegen dessen Verletzung sich der Namensträger gerichtlich zur Wehr setzen kann.
26a) Die Anzunehmende führt ausweislich der Urkunde des I über die Änderung des Familiennamens vom 04.07.2006 seit dem 29.06.2006 den Familiennamen „L“. Sie und ihr Ehemann führen diesen Namen seit der Eheschließung am 01.09.2018 als gemeinsamen Familien- und Ehenamen i. S. des § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ergibt sich eindeutig aus der Heiratsurkunde des Standesamtes und Staatsbürgerschaftsverbandes G/Österreich vom 01.09.2018, Az. #####7/2018. Diesen Ehenamen hat die Anzunehmende nach ihrer Adoption gemäß Beschluss vom 25.10.2019 behalten. Nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB erstreckt sich die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nur dann auf seinen Ehenamen, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt. Diese Voraussetzungen liegen hier – offensichtlich – nicht vor, wie die Anzunehmende und der Notar zutreffend ausführen. Weder hat die Anzunehmende eine Änderung ihres Ehenamens beantragt, sondern im erstinstanzlichen Termin vom 25.10.2019 ausdrücklich erklärt, es solle hinsichtlich des Namens keine Änderungen geben, noch hat sich ihr Ehemann einem Antrag auf Änderung des Ehenamens angeschlossen. Da ein solcher Antrag der Anzunehmenden nicht vorliegt, war für eine solche Anschließungserklärung von vornherein kein Raum. Demgemäß hat das Standesamt der Gemeinde X in seinem Schreiben vom 09.04.2020 zutreffend ausgeführt, dass die Anzunehmende nach der Adoption den Namen „L geb. Q“ führt.
27b) Der Beschluss des Familiengerichts vom 20.03.2020 kann indes in dem Sinn verstanden werden, dass die Anzunehmende nach der Adoption den Ehenamen „Q“ führt. Mit diesem Beschluss hat das Familiengericht offensichtlich den Ausführungen des Standesamtes der Gemeinde X in dessen Schreiben vom 22.01.2020 entsprechen wollen, denen zufolge die Anzunehmende keinen Ehenamen führe und durch die Annahme den Namen „Q“ erhalten habe.
28c) § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG, wonach ein Beschluss, der die Annahme als Kind ausspricht, unanfechtbar ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Zum einen verfolgt die Beschwerde keinesfalls das Ziel, die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der Adoption selbst in Frage zu stellen; der Zweck des § 197 Abs. 3 FamFG, der in der Sicherung der Rechtsstellung des Kindes und des Annehmenden besteht (vgl. BGH MDR 2020, 926 Rn. 13; Weber, in BeckOK FamFG, 36. Edition, Stand 01.10.2020, § 197 Rn. 25), wird durch das Ziel des Rechtsmittels nicht verletzt. Zum anderen werden klarstellende Ergänzungen eines Adoptionsbeschlusses, mit denen Zweifel im Hinblick auf den nach der Annahme geltenden Namen beseitigt und Unklarheiten im Rahmen des Personenstandsverfahrens ausgeräumt werden sollen, grundsätzlich als zulässig angesehen, ebenso wie die Beantragung einer solchen klarstellenden Entscheidung mit einer Beschwerde (OLG Zweibrücken, StAZ 2012, 54; OLG Frankfurt StAZ 1992, 378; ebenso Weber, a.a.O., § 197 Rn. 25; Maurer, in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 197 Rn. 93). Dass in Fällen wie hier ein unabweisbares, schutzwürdiges Bedürfnis nach einer klarstellenden gerichtlichen Entscheidung besteht, bestätigt auch das Schreiben des Standesamtes X vom 09.04.2020, dort letzter Satz. Zudem hat der BGH nunmehr die Anfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses bejaht, soweit darin ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wurde (BGH MDR 2020, 926). Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung muss nach Auffassung des Senats die Zulässigkeit einer Beschwerde auch für den Fall bejaht werden, dass in dem Beschluss über die Annahme oder einem diesem nachfolgenden Beschluss der Ehename in gesetzwidriger Weise bestimmt wird (ebenso Löhnig, in beck-online.Großkommentar, Stand 01.08.2020, § 1757 BGB Rn. 49).
292. Die Anzunehmende hat ihre Beschwerde auch binnen der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Der angefochtene Beschluss vom 20.03.2020 wurde ihr – zu Händen des Notars – am 02.04.2020 zugestellt. Bereits mit Schriftsatz vom 06.04.2020, bei dem Familiengericht eingegangen am 09.04.2020, hat der Notar im Namen der Anzunehmenden ausdrücklich beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und zur Begründung zutreffend ausgeführt, dass die Anzunehmende weiterhin den Ehenamen „L“ führt, da die Voraussetzungen für eine Änderung dieses Namens nicht vorliegen.
30II.
31Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat hat oben unter I.1.a) im Einzelnen ausgeführt, dass die Volljährigenadoption der Anzunehmenden nicht zu einer Änderung ihres Ehenamens „L“ geführt hat, da die Voraussetzungen einer solchen Änderung nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB offensichtlich nicht vorliegen.
32III.
33Über die Beschwerde, die der Notar im eigenen Namen eingelegt hat, hat der Senat aufgrund der stattgebenden Entscheidung über das Rechtsmittel der Anzunehmenden nicht mehr zu entscheiden. Der Notar hat diese Beschwerde unter der aufschiebenden innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit der Beschwerde der Anzunehmenden eingelegt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, da der Senat gemäß dem Beschwerdeantrag der Anzunehmenden entschieden hat. Dass ein Rechtsmittel unter einer solchen innerprozessualen Bedingung zulässigerweise eingelegt werden kann, ist anerkannt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rn. 22).
34IV.
35Von einer Anhörung des Annehmenden und der Beteiligten zu 2. und 4. konnte der Senat absehen. Diese Beteiligten unterstützen die Beschwerde der Anzunehmenden. Dies hat der Notar bestätigt. Aufgrund der Rechtslage sowie der Interessenlage der Beteiligten und ihrer im erstinstanzlichen Termin einvernehmlich abgegebenen Erklärung, dass es hinsichtlich des Namens keine Änderung geben solle, bestehen hieran keine Zweifel.
36V.
37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Werts für die Beschwerdeinstanz aus § 42 Abs. 2 FamGKG.
38VI.
39Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentarliteratur getroffen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht deshalb weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts.
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Referenzen
- BGB § 1754 Wirkung der Annahme 1x
- BGB § 1355 Ehename 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- BGB § 1757 Name des Kindes 8x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- BGB § 12 Namensrecht 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 4x
- 16 F 266/90 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 197 Beschluss über die Annahme als Kind 3x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x