Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 33/09
Gründe
I.
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Der am 25.12.1881 geborene H… K… war Eigentümer des im Beschlusseingang genannten landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der eine Größe von nunmehr insgesamt 9,3040 ha hat und der als Hof im Sinne der HöfeO im Grundbuch von … Blatt … eingetragen war. Ob auch noch später hinzuerworbene, im Grundbuch von … Blatt … (ohne Hofvermerk) eingetragene Grundstücke zum Hof gehören bzw. gehörten, ist streitig.
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H… K… hatte neun Kinder; darunter waren vier Söhne, die während des Zweiten Weltkriegs und im Jahre 1947 kinderlos verstorben waren. Von den Töchtern war die am 15.3.1920 geborene Tochter J… K… auf dem Hof verblieben und dort im landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen. Diesen hat sie später zusammen mit ihrem Ehemann bewirtschaftet. Am 31.3.1962 errichtete der zu diesem Zeitpunkt 81 Jahre alte H… K… vor dem Notar A… H… in V… ein notarielles Testament, in dem er im Wesentlichen Folgendes bestimmte:
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"Zu meiner Alleinerbin und Hoferbin setze ich ein meine drittälteste Tochter, die Ehefrau G… K…, J… geborene K… …
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Sollte meine Hoferbin kinderlos bleiben oder auch kein Kind von meiner Tochter E… K… geb. K… oder von meiner Tochter K… N… geb. K… an Kindes Statt und damit als Hofesnacherben annehmen, dann soll mein Enkelkind H… K…, die jetzt etwa acht Jahre alt ist, Hofesnacherbin nach dem Tod meiner Tochter, Frau J… K…, werden. Sollte H… K… nach meinem Tode aber zu Lebzeiten meiner Tochter Frau J… K… meinen Hof nicht selbst bewirtschaften wollen, dann ist meine Tochter Frau J… K… geb. K… berechtigt, ihren Hofesnacherben selbst zu bestimmen...."
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Nach dem Tod des H… K… am 1.8.1964 wurde J… K… als Eigentümerin des oben genannten Hofs im Grundbuch eingetragen; es wurde auch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Nach dem Tod ihres Ehemanns 1971 führte J… K…bis 1973 die Landwirtschaft fort. Danach wurden auf dem Hof von einem Herrn F… E… noch Sauen gehalten; dies wurde jedenfalls 1986 beendet.
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J… K… blieb kinderlos, auch zu einer Adoption kam es nicht. Sie räumte mit notariellem Vertrag vom 6.9.2007 am Wohnhaus des oben genannten landwirtschaftlichen Grundbesitzes Herrn F… E… im Hinblick auf geleistete Unterstützung ein unentgeltliches Wohnungsrecht ein. J… K… verstarb am 9.2.2008.
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Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sie nach dem Tod ihrer Tante J… K… entsprechend der oben dargestellten Regelung des Testaments vom 31.3.1962 Hofnacherbin geworden sei, und hat einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt. Sie hat dazu ausgeführt, dass sie trotz eines nunmehr von ihr ausgeübten Berufs als Maschinenbautechnikerin wirtschaftsfähig sei. Sie habe während und auch noch nach der Schulzeit häufig auf dem Hof geholfen und in diesem Rahmen die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Letztlich - so hat sie gemeint - komme es auf ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht an. Da auch alle übrigen Abkömmlinge des H… K… nicht wirtschaftsfähig seien, sei ihre Einsetzung als Hofnacherbin auch bei fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. HöfeO wirksam. Im Zeitpunkt des hier maßgebenden Erbfalls, d.h. beim Tod des H… K…, sei der Grundbesitz noch ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen. Auch die Nacherbfolge bestimme sich dann nach höferechtlichen Grundsätzen.
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Die übrigen Beteiligten, bei denen es sich um Abkömmlinge des H… K… handelt, haben der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten der Antragstellerin teilweise widersprochen.
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Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass für eine Landwirtschaft geeignete Wirtschaftsgebäude nicht mehr vorhanden sind und die Hofeigenschaft bereits seit einigen Jahren entfallen ist.
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Das Landwirtschaftsgericht hat in dem im Juli 2008 eingeleiteten Erbscheinsverfahren im Rahmen eines Vorbescheides in Aussicht gestellt, ein Hoffolgezeugnis zu Gunsten der Antragstellerin zu erlassen, in dem bescheinigt werden soll, dass J… K… befreite Hofvorerbin nach dem Tod des H… K… und die Antragstellerin nach dem Tod der Vorerbin Hofnacherbin geworden sei, falls nicht binnen einer Frist von einem Monat von einem Beteiligten Beschwerde eingelegt wird.
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…
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Gegen diesen Vorbescheid haben der Beteiligte zu 6 und die Beteiligten zu 7, 8, 9, 10 und 11 Beschwerde eingelegt.
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…
II.
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Das vorliegende Verfahren richtet sich, da es vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden ist, nach Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz insgesamt noch nach dem alten, vor dem 1.9.2009 geltenden Recht. Danach sind die Beschwerden der Beteiligten zu 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß § 20 Abs. 3 LwVG a.F., Art. 2 § 5 Nds.AGLwVG, § 9 LwVG a.F., 19 FGG a.F. zulässig.
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Insbesondere ist auch die erforderliche Beschwer der Beteiligten nicht zu verneinen, da diese - wenn eine Hofnacherbschaft nicht besteht - als (Mit-)Erben nach allgemeinem Erbrecht in Betracht kommen.
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Die Beschwerde ist auch begründet.
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Der Antragstellerin ist das in Aussicht gestellte Hoffolgezeugnis als Hofnacherbin nicht zu erteilen, weil eine wirksame Anordnung von Vor- und Nacherbschaft mit einer Einsetzung der Antragstellerin als Hofnacherbin nicht anzunehmen ist.
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Zwar ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Text des Testaments vom 31.3.1962 und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers eine unter mehreren Bedingungen stehende Anordnung der Nacherbschaft gelten sollte und die Antragstellerin danach zur (bedingten) Nacherbin eingesetzt war. Die Nacherbeneinsetzung war bedingt (wohl auflösend bedingt) durch die Geburt eigener Kinder der Tochter J… K…, durch eine Adoption eines Enkels des Erblassers seitens der Tochter J… und durch die fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, noch zu Lebzeiten der Tochter J… K… den Hof zu bewirtschaften, sowie eine dann vorgenommene anderweitige Verfügung von Todes wegen seitens der Tochter J… K…. Die unter der genannten Voraussetzung mögliche anderweitige Testierung der Tochter J… K… ist dabei ebenfalls als auflösende Bedingung der Nacherbschaftsanordnung zu sehen. Bei einer solchen, durch § 2084 BGB nahe gelegten Auslegung der Regelung wird eine sonst aus § 2065 Abs. 2 BGB folgende Nichtigkeit der genannten Testamentsregelung über die eigene Bestimmung des "Nacherben" seitens der Tochter J… vermieden. Eine aus § 2065 Abs. 2 BGB folgende Unwirksamkeit der genannten Regelung würde überdies jedenfalls nur zur Unwirksamkeit des entsprechenden Bestimmungsrechts und nicht zur Unwirksamkeit auch der übrigen Testamentsbestimmungen zur Nacherbschaftsanordnung führen (vgl dazu § 2085 BGB). Dies kann jedoch letztlich alles dahingestellt bleiben.
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Der Senat lässt auch offen, ob im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Entwicklung nach der Testamentserrichtung vor über 45 Jahren völlig anders verlaufen ist, als vom Erblasser angenommen und bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zugrunde gelegt worden ist, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung von einem Wegfall der Nacherbeneinsetzung auszugehen ist. Die fehlende sichere Erkennbarkeit eines konkreten Willens des Erblassers für den nunmehr hier vorliegenden Fall eines bereits vor Jahren eingetretenen Wegfalls der Hofeigenschaft und der unterbliebenen Fortführung der Landwirtschaft durch einen seiner Abkömmlinge dürfte eine solche Auslegung erschweren und wohl letztlich ausschließen.
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Schließlich wird auch offen gelassen, ob in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen seit Jahrzehnten kein Hof mehr im Sinne der HöfeO vorhanden ist und ein aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendiger hinreichender materieller Sachgrund für eine höferechtliche Privilegierung nicht mehr ersichtlich ist, sich allein aus der Einheitlichkeit des Erbfalls bei Vor- und Nacherbschaft die weitere Anwendung der HöfeO rechtfertigen lässt, wovon die bisher h.M. ausgeht (vgl. BGH AUR 2007, 137, 138; OLG Hamm AgrarR 1991, 132; abweichend Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 7 HöfeO Rn. 14).
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Eine im vorliegenden Fall angeordnete Nacherbschaft mit der Nacherbeneinsetzung der Antragstellerin ist jedenfalls nach den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung des Erblassers H… K… geltenden Grundsätzen der Rspr. zur formlosen Hoferbenbestimmung unwirksam.
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Nach diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Höferechtsänderungsgesetzes und des damit geschaffenen § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302; 23, 249, 252 ff; 47, 184,186; weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rdnr.48 ff), war der Erblasser gebunden, wenn er durch einen formunwirksamen (konkludenten) Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder insbesondere auch durch tatsächliches Verhalten, etwa durch die dauerhafte Überlassung des Hofs zur Bewirtschaftung an einen Abkömmling oder eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem betreffenden Abkömmling erweckt hatte, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hatte und eine anderweitige tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluß hiervon für ihn eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte bedeutet hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen Wöhrmann, a.a.O.).
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Eine solche formlose Hoferbenbestimmung zugunsten der Tochter J... K... lag hier vor. Wie unstreitig ist, hatte die Tochter J..., die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 31.3.1962 bereits 41 Jahre alt war, ihr gesamtes Leben auf dem Hof verbracht und war seit dem 14. Lebensjahr auch beruflich in der Landwirtschaft des Hofes tätig. Nach ihrer Verheiratung hatte sie den (damaligen) Hof zusammen mit ihrem Ehemann jahrelang geführt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle ihre Geschwister bzw. sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, jedenfalls die nach 1947 noch lebenden, in landwirtschaftsfremden Berufen tätig waren, konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Tochter J... K... als Hofnachfolgerin vorgesehen war. Darauf durfte diese aufgrund der vorhandenen Umstände und insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sie auf eine andere berufliche Ausbildung und Tätigkeit verzichtet hatte, auf dem Hof geblieben war, dort jahrelang ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und darauf ihre berufliche und wirtschaftliche Zukunft gegründet hatte, berechtigterweise vertrauen. Dies gilt bereits für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung im März 1962. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Tochter J... K... unter Berücksichtigung ihres damaligen Alters von 41 Jahren seit einigen Jahren die beruflichen Weichen gestellt und für sie (und ihren Ehemann) der Hof zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage geworden.
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Die hier erkennbaren Umstände sprechen, wenn auch eine bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte formlose Hofübertragung oder ein entsprechender Vorvertrag für eine Übertragung des Hofs unter Lebenden nicht anzunehmen ist, jedenfalls für eine entsprechende erbrechtliche Bindung im Sinne eines (formlos bindenden) Erbvertrags, von dem der Erblasser sich nicht mehr einseitig und willkürlich lösen konnte.
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Danach ist hier eindeutig nach den dargestellten Grundsätzen der Rspr. des BGH von einer damals bereits bestehenden formlos bindenden Hoferbeneinsetzung der Tochter J... K... auszugehen.
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Die entsprechende Bindung bestand - wie bereits dargestellt - jedenfalls in einer einem Erbvertrag gleichzustellenden Wirkung. Daraus folgt, dass der Erblasser H... K... bei Testamentserrichtung im März 1962 nicht mehr befugt war, einen anderen Hoferben zu bestellen und die Tochter J... von der Hoferbfolge auszuschließen. Aber auch jede andere Beeinträchtigung der Hoferbenstellung der Tochter J... durch Verfügung von Todes wegen war ihm hier im Hinblick auf die durch die formlose Hoferbenbestimmung eingetretene erbrechtliche Bindung und das dadurch geschaffene Vertrauen untersagt. Dies muss insbesondere auch für eine Herabstufung seiner Tochter J... von einer Hoferbin zu einer Hofvorerbin und die damit verbundene erhebliche Beschränkung eines Vorerben gelten. Die heutige Rspr. geht zutreffend davon aus, dass die 1976 geschaffenen Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, mit denen der Gesetzgeber die Grundsätze der Rspr. von der formlos bindenden Hoferbenbestimmung im Wesentlichen normiert hat, es ausschließen, dass der formlos bestimmte Hoferbe vom Erblasser noch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen auf eine Stellung als Hofvorerbe beschränkt werden kann, und dass eine solche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam ist (vgl BGH AgrarR 1994, 229, 230; Wöhrmann, § 7 HöfeO Rn. 49). Nichts anderes kann jedoch auch für eine formlose Hoferbenbestimmung nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen gelten, die bei Erbfällen vor Inkrafttreten der Neuregelung von 1976 anwendbar waren. Dies gebietet der berechtigte Schutz des Vertrauens des formlos bestimmten Hoferben vor späteren beeinträchtigenden Verfügungen des Erblassers und folgt konstruktiv aus der hier anzunehmenden erbrechtlichen Bindung des Erblassers, die zumindest der eines Erbvertrags entspricht. Bei einem Erbvertrag ist der Erblasser jedoch - wie aus § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB folgt - nicht zu späteren, die erbvertragsrechtliche Stellung des Vertragserben beeinträchtigenden Verfügungen von Todes wegen befugt, insbesondere auch nicht dazu befugt, einen vertraglich eingesetzten Erben nachträglich durch spätere Verfügung von Todes wegen zum Vorerben zurückzustufen und den damit verbundenen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2289 BGB Rn. 5, m.w.N.).
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Auch der BGH legt dies in der oben zitierten Entscheidung zur nunmehrigen gesetzlichen Regelung der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 HöfeO zugrunde und zieht die von ihm entwickelten, hier anzuwendenden Rechtsprechungsgrundsätze gerade heran, um eine entsprechende Bindung des Erblassers auch für die 1976 in Kraft getretene Neuregelung zu begründen. In der oben zitierten Entscheidung führt er nämlich aus:
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"Der Senat teilt nicht die... Auffassung, der Erblasser könne nachträglich Vor- und Nacherbschaft jedenfalls insoweit anordnen, als der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintrete. Es mag sein, dass der lebenslange Vorerbe nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO von der Hoferbfolge nicht ‚ausgeschlossen’, sondern in seiner Rechtsstellung nur beschränkt wird. Diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung verfehlt jedoch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. Wie ausgeführt, geht es in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO um den Vertrauensschutz des Hofübernehmers. Dieses Vertrauen ist mangels Vorbehalt des Erblassers auf den Erwerb der Vollerbschaft ausgerichtet, weil auch der Übernehmer eines Hofes in der Regel unbeschränkter Eigentümer wird. Sinn und Zweck der Schutznorm erfordern deshalb, den Hoferben vor Beeinträchtigungen zu bewahren, die ihm weniger zukommen lassen, als er nach dem Umfang seines berechtigten Vertrauens auf die Hofübernahme erwarten durfte. So gesehen bedeutet die Anordnung einer Nacherbschaft einen Eingriff in seine Vertrauensposition, weil er - auch wenn man von einer befreiten Vorerbschaft ausginge - als Hofeigentümer unabdingbaren Einschränkungen unterworfen wäre (vgl § 2136 BGB). Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Bei der Novellierung der Höfeordnung wurde die Rechtsprechung zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung (vgl dazu Zusammenstellung in BGHZ 119, 387, 388 ff) teilweise kodifiziert (vgl auch BT-Drucks. a.a.O. S. 17). Dies diente dazu, die Position des jeweils begünstigten Abkömmlings zu verstärken, nicht aber sie zu schwächen. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf verweist deshalb ausdrücklich darauf, dass der Hofeigentümer mit einer Übertragung der Bewirtschaftung ‚auf Dauer’ eine formlose Hoferbenbestimmung in ähnlicher Weise getroffen habe, als wenn er einen Hofübergabevertrag geschlossen hätte (BT-Drucks a.a.O. S. 18)."
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Danach ist im Hinblick auf die formlose Hoferbenbestimmung der Tochter J... K... von der Unwirksamkeit der Anordnung einer Nacherbschaft und der damit verbundenen Beschränkungen auszugehen.
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Es könnte allenfalls noch erwogen werden, ob hier in dem späteren Verhalten der Tochter J... K... nach Eröffnung des Testaments, in der Untätigkeit oder in behaupteten Äußerungen der Tochter J... nach Erkennbarkeit des Verhaltens der Antragstellerin, nicht auf den damaligen Hof zu ziehen und den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, eine rechtlich relevante Billigung der Nacherbenbestimmung zu sehen ist und aufgrund dessen zur Wirksamkeit dieser Anordnung des Erblassers H... K... zu kommen. Dies ist jedoch letztlich im Ergebnis zu verneinen.
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Die aus der formlosen Hoferbeneinsetzung der Tochter J... folgende Unwirksamkeit der Anordnung einer sie beschränkenden Nacherbschaft entsprechend § 2189 Abs. 1 S. 2 BGB galt von vornherein und war nicht vom Verhalten des begünstigten Vertragserben bzw. hier der formlos bestimmten Hoferbin abhängig. Es ist kein tragfähiger rechtskonstruktiver Grund ersichtlich, der entgegen der - wie dargestellt - hier geltenden Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung später zur Wirksamkeit der betreffenden Anordnung hätte führen können.
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Es ist sicherlich erwägenswert und ggf. wohl auch geboten, die aus § 242 BGB und damit letztlich aus Billigkeitsgründen hergeleitete Stellung des formlos bestimmten Hoferben einzuschränken, wenn abweichende Billigkeitsgründe dies erfordern. Nach Einschätzung des Senats sind solche Billigkeitsgründe hier jedoch nicht ersichtlich. Ein schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin hinsichtlich einer ihr zukommenden Nacherbenstellung konnte hier nicht entstehen. Sie musste, nachdem sie, etwa nach dem Tod des Erblassers H... K..., Kenntnis vom Inhalt des hier relevanten Testaments vom 31.3.1962 erlangt hatte, davon ausgehen, dass sie eine hinreichend gesicherte Nacherbenstellung allenfalls dann hätte erlangen können, wenn sie noch zu Lebzeiten der J... K... bereit gewesen wäre, den ehemaligen Hof selbst zu bewirtschaften, und dies dann auch in die Tat umgesetzt hätte. Es war nach dem Testamentsinhalt auch für die Antragstellerin erkennbar, dass der Erblasser H... K... die Vorstellung hatte, dass die Eigenbewirtschaftung des ehemaligen Hofs auch in der nachfolgenden Generation weitergeführt werden sollte und er Wert auf eine Nacherbeneinsetzung der Antragstellerin nur legte und dies durch sein Testament sichergestellt wissen wollte, wenn die Antragstellerin noch zu Lebzeiten der J... K... sich zur Bewirtschaftung des ehemaligen Hofs bereit fand. Wurde diese für den Erblasser H... K... maßgebende Vorstellung hinsichtlich der Nacherbeneinsetzung nicht realisiert, was hier unstreitig der Fall ist, musste die Antragstellerin von vornherein mit einer abweichenden Erbfolge rechnen. Eines Schutzes der Antragstellerin aus Vertrauens- oder sonstigen Billigkeitsgründen bedarf es danach nicht.
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Erwägenswert ist noch, ob hier jedenfalls in dem Verhalten der J... K... ein rechtswirksamer und damit verbindlicher Verzicht auf eine Hofvollerbschaft zu sehen ist.
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Für die vergleichbare Fallgestaltung einer erbvertraglichen Bindung wird von der h.M. angenommen, dass der bedachte Vertragserbe auf seine Erbenstellung vor dem Erbfall ganz oder teilweise verzichten kann, wenn dies in der entsprechenden erbvertraglichen Form bzw. in der Form des Erbverzichts (§ 2148 BGB) geschieht. Nach dem Erbfall soll, da der Bedachte die entsprechende Zuwendung auch ganz ausschlagen könnte, eine entsprechende (teilweise) Verzichtserklärung als Teilausschlagung beachtlich sein, wenn die nicht formgerechte Zustimmung des Bedachten zur Beschränkung seiner Erbrechtsposition jedenfalls nunmehr der Frist und Form der Ausschlagung entspricht. Im Einzelfall soll bei (form-) unwirksamer Zustimmung sich der Bedachte unter Umständen auch den Arglisteinwand entgegenhalten lassen müssen (insgesamt dazu Palandt/Edenhofer, § 2289 BGB Rn. 7 a. E.).
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Unabhängig von Form- und Fristvorschriften, auf die es für die teilweise Beseitigung der Wirkungen einer formlosen Hoferbeneinsetzung nicht entscheidend ankommen kann, ist hier ebenfalls ein hinreichend eindeutiger Verzichtswille der formlos bestimmten Hoferbin J... K... nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass J... K... sich gegen die Nacherbeneinsetzung zu Lebzeiten nicht zur Wehr gesetzt hat und dies - wie die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zeigt - zunächst hingenommen hat, kann kein entsprechender Erklärungswert eines relevanten Teilverzichts zugebilligt werden. Dies wäre nur möglich, wenn J... K... die Rechtslage durchschaut hätte und dann davon ausgegangen werden müsste, dass sie im Bewusstsein der tatsächlichen Rechtslage auf einen Teil ihrer Erbrechtsposition verzichten wollte und verzichtet hat. Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
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… (wird weiter ausgeführt).
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