BGB § 1774 Anordnung von Amts wegen

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 150 F 297/15
19. Mai 2015
150 F 297/15 19. Mai 2015
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005