BGB § 1841 Inhalt der Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Göttingen (5. Zivilkammer) - 5 T 114/19
25. Juni 2019
5 T 114/19 25. Juni 2019
Beschluss vom Landgericht Hamburg - 301 T 28/18
26. Januar 2018
301 T 28/18 26. Januar 2018
Teilurteil vom Landgericht Hamburg (4. Zivilkammer) - 304 O 451/14
30. Oktober 2015
304 O 451/14 30. Oktober 2015
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005