Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
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BGB § 2148 Mehrere Beschwerte
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 33/09
25. März 2010
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10 W 33/09 | 25. März 2010 |