Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
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BGB § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch
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