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BGB § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 860/23
12. Februar 2025
1 K 860/23 12. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 20/23 e
9. März 2023
34 Wx 20/23 e 9. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 301/22
5. August 2022
34 Wx 301/22 5. August 2022