Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
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BGB § 2136 Befreiung des Vorerben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 3 W 14/23
6. September 2023
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3 W 14/23 | 6. September 2023 |