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BGB § 2148 Mehrere Beschwerte

Bürgerliches Gesetzbuch

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 1737/07
20. Mai 2010
12 K 1737/07 20. Mai 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 33/09
25. März 2010
10 W 33/09 25. März 2010
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 132/03
29. Juli 2004
10 U 132/03 29. Juli 2004