Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
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BGB § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- BGB § 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte 1x
- BGB § 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen 1x
- BGB § 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte 1x
- BGB § 1855 Erklärung der Genehmigung 1x
- BGB § 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger 1x