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BGB § 1984 Wirkung der Anordnung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 35/13
10. November 2015
VII R 35/13 10. November 2015