Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 17/17

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines positiven Bauvorbescheides.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstückes unter der Adresse ... (Flurstück ...der Flur ..., Gemarkung ...) im Gebiet der Beigeladenen. Das 921 m² große Grundstück grenzt in nördlicher Richtung an das Grundstück unter der Adresse ... (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...). Östlich des klägerischen Grundstückes befindet sich ein die Straßen ... und ... verbindender Fußweg mit angrenzender Grünfläche (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...), die als Sport- und Spielplatz sowie gelegentlich als Festplatz genutzt wird. Südlich des klägerischen Grundstückes verläuft die Straße ..., die aus östlicher Richtung kommend bis zur westlichen Grenze des Grundstückes ... (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...) mit Ausnahme eines Sport- und Spielplatzes beidseitig, und ab dieser Grenze nur auf der nördlichen Seite eine Bebauung mit Einzelhäusern aufweist. Südlich der Straße ... und westlich der genannten Grenze liegen freie, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Entlang der westlichen Grenze des klägerischen Grundstückes befindet sich ein ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehendes, unbebautes Grundstück (..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...). Weiter westlich, zwischen den Straßen Karkstieg und Hardesweg, liegen mehrere, mit Einzelhäusern bebaute Grundstücke. Die dort vorhandenen Gebäude weisen Grundflächen zwischen 96,32 m² und 149,14 m² auf.

3

In einer Entfernung von etwas mehr als 100 m Luftlinie nordöstlich der klägerischen Grundstücke befindet sich die Wrixumer Mühle (Hardesweg 54, Flurstück 78/5 der Flur 4, Gemarkung Wrixum), die als Kulturdenkmal in der Denkmalliste des Beklagten eingetragen ist. In der Mitteilung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 8. Juli 1988 über die Eintragung der Wrixumer Mühle in die Denkmalliste wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Veränderungen der Umgebung des geschützten Bestandes, wenn sie geeignet seien, den Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürften. Südlich der Mühle liegt ein unbebautes Grundstück (Flurstück 78/4 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) sowie ein Teil eines als Parkanlage genutzten Grundstückes (Flurstück 257 der Flur 4, Gemarkung Wrixum).

4

Die klägerischen Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Wrixum für das Gebiet beidseitig der Straßen Krummwundt, Tewelken, Möhlenstieg und Dörpwundt, östlich der Straße Kirchweg und südlich der Straße Hardesweg, südlich der Straße Ohl Dörp, ab westlicher Gemeindegrenze bis ca. 500 m von der östlichen Gemeindegrenze sowie im Süden das Gebiet zwischen den Straßen Linge und Fehrstieg vom 4. März 1999 (im Folgenden Bebauungsplan Nr. 3). Mit diesem begrenzte die Beigeladene die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden für den Regelfall auf eine Wohneinheit und setzte die Mindestgrundstücksgröße auf 850 m² fest. Als Bauweise lässt der Bebauungsplan Nr. 3 nur Einzelhausbebauungen zu. Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan Nr. 3 nicht.

5

Am 14. Oktober 2004 beschloss die Beigeladene den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet, der die klägerischen Grundstücke als „gemischte Bauflächen“ darstellt.

6

Am 3. März 2006 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 3a der Gemeinde Wrixum für den Bereich zwischen Hardesweg, Karkstieg und Kirchweg (im Folgenden Bebauungsplan Nr. 3a). Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 für die untere Denkmalschutzbehörde mit, dass die Wrixumer Mühle unter Denkmalschutz stehe und als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Bebauungsplan gekennzeichnet werden solle. Die Fläche des Flurstücks 78/4 liege im unmittelbaren Umgebungsschutzbereich des Denkmals und könne aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bebaut werden.

7

Am 14. Februar 2008 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 3a der Gemeinde Wrixum für das Gebiet zwischen Hardesweg, Karkstieg und Kirchweg. Den Beschluss hängte die Beigeladene vom 3. November 2008 bis 11. November 2008 aus. In dem ausgehängten Dokument, dem eine Skizze des Plangebietes beigefügt war, heißt es, alle Interessierten könnten den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften würden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden seien. Dasselbe gelte für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei sei der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen solle, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Unbeachtlich sei ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergebe, geltend gemacht worden seien.

8

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3a der Beigeladenen umfasst die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ... und ... (Flurstücke ... und ... der Flur ..., Gemarkung ...). Für diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA I) gemäß § 4 BauNVO mit einer maximal überbaubaren Grundfläche von 140 m² fest. Der Bebauungsplan Nr. 3a enthält für die klägerischen Grundstücke, anders als für die Mehrzahl der anderen, in seinem Geltungsbereich liegenden Grundstücke, keine Festsetzung von Baugrenzen.

9

Unter Ziffer 10.2.4 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 3a wird ausgeführt, dass die Wrixumer Mühle ein Kulturdenkmal sei. Die historische Windmühle stehe unter Denkmalschutz, der Umgebungsschutzbereich sei zu beachten.

10

Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans Nr. 3a enthält eine Liste von Verfahrensvermerken, in der unter Ziffer 10 der von der amtierenden Bürgermeisterin der Beigeladenen unterschriebene und mit Datum versehene Vermerk enthalten ist, dass der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text ausgefertigt worden sei.

11

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten den Erlass eines Bauvorbescheides. In dem Betreff dieses Schriftsatzes heißt es „Bauvoranfrage: Neubau eines Wohnhauses in ..., ..., Gemarkung ... auf Föhr, Flur ...4, Flurstück ...“. Es wird ferner ausgeführt, dass die Klägerin die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Grundfläche von 135 m² plane.

12

Im Rahmen ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren trug die Klägerin vor: Die Errichtung eines Gebäudes auf ihrem Grundstück sei mangels Festsetzung eines Baufensters planungsrechtlich auf dem gesamten Grundstück zulässig, da der Bebauungsplan Nr. 3a das betreffende Grundstück als allgemeines Wohngebiet bezeichne und auch Festsetzungen zur Art und Weise der Bebaubarkeit enthalte. Dass für ihr Grundstück kein Baufenster festgesetzt worden sei, habe seinen Grund darin, dass auf sämtlichen anderen Grundstücken des Plangebietes die Baufenster den vorhandenen Bestand kennzeichneten und der Plangeber für diese Grundstücke keine weitere Bebauung wünsche. Außerdem würden in der Begründung des Bebauungsplans die nicht bebaubaren Grundstücke unter Ziffer 5.2 und 5.5 deutlich hervorgehoben.

13

Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus: Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3a der Beigeladenen. Der Bebauungsplan weise auf dem betreffenden Flurstück keine überbaubare Fläche aus. Den Ausführungen der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht zutreffend, dass ausschließlich die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke noch unbebaut seien. So seien im Geltungsbereich des Bebauungsplans vielmehr auf fünf unbebauten Flurstücken Baufenster vorgesehen.

14

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2014 ein. Zur Begründung trug sie ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor: Anders als in dem Fall, der dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1995 (– 1 L 292/91 –) zugrunde gelegen habe, habe die Beigeladene vorliegend in der Begründung zum Bebauungsplan den Willen, ihre Grundstücke unbebaut zu halten, nicht deutlich gemacht. Die Beigeladene habe in dem betreffenden Bebauungsplan Nr. 3a auf fünf bis dahin unbebauten Grundstücken Baufenster vorgesehen. Der Begründung des Bebauungsplans lasse sich nicht entnehmen, warum nur auf jenen anderen fünf damals unbebauten Grundstücken, nicht jedoch auf ihren Grundstücken Baufenster vorgesehen seien. Insoweit sei der Bebauungsplan willkürlich und unanwendbar. Ihre Grundstücke seien demnach entsprechend den damaligen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 bebaubar.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen aus: Der Bebauungsplan Nr. 3a der Beigeladenen sei verbindlich und anzuwenden. Eine Bebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin sei nicht vorgesehen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Beigeladene das sich aus der Nutzung der östlich des Flurstückes ... gelegenen Freifläche als Spiel-, Sport- und gelegentlich auch Festplatz ergebende Konfliktpotenzial für die Umgebung zu berücksichtigen gehabt habe. Außerdem liege das Flurstück ... im Umgebungsschutz und innerhalb wesentlicher Sichtachsen der Mühle auf dem Grundstück Hardesweg 54 (Flurstück 78/5 der Flur 4, Gemarkung Wrixum), bei der es sich um ein eingetragenes Kulturdenkmal handele. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe bereits im Rahmen eines früheren Rechtsstreites, in dem die Bebauung eines unbebauten Grundstückes in der Nähe der Mühle begehrt worden sei, ausgeführt, dass das Denkmal von dem Freiraum, der ihm der westlich, südlich und östlich gelegene unbebaute Raum biete, förmlich lebe (VG Schleswig, Urteil vom 26. August 2002, – 8 A 249/01). Eine Bebauung des Flurstückes ... würde ebenfalls den Freiraum um die Mühle einengen und darüber hinaus sowohl den Blick vom Karkstieg aus einschränken als auch die Sichtachse von dem in einiger Entfernung gelegenen Dörpwundtweg auf die Mühle praktisch gänzlich zerstören. Der Beigeladenen sei im Rahmen der Bauleitplanung bewusst gewesen, dass es sich bei der Mühle um ein Kulturdenkmal handele und der Umgebungsschutzbereich zu beachten sei.

16

Die Klägerin hat am 1. April 2014 Klage erhoben.

17

Zur Begründung der Klage hat sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen: Der Bebauungsplan Nr. 3a sei aufgrund formeller Mängel unwirksam. Es sei unklar, ob der Bebauungsplan Nr. 3a Gegenstand der Auslegung gewesen sei. Selbst wenn der Bebauungsplan ausgelegt worden sei, sei die Auslegungsdauer von lediglich einer Woche zu kurz. Dies habe umso mehr zu gelten, als nicht einmal eine Veröffentlichung in irgendeinem Publikationsorgan erfolgt sei. Außerdem sei sie, trotz des allgemein bekannten Umstandes, dass sie nicht auf der Insel ansässig sei und in der Gemeinde zwei unbebaute Grundstücke habe, nicht von der Beigeladenen über ihre eigene Betroffenheit informiert worden.

18

Bezüglich des streitbefangenen Grundstückes seien die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3a in sich widersprüchlich und daher nichtig. Zum einen setze der Bebauungsplan für ihr Grundstück ein Maß der baulichen Nutzung fest. Zum anderen sollten die fehlenden Baufenster das Ergebnis haben, dass das streitbefangene Grundstück nicht bebaubar sei.

19

Es liege außerdem ein Mangel des planerischen Ermessens darin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ihr Grundstück nicht bebaubar sei. Die Beigeladene habe sich insoweit über die klägerischen Grundstücke überhaupt keine Vorstellung gemacht und damit das planerische Ermessen nicht ausgeübt. Wolle man davon ausgehen, dass die Gemeinde bewusst eine Bebaubarkeit des streitbefangenen Grundstückes habe verhindern wollen, ließen sich für eine derartige Festsetzungsabsicht nur Differenzierungskriterien anführen, die grob ermessensfehlerhaft seien. Denkbar wäre, dass die Beigeladene das streitbefangene Grundstück von einer Bebauung habe freihalten wollen, weil dieses keinem Ortsansässigen gehöre, oder sie sich selbst für die Zukunft billiges Bauland habe verschaffen wollen.

20

Weder die Beigeladene noch der Beklagte hätten konkret darlegen können, weshalb die Bebauung ihres Grundstückes durch den benachbarten Spielplatz beeinträchtigt werde. Insoweit sei die Beigeladene von falschen Tatsachen ausgegangen, was zu einem Fehler der Betätigung des planerischen Ermessens führe und den Bebauungsplan insoweit nichtig mache.

21

Der Denkmalschutz der Wrixumer Mühle stehe der Bebaubarkeit ihres Grundstückes nicht entgegen. Insbesondere werde der Blick vom Karkstieg auf die Mühle nicht durch eine Bebauung des Grundstückes versperrt. Dies ergebe sich aus der Belegenheit des Grundstückes im Verhältnis zur Mühle sowie dem vorhandenen Bewuchs entlang des Fußweges.

22

Die Klägerin hat ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt,

23

den Bescheid vom 15. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung hat er auf den Bescheid vom 15. Januar 2014 sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen: Es bestehe ein Unterschied zwischen einer Bekanntmachung durch Aushang und einer Auslegung bzw. einem Bereithalten des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß am 20. Oktober 2008 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss ortsüblich durch Aushang im Zeitraum vom 3. November 2008 bis 11. November 2008 bekannt gemacht worden.

27

Soweit die Klägerin behaupte, die Beigeladene habe eine Bebauung durch nicht ortsansässige Personen verhindern wollen, handele es sich um eine bloße Unterstellung.

28

Das Konfliktpotenzial zwischen einer Bebauung des Flurstückes ... und dem östlich liegenden Sport- oder Festplatz sei offensichtlich. Die Nutzung der Freifläche führe zu Lärmbelästigungen.

29

Der Denkmalschutz der Wrixumer Mühle müsse bei der Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale berücksichtigt werden und erfordere insoweit eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn der Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt werde. Es treffe zwar zu, dass sich in der wesentlichen Sichtachse vom Dörpwundtweg eine Reihe von Bäumen befinde. Es handele sich dabei um Laubbäume, sodass jedenfalls eine Sichtbeziehung derzeit außerhalb der Vegetationsperiode gegeben sei.

30

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

31

Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vor Ort am 23. September 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauung des streitbefangenen Grundstückes stehe entgegen, dass der Bebauungsplan Nr. 3a der Beigeladenen keine überbaubare Grundstücksfläche für dieses Grundstück festsetze.

32

Der Bebauungsplan sei auch weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam. Die Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplans sei ordnungsgemäß durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 22. November 2001 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 27. Februar 2006 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am ehemaligen Feuerwehrgerätehaus der Gemeinde (jetzt Bauhof) befinde, entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen (§ 5 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 11. November 2005), erfolgt. Diese Bekanntmachung sei auch gegenüber Eigentümern von Grundstücken im Gemeindegebiet wirksam, die nicht ortsansässig seien.

33

Es lägen keine widersprüchlichen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Festsetzungen vor. Wenn der Normgeber in einem als Wohngebiet festgesetzten Bereich für bereits bebaute Grundstücke die überbaubare Grundstücksfläche durch Baufenster festgesetzt und für ebenfalls in einem Wohngebiet belegene unbebaute Grundstücke kein Baufenster festgesetzt habe, bedeute dies, dass er die letztgenannten Grundstücke von einer Bebauung mit Hauptgebäuden ausnehme. Dies gelte auch dann, wenn in der Begründung zum Bebauungsplan keine Ausführungen zu finden seien, warum für das klägerische Grundstück kein Baufenster festgesetzt worden sei.

34

Ob ein beachtlicher Abwägungsmangel in der Nichtausweisung von Baufenstern zumindest im nordöstlichen Bereich der Flurstücke ... und ... unter Wahrung der Sichtachse zu sehen sei, könne dahinstehen, da die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe trotz des in der öffentlichen Bekanntmachung vom 4. bis 10. November 2008 erfolgten Hinweises auf die entsprechenden Rechtsfolgen innerhalb der Jahresfrist schriftlich keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 3a erhoben.

35

Ob besonders schwerwiegende Mängel der Abwägung entgegen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbefristet geltend gemacht werden könnten, könne hier ebenfalls dahinstehen. Ein solcher, besonders schwerwiegender Mangel der Abwägung sei nicht gegeben. Dazu müsse der Plan derart fehlerhaft sein, dass das Vertrauen auf seine Gültigkeit als Rechtsnorm nicht schutzwürdig sein könne. Ein schwerwiegender Mangel des Abwägungsergebnisses in diesem Sinne müsse sich einem verständigen Beobachter geradezu aufdrängen. Dies sei hier nicht der Fall. Dem verständigen Beobachter sei erkennbar, dass die Freihaltung der unbebauten Grundstücke der Klägerin von einer Bebauung mit Hauptgebäuden mit Rücksicht auf die Sichtachse über die Flurstücke ..., ..., ... und ... in Richtung der freien Landschaft erfolgt sei. Das Bestehen einer Baumreihe parallel zum Fußweg auf dem Flurstück 76 ändere daran nichts.

36

Auf Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 9. November 2017 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.

37

Mit am 6. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie trägt insoweit ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: § 5 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO sei nichtig, weil die Wochenfrist an der Aushängetafel für Gemeinden mit der Größe bis zu 20.000 Einwohner gelte. Eine Gemeinde mit einer Einwohnerzahl der Beigeladenen könne nicht mehr als „kleine Gemeinde“ angesehen werden, für die eine derart primitive Auslegungsmodalität in Zeiten des Internets gelten solle. Jedenfalls dürfe eine derartig kurze Auslegungsfrist nicht in Bezug auf Grundstückseigentümer gelten, die nicht ortsansässig seien. Sie bestreite außerdem, dass im Aushang des Beschlusses Belehrungen über das Erlöschen von Ansprüchen enthalten gewesen seien.

38

Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 3a keine formellen Fehler aufweise, handele es sich um eine auslegungsfähige Norm, die das angefochtene Urteil fälschlich als nicht auslegungsbedürftig oder nicht auslegungsfähig angesehen habe. Da es keinen Grund dafür gebe, warum auf dem streitbefangenen Grundstück keine Baufenster festgesetzt worden seien, gebiete eine Auslegung, dass das vergessene Baufenster als vorhanden erachtet werden müsse. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 3a um einen vom Plangeber gewollten qualifizierten Bebauungsplan handeln solle. Habe der Plangeber die Festlegung eines Baufensters unterlassen, so habe dies die Konsequenz, dass jedenfalls für das betroffene Grundstück gerade kein qualifizierter Bebauungsplan vorliege. Demnach handele es sich hier in Bezug auf ihre Grundstücke um einen einfachen Bebauungsplan mit dem Inhalt, dass mangels anderweitiger Festsetzungen entweder nur die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 oder nur die Vorgaben des § 34 BauGB zu beachten seien.

39

Ferner leide der Bebauungsplan Nr. 3a an einem wesentlichen Mangel, da die Beigeladene gröblich verkannt habe, dass die Unterlassung der Einzeichnung eines Baufensters enteignende Wirkung habe. Nach dem zuvor gültigen Bebauungsplan Nr. 3, bei dem es sich um einen einfachen Bebauungsplan mit Festlegung des Gebietscharakters, des Maßes der Bebaubarkeit etc. gehandelt habe, sei das streitbefangene Grundstück Bauland gewesen. Es sei von Anfang an mit Hausnummern versehen gewesen, was darauf hindeute, dass dieses Grundstück der Bebauung habe zugeführt werden sollen. Der Plangeber habe demnach einen wichtigen Belang bei der Abfassung des Bebauungsplans Nr. 3a nicht berücksichtigt. Es habe auch keine Rechtsgüter gegeben, die eine Enteignung hätten rechtfertigen können. Dieser Mangel sei von so schwerem Gewicht, dass er auch die verstrichene Jahresfrist zu überwinden imstande sei.

40

Ginge man davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 3a nichtig sei, gelte der Bebauungsplan Nr. 3 der Beigeladenen, nach dem das streitbefangene Grundstück der Klägerin bebaubar sei. Selbst bei Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 3 ergebe sich die Bebaubarkeit des streitbefangenen Grundstückes, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 BauGB vorlägen. Die Straße ... sei – mit Ausnahme des an sie grenzenden Sportplatzes – auf der dem Ort zugewandten Straßenseite durchgehend mit Einfamilienhäusern bebaut.

41

Ein Freihalten der unmittelbaren Nachbarschaft der Mühle sei durch das Freihalten des Flurstückes 77 (Sportplatz/Spielplatz) gesichert. Nachdem die Beigeladene entlang dem Verbindungsweg zwischen Karkstieg und Hardesweg Büsche und Bäume beseitigt habe, bestehe keine Notwendigkeit mehr, dass das streitbefangene Grundstück von Bebauung frei bleiben müsse. Der Blick auf die Mühle sei hinreichend gewährleistet. Sie bestreite außerdem, dass das Grundstück freigehalten werden müsse, damit die Mühle mit ausreichend Wind versorgt werden könne.

42

Die Klägerin beantragt,

43

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

44

Der Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Der Bebauungsplan Nr. 3a sei nicht in dem von der Klägerin vorgebrachten Sinne auszulegen. Es bestehe keine Verpflichtung des Satzungsgebers, jedwede Festsetzung oder Nichtfestsetzung zu erläutern oder zu begründen. Es sei ein legitimes Ziel der Gemeinde, wenn sie durch einen Bebauungsplan den vorhandenen Bestand im Wesentlichen festschreiben wolle. Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien bestandsorientiert erfolgt.

47

Die fehlenden Baufenster auf dem klägerischen Grundstück ließen sich damit begründen, dass eine Bebauung der Flurstücke ... und/oder ... den Freiraum um die Mühle einenge und darüber hinaus sowohl den Blick vom Karkstieg aus einschränke als auch die Sichtachse von dem in einiger Entfernung gelegenen Dörpwundtweg aus auf die Mühle praktisch gänzlich zerstöre.

48

Die noch im Jahre 2014 vorhandenen Kiefern und weitere Bäume, die die Klägerin angesprochen habe, seien mittlerweile von der Beigeladenen gerodet worden, sodass inzwischen ganzjährig ein freier Blick vom Karkstieg auf die Mühle möglich sei. Außerdem beabsichtige die Beigeladene, in der Mühle Korn zu mahlen, das beim Bäcker verpackt werden solle. Damit die Mühle mit ausreichend Wind versorgt werden könne, sei es erforderlich, dass die Umgebung möglichst frei von Bebauung gehalten werde.

49

Es könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 3a für einen Teil der Grundstücke um einen qualifizierten, für ihre Grundstücke jedoch um einen einfachen Bebauungsplan handele. Eine solche Konstellation sei nicht denkbar.

50

Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Entschädigungsansprüche aus der Aufhebung einer zulässigen Nutzung scheiterten schon daran, dass der baulichen Nutzung auch vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 3a denkmalschutzrechtliche Belange entgegengestanden hätten. Die Klägerin sei auch mit ihren Einwendungen nach § 215 BauGB präkludiert. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei ordnungsgemäß erfolgt und es sei auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Die Rügefrist im Sinne des § 215 BauGB sei auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle eines Bauleitplans zu beachten. Ob die Regelung des § 215 BGB dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass sie auf schwere und/oder verfassungsrechtlich relevante Abwägungsmängel nicht anwendbar sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Annahme eines schwerwiegenden bzw. gravierenden Mangels sei dann gerechtfertigt, wenn der Plan selbst derart fehlerhaft sei, dass das Vertrauen auf seine Gültigkeit als Rechtsnorm nicht schutzwürdig sein könne. Ein schwerwiegender Mangel müsse sich dem verständigen Beobachter geradezu aufdrängen. Dies sei hier nicht der Fall.

51

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

52

Die Berichterstatterin hat am 5. August 2020 vor Ort (...) einen Termin zur Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt. Es wird insoweit auf das Protokoll des Ortstermins sowie die dazugehörigen Anlagen verwiesen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

54

Die Klägerin hat auch für das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück (..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...) zu dem hier streitbefangenen Grundstück (..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...) bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides gestellt, dessen positive Bescheidung sie im Zuge des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 1 LB 16/17 durchzusetzen beabsichtigt. Es wird ebenfalls auf den Inhalt der zu diesem Verfahren gehörenden Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet.

56

Die Ablehnung der Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes durch Bescheid vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat gemäß § 66 Satz 1 und 3, § 73 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 1. Oktober 2019 (LBO) einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid.

57

Nach § 66 Satz 1 LBO ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichen des Bauantrages ein Vorbescheid zu erteilen. § 64, § 67 Abs. 1, 2 und 5, § 69 Abs. 5 bis 9, § 72, § 73 Abs. 1 bis 4 und § 75 Abs. 2 LBO gelten entsprechend, § 66 Satz 3 LBO.

58

Gegenstand des Bauvorbescheides können (nur) einzelne Fragen – auch eine Vielzahl – zur Zulässigkeit des Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, eine bindende Wirkung zu erzeugen, sind einzelne Fragen des Bauvorhabens solche, über die in einer Baugenehmigung zu entscheiden ist. Der Entscheidungsgegenstand wird dabei durch den Antrag bestimmt (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 –, n. v.).

59

Im vorliegenden Fall ist der mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 eingereichte Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie im Wege der Erteilung eines Bauvorbescheides die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit 135 m² Grundfläche auf dem Grundstück ..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ... geklärt wissen möchte. Sie hat in ihrem Antragsschreiben ausgeführt, dass die Bauvoranfrage auf die Errichtung eines Wohnhauses mit 135 m² Grundfläche abziele. Im Verwaltungsverfahren diskutierten Klägerin und Beklagte ausschließlich Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bebauung des klägerischen Grundstückes.

60

Gegenstand des Bauvorbescheides ist damit hier lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des klägerischen Grundstückes mit einem 135 m² Grundfläche umfassenden Wohnhaus. Von dem Bauvorbescheid sind daher weitere, sich in einem Baugenehmigungsverfahren stellende Fragen – wie beispielsweise die Frage der Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für ein konkretes Bauvorhaben – nicht erfasst.

61

Der beantragte Bauvorbescheid ist hier zu erteilen, da dem Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 135 m² Grundfläche“ keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, vgl. § 66 Satz 3, § 73 Abs. 1 LBO. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich zwar nicht aus dem Bebauungsplan Nr. 3a (I., II.). Dieser ist aber zumindest teilweise unwirksam (III.) und das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig (IV.).

I.

62

Eine Bebauung des streitbefangenen Grundstückes ist nach dem Bebauungsplan Nr. 3a der Gemeinde Wrixum für das Gebiet zwischen Hardesweg, Karkstieg und Kirchweg vom 14. Februar 2008 (im Folgenden Bebauungsplan Nr. 3a) bauplanungsrechtlich nicht zulässig, § 30 Abs. 1 BauGB. Für das streitbefangene Grundstück ... (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...) setzt der Bebauungsplan Nr. 3a keine Baugrenzen fest.

63

Die fehlende Festsetzung von Baugrenzen führt hier nicht dazu, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstückes an beliebiger Stelle auf dem Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Bebauungsplans Nr. 3a, dass das Grundstück von einer Bebauung freizuhalten ist.

64

Sind in einem qualifizierten Bebauungsplan für einzelne Grundstücke keine Baugrenzen eingezeichnet, sind diese dann nicht bebaubar, wenn dieser Bebauungsplan für alle übrigen Grundstücke die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. Januar 1995 – 1 L 292/91 –, Rn. 30, juris; so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1999 – 3 S 2580/99 –, Rn. 24, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn. 1; vgl. bezogen auf ein Grundstück, für das keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt ist Sächs. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 1 C 23/11 –, Rn. 83 ff. juris). So liegt es hier.

65

Bei objektiver Betrachtung liegt dem Bebauungsplan Nr. 3a eine Konzeption zugrunde, die die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiete mittels Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO bestimmt. Der Bebauungsplan Nr. 3a setzt für nahezu alle Grundstücke, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegen, Baufenster fest. Die Ausnahme bilden lediglich die Grundstücke im Eigentum der Klägerin (Flurstück ... und ... der Flur ..., Gemarkung ...) sowie das Flurstück 137 der Flur 4, Gemarkung Wrixum, das östlich entlang des Fußwegs Harkenstieg belegen ist und die Zufahrt zu den Grundstücken Kirchweg 7 und 10 ermöglicht. Hinzu kommt außerdem, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt vier Grundstücke vorhanden sind, die sich in einem allgemeinen Wohngebiet befinden, unbebaut sind und für die der Bebauungsplan dennoch Baugrenzen festsetzt (Flurstücke 337, 349, 333 und 89/8 der Flur 4, Gemarkung Wrixum). Gegen eine Bebaubarkeit spricht ferner, dass ausweislich der Legende des Bebauungsplans mit der Formulierung „maximal überbaubare Grundfläche pro Baufenster“ Grundflächen überhaupt nur für Grundstücke mit Baufenstern festgesetzt werden.

66

Dieser Auslegung des Bebauungsplans Nr. 3a kann die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag, dass bezüglich anderer Grundstücke ohne Baufenster die entsprechende Nutzung in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert werde, entgegentreten. Die Klägerin meint daraus ableiten zu können, dass ihr Grundstück mangels entsprechender Erwähnung in der Begründung nach dem Willen des Plangebers bebaubar sein solle. Zwar ist es zutreffend, dass unter Ziffer 5.5 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 3a die Nutzung der Flurstücke 257 und 77 der Flur 4, Gemarkung Wrixum (Parkanlage und Spiel- und Sportplatz östlich des klägerischen Grundstücks) erläutert wird. Auch wird unter Ziffer 10.2.4 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 3a i. V. m. Ziffer 7 der Legende der zeichnerischen Festsetzung deutlich, dass das Flurstück 78/4 der Flur 4, Gemarkung Wrixum aus Gründen des Umgebungsschutzes eines Kulturdenkmals, hier der Wrixumer Mühle, von einer Bebauung freigehalten wird. Diese Erläuterungen betreffen jedoch Flächen in Mischgebieten nach § 6 BauNVO sowie Grünflachen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und Denkmäler i. S. d. § 9 Abs. 6 BauGB, die bei Betrachtung der planerischen Konzeption zur Bebauung von Grundstücken in allgemeinen Wohngebieten unberücksichtigt bleiben müssen.

67

Aus den genannten Gründen ist der Bebauungsplan Nr. 3a auch nicht zu unbestimmt oder verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit. Es lassen sich diesem eindeutig die Grenzen der Bebaubarkeit auch für das hier streitbefangene Grundstück entnehmen. Ob diese Regelungen im Ergebnis rechtmäßig sind, ist keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans, sondern vielmehr eine Frage der Übereinstimmung der planerischen Festsetzungen mit höherrangigem Recht.

II.

68

Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 3a auch nicht um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, soweit ihre Grundstücke betroffen sind, sodass die bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung des streitbefangenen Grundstückes nicht schon aus diesem Grunde anhand der §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen ist. Die Klägerin meint, bezogen auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke lägen mangels Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen nicht die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestvoraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan vor.

69

Eine solche Betrachtung verbietet sich jedoch schon im Grundsatz. Eine Konstellation, in der ein Bebauungsplan gleichzeitig qualifiziert (§ 30 Abs. 1 BauGB) und einfach (§ 30 Abs. 3 BauGB) ist, ist nicht denkbar (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. Januar 1995 – 1 L 292/91 –, Rn. 30, juris; vgl. so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1999 – 3 S 2580/99 –, Rn. 24, juris). § 30 Abs. 1 BauGB macht zur Voraussetzung für einen qualifizierten Bebauungsplan, dass „der“ Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. § 30 Abs. 1 BauGB geht insofern von einer Gesamtbetrachtung des Bebauungsplans aus und legt diese der Bestimmung eines Bebauungsplans als „qualifiziert“ oder „einfach“ zugrunde.

70

Insoweit kommt es im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines qualifizierten Bebauungsplans entscheidend darauf an, dass der Bebauungsplan insgesamt die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen enthält, d. h. dem Bebauungsplan – wie hier – eine Konzeption zugrunde liegt, nach der mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen geregelt werden.

III.

71

Der auf Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 GO erlassene Bebauungsplan Nr. 3a ist jedoch jedenfalls teilweise unwirksam, soweit er Festsetzungen bezüglich der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke enthält. Er kann insoweit nicht zur Betrachtung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bebauung des streitbefangenen Grundstückes mit einem 135 m² Grundfläche umfassenden Wohnhaus herangezogen werden. Der Bebauungsplan Nr. 3a leidet unter einem sich aus einem Widerspruch zu höherrangigem Recht ergebenden Fehler, der bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) vorliegend beachtlich ist.

72

1. Ein solcher Fehler ergibt sich nicht schon aus einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften.

73

a) Ein beachtlicher Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 BauGB in Form eines fehlenden Satzungsbeschlusses liegt nicht vor. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen hat ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift der Gemeindevertretung Wrixum vom 14. Februar 2008 (Beglaubigung vom 22. Februar 2008) den Bebauungsplan Nr. 3a einstimmig als Satzung beschlossen. Anhaltspunkte für kommunalverfassungsrechtliche Fehler im Rahmen der Beschlussfassung, die sich in einer Weise auswirken, dass der Beschluss als nicht gefasst zu bewerten ist, sind weder vorgetragen worden noch anhand der zur Akte gereichten Unterlagen anderweitig ersichtlich. Andere Verstöße gegen Kommunalverfassungsrecht sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GO unbeachtlich, da die Klägerin entsprechende Verstöße nicht gerügt hat. Auf die Rechtswirkungen dieser Norm wurde im Zuge der Aushängung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 3a auch hingewiesen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GO.

74

b) Der Bebauungsplan Nr. 3a der Beigeladenen steht auch nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 BauGB. Danach bedürfen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan Nr. 3a der Beigeladenen allerdings weder um einen selbstständigen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) oder im Parallelverfahren vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemachten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) noch um einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 BauGB). Vielmehr ist der Bebauungsplan Nr. 3a hier zeitlich nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Wrixum vom 14. Oktober 2004 erlassen und gemäß Ziffer 3 der Begründung aus diesem entwickelt worden.

75

c) Ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB in Form einer fehlerhaften oder fehlenden Bekanntmachung des Bebauungsplans ist ebenfalls nicht gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 3a ist nach ordnungsgemäßer Ausfertigung durch Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses mit Hinweis auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme verkündet worden und hat damit Rechtsgeltung erlangt.

76

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 3a sind nicht ersichtlich. Vorliegend enthält der zeichnerische Teil des Bebauungsplans Nr. 3a eine Liste von Verfahrensvermerken, in der unter Ziffer 10 der von der amtierenden Bürgermeisterin unterschriebene und mit Datum versehene Vermerk enthalten ist, dass der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, ausgefertigt werde.

77

Auch an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 3a bestehen keine Zweifel. § 10 Abs. 3 BauGB sieht für die Inkraftsetzung von Bebauungsplänen eine Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit dem Hinweis darauf, wo der Plan bei der Gemeinde zur Einsicht bereitgehalten wird und eingesehen werden kann, vor (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03. Juni 2010 – 4 BN 55.09 –, Rn. 13, juris). Bundesrechtlich bedarf es insoweit nicht des Abdrucks des gesamten Plans in einem Verkündungsblatt oder der Bekanntmachung des gesamten Bebauungsplans, damit der Bebauungsplan Rechtswirkung erlangt. An die Stelle der sonst üblichen Verkündung einer Satzung in einem Verkündungsblatt tritt bei Bebauungsplänen die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan sowie das Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsichtnahme, auf das im Zuge der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB, vgl. dazu auch EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 10 Rn. 90). Da über die Ersatzverkündung dem Normadressaten die Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglicht werden soll, wird der Hinweiszweck nur dann erreicht, wenn sich aus der Bekanntmachung neben dem Umstand des Abschlusses des Planverfahrens auch der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, Rn. 16, juris).

78

Ausweislich der Unterlagen der Beiakte C sowie der Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung hat die Beigeladene durch Aushang vom 3. November 2008 bis 11. November 2008 bekanntgemacht, dass die Gemeindevertretung am 14. Februar 2008 den Bebauungsplan Nr. 3a als Satzung beschlossen habe. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass alle Interessierten den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum in 25938 Wyk während der Sprechstunden einsehen könnten und über den Plan Auskunft erhielten. Dieser ausgehängten Bekanntmachung war eine Planzeichnung beigefügt, der sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3a entnehmen ließ. Hinweise darauf, dass der Bebauungsplan Nr. 3a entgegen dieses Hinweises nicht zur Einsicht bereitgehalten wird, liegen nicht vor.

79

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nebst den nach § 10 Abs. 3 BauGB erforderlichen Hinweisen ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch „ortsüblich“ erfolgt. Die Ortsüblichkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB beurteilt sich nach Landes- und Ortsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 18. November 2010 – 4 CN 3.10 –, Rn. 15, juris).

80

Gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wrixum vom 8. November 2001 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 09. Februar 2006 werden gesetzlich vorgeschriebene, nicht die Bekanntmachung von Satzungen betreffende Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen bekanntgemacht oder verkündet.

81

Diese Regelung steht in Einklang mit dem im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Landesrecht. Insoweit ist für Bekanntmachungen in Schleswig-Holstein die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO), hier die BekanntVO vom 11. November 2005 (BekanntVO 2005, GVOBl. 2005 S. 527; vgl. zur Heranziehung der BekanntVO Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 01. September 2015 – 1 MB 19/15 –, Rn. 4, juris) einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BekanntVO 2005 können Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern durch Aushang in Form des Anschlags an der Bekanntmachungstafel örtlich bekanntmachen. Die Gemeinde Wrixum hatte im Jahr 2008, was die Bürgermeisterin im Termin am 27. August 2020 bestätigte, deutlich weniger als 20.000 Einwohner.

82

Grundsätzlich bestand nach der BekanntVO 2005 auch die Möglichkeit einer Bekanntmachung unter Inanspruchnahme des Internets, vgl. § 4 BekanntVO 2005. Eine solche war jedoch keinesfalls zwingend. Vielmehr eröffnet die BekanntVO 2005 hinsichtlich der Form der örtlichen Bekanntmachung den Gemeinden eine Auswahlmöglichkeit, die die Beigeladene entsprechend § 12 Abs. 3 und Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wrixum vom 8. November 2001 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 9. Februar 2006 ausgeübt hat. Daher verfängt der Einwand der Klägerin, es habe das Internet genutzt werden müssen, nicht.

83

Die nach Ortsrecht vorgeschriebene Bekanntmachung durch Aushang wurde auch den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechend vorgenommen. Nach § 5 Abs. 3 BekanntVO 2005 müssen Bekanntmachungstafeln allgemein zugänglich sein. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche, wobei Tag des Anschlags und Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Diese Vorgaben wurden eingehalten. Der Plan wurde am 3. November 2008 ausgehängt und am 11. November 2008 abgenommen. Zwischen diesen Zeitpunkten lag eine Woche (4. bis 10. November 2008), in der der Plan ausgehängt war.

84

Mit dem Ablauf der Aushangfrist nach § 5 Abs. 3 BekanntVO 2005 erlangte der Bebauungsplan Nr. 3a Rechtsgültigkeit. Er wirkt damit nicht nur individuell gegenüber Einzelnen, beispielsweise ortsansässigen Personen, sondern vielmehr abstrakt generell und damit auch gegenüber der Klägerin. Dies gilt unabhängig davon, wo diese sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans aufgehalten hat.

85

d) Einer Prüfung der Einhaltung weiterer Verfahrens- oder Formvorschriften bedarf es hier nicht. Grundsätzlich sind nur die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorfehler beachtlich. Mit Ausnahme der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genannten und obenstehend behandelten Fehler, werden die übrigen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

86

Die Klägerin hat innerhalb der genannten Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entsprechende Rügen nicht erhoben. Vielmehr hat sie angegeben, erst im Zuge von im Jahre 2013 eingeleiteten Verkaufsgesprächen mit der Beigeladenen Kenntnis von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3a erhalten zu haben.

87

Bei Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 3a, d. h. im Zuge seiner Inkraftsetzung, ist auch auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden, § 215 Abs. 2 BauGB. So heißt es in der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung: „Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. [...] Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).“

88

Insoweit wird in der Bekanntmachung zwar (nur) der Gesetzestext des § 215 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB wiedergegeben. Der Hinweispflicht nach § 215 Abs. 2 BauGB ist damit jedoch genügt (vgl. EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 215 Rn. 52). Eine Verpflichtung zur Ausformulierung der Tatbestände des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB ist nicht gegeben. Ebenso ist es unschädlich, dass die Beigeladene im Rahmen des Hinweises nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, da sich aus der Bekanntmachung insgesamt ergibt, dass die Beigeladene „die Gemeinde“ ist.

89

Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihre Interessen in die Abwägung nicht eingeflossen oder falsch bewertet worden seien oder fälschlicher Weise von einem notwendigen Schutz der Sichtachse auf die Wrixumer Mühle unter Inanspruchnahme ihrer Grundstücke ausgegangen worden sei, kann ihr dieser Vortrag demnach nicht zum Erfolg verhelfen. Die insoweit erhobenen Einwendungen betreffen Mängel der Ermittlung und Bewertung relevanter Belange im Rahmen der Abwägung, die als Verletzung von Vorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren und unabhängig von ihrem Einfluss auf das Endergebnis der Planung jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, dass für ihr Grundstück im Rahmen der Planung keine Baugrenzen festgesetzt worden seien, da sie nicht ortsansässig sei bzw. da die Beigeladene sich günstiges Bauland habe verschaffen wollen.

90

2. Der Bebauungsplan Nr. 3a leidet jedoch an einem materiell-rechtlichen beachtlichen Fehler, der jedenfalls zur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3a führt, soweit die Grundstücke der Klägerin betroffen sind.

91

a) Ein solcher Fehler ist zwar nicht schon in einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu sehen. Der Bebauungsplan Nr. 3a der Beigeladenen ist mit seinen Planungsansätzen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB jedenfalls hinsichtlich der die klägerischen Grundstücke betreffenden Festsetzungen städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, Rn. 17, juris). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, Rn. 4, juris; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, Rn. 17, juris). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, Rn. 16, juris). An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB kann es aber auch dann fehlen, wenn planerische Festsetzungen von vornherein nicht umsetzbar sind (vgl. zu aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbarer Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4.98 –, Rn. 24, juris).

92

Die Beigeladene hat hier ausweislich der Planbegründung dem Bebauungsplan Nr. 3a grundsätzlich eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde gelegt. Insbesondere sind Ansatzpunkte für eine unzulässige Verhinderungsplanung nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist unproblematisch, dass die Beigeladene in weiten Teilen mit dem Bebauungsplan Nr. 3a den vorhandenen Bestand überplant hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nicht schon dann als eine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Verhinderungsplanung anzusehen, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung weiterer bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, LS 1, juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – 4 C 308/10 –, Rn. 28, juris). Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, Rn. 13, juris; Hess. VGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – 4 C 308/10 –, Rn. 28, juris). So ist es hier.

93

Der Bebauungsplan könnte jedoch mit der Festsetzung eines einzelnen Grundstückes als Mischgebiet (Flurstück 301 der Flur 4, Gemarkung Wrixum, Hardesweg 40) eine Festsetzung enthalten, die von vornherein nicht umsetzbar ist. Es stellt sich insoweit die Frage, ob ein einzelnes Grundstück ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO darstellen kann. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offenbleiben, da dieser Fehler lediglich einer einzelnen Festsetzung anhaften und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3a führen würde. Selbst wenn an dieser Stelle ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen sollte, kann hier lediglich von einer Teilunwirksamkeit hinsichtlich der Festsetzungen für das Flurstück 301 der Flur 4, Gemarkung Wrixum (Hardesweg 40) ausgegangen werden, da der übrige Teil des Bebauungsplans Nr. 3a noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und die Beigeladene gemäß ihres im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit vgl. stRspr BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 17. September 2013 – 4 BN 40.13 –, Rn. 4, juris).

94

b) Auch verstößt der Bebauungsplan Nr. 3a nicht gegen den Typenzwang nach § 9 Abs. 1 BauGB. In dem Umstand, dass für die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zwar Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet) getroffen wurden, die Klägerin diese jedoch mangels Baugrenzen nach dem Bebauungsplan Nr. 3a nicht bebauen kann, liegt keine grundsätzlich unzulässige Kombination von Festsetzungen. Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung und diejenigen nach § 23 BauNVO stehen selbständig nebeneinander und dienen unterschiedlichen Zwecken. Die Festsetzung von Baugrenzen regelt die Verteilung der Bebauung innerhalb des Plangebiets, vermag diese für sich genommen jedoch nicht zu begründen (vgl. dazu König/Roeser/Stock/König/Petz, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 23 Rn. 14). Dies kann dazu führen, dass ein Bebauungsplan bzgl. eines Grundstückes Festsetzungen über die grundsätzlich zulässige Art der Nutzung getroffen hat, diese jedoch mangels Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche für das betroffene Grundstück ins Leere gehen (vgl. zu dem Verhältnis von Maß der baulichen Nutzung und Baugrenzen VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 3 S 2580/99 –, Rn. 24, juris).

95

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Bebauungsplan Nr. 3a Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, unter anderem in Form der Regelung einer maximal überbaubaren Grundfläche von 140 m² pro Baufenster festsetzt. Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO und derjenigen nach § 23 BauNVO stehen ebenfalls selbständig nebeneinander. § 23 BauNVO regelt nur die Verteilung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Grundstück, stellt selbst aber – was auch die systematische Unterteilung der Abschnitte der BauNVO zeigt – keine Maßvorschrift dar (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 3 S 2580/99 –, Rn. 24, juris).

96

Ferner hat es hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin nicht zwingend einer Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Flächen und ihrer Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bedurft (vgl. i. E. für den Fall fehlender Baugrenzen auf einem einzelnen Grundstück VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 3 S 2580/99 –, Rn. 24, juris). Die Beigeladene hat in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans außerdem kenntlich gemacht, dass es sich bei dem auf dem Flurstück 78/5 vorhandenen Gebäude – der Wrixumer Mühle – um ein Kulturdenkmal handelt und ist dementsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 6 BauGB zur nachrichtlichen Übernahme von Denkmälern in den Bebauungsplan nachgekommen.

97

c) Es liegt hier jedoch ein beachtlicher Fehler im Bereich der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) vor. Aus § 1 Abs. 7 BauGB ergibt sich das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

98

aa) Zwar kann die Klägerin Fehler im Abwägungsvorgang an dieser Stelle nicht (mehr) mit Erfolg rügen. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB können Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht als Fehler der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss sind, § 214 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB. Hinzu kommt außerdem, dass selbst die bei Berücksichtigung von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich werden, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht worden sind.

99

Wie bereits beschrieben, ist die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verstrichen, ohne dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht hat. Die Beigeladene hat im Zuge der Bekanntmachung des Bebauungsplans ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Fehler mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung unbeachtlich werden, sofern diese nicht schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden, § 215 Abs. 2 BauGB.

100

bb) Jedoch sind Fehler im Ergebnis der Abwägung weiterhin beachtlich. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

101

Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob besonders schwerwiegende Mängel der Abwägung entgegen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB unbefristet geltend gemacht werden können, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Diese Frage ist nur in den Fällen relevant, in denen nach § 215 BauGB a. F. (Fassung vom 18. August 1997; zum 20. Juli 2004 gegenstandslos geworden) Mängel der Abwägung unbeachtlich wurden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurden. Da § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht zwischen Fehlern des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) unterschied, sondern sämtliche Fehler mit Fristablauf für unbeachtlich erklärte, wurde im Schrifttum im Hinblick auf Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG eine verfassungskonforme Auslegung von § 215 BauGB a. F. befürwortet und vertreten, dass § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. auf schwere, verfassungsrelevante Mängel der Abwägung keine Anwendung finde (vgl. dazu EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 215 Rn. 80 m. w. N.). Diese Problematik besteht nicht mehr, seitdem die Jahresfrist nur noch auf beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nicht mehr auf beachtliche Mängel des Abwägungsergebnisses Anwendung findet. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kommentarstelle folgt nichts Anderes, da diese sich ausdrücklich auf § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. bezieht.

102

Fehler des Abwägungsergebnisses betreffen unmittelbar den Norminhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 – IV C 30.76 –, Rn. 37, juris), d. h. das Produkt der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1974 – IV C 50.72 –, Rn. 43, juris), unabhängig davon, wie es zu diesem gekommen ist. Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, Rn. 22 juris; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, Rn. 18 juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 1 C 23/11 –, Rn. 112 juris). Dabei ist auch für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses im Grundsatz der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde maßgebend (vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 214 Rn. 53; EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, § 214 BauGB Rn. 132). § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB differenziert insoweit nicht zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis.

103

cc) Im vorliegenden Fall steht das Ergebnis der Planung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 3a außer Verhältnis zu den von der Planung berührten Interessen der Klägerin. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3a – konkret die mangelnde Festsetzung von Baugrenzen für die klägerischen Grundstücke – greifen in die verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin ein, ohne dass hinreichend gewichtige Belange diesen Eingriff rechtfertigen.

104

Die Festsetzungen überbaubarer Grundstücksflächen sind als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu qualifizieren (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn. 5; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 1 C 1/12 –, Rn. 66, juris; zu faktischen Baugrenzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 LB 5/14 –, Rn. 30, juris). Der Satzungsgeber hat daher bei Erlass entsprechender Bestimmungen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er ist dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, Rn. 13, juris). Insoweit sind Festsetzungen zu Baugrenzen, die bestehende Baurechte beschränken oder entziehen, nur zulässig, wenn gewichtige Belange für die Beschränkung sprechen (vgl. dazu EZBK/Blechschmidt, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauNVO § 23 Rn. 28).

105

Durch die Festsetzung der Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 3a, die unter anderem die Grundstücke der Klägerin ausspart, hat die Beigeladene bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene die legale Bebauung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke vollständig ausgeschlossen. Sie hat damit die Rechte der Klägerin erheblich beeinträchtigt, da eine Bebauung dieser Grundstücke vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 3a bauplanungsrechtlich zulässig war.

106

Anders als die Klägerin meint, ergibt sich eine bauplanungsrechtlich zulässige Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 3a (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht schon allein aus dem Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Wrixum für das Gebiet beidseitig der Straßen Krummwundt, Tewelken, Möhlenstieg und Dörpwundt, östlich der Straße Kirchweg und südlich der Straße Hardesweg, südlich der Straße Ohl Dörp, ab westlicher Gemeindegrenze bis ca. 500 m von der östlichen Gemeindegrenze sowie im Süden das Gebiet zwischen den Straßen Linge und Fehrstieg vom 4. März 1999 (Bebauungsplan Nr. 3).

107

Zwar liegen die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3. Es handelt sich jedoch bei dem Bebauungsplan Nr. 3 um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, dem sich keine planerische Entscheidung für eine Bebaubarkeit der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke entnehmen lässt.

108

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung der klägerischen Grundstücke ergibt sich jedoch aus dem Bebauungsplan Nr. 3 in Verbindung mit § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

109

Die klägerischen Grundstücke lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 3a innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (stRspr BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 06. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris). Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die „Verkehrsauffassung“ (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 –, Rn. 4, juris).

110

Unter Beachtung dieses Maßstabs ist nördlich der Straße Karkstieg, wie sich aus dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie den Eindrücken der Berichterstatterin aus dem Ortstermin, die sie dem Senat vermittelt hat, ergibt, ein Bebauungszusammenhang gegeben. Dabei ist zu beachten, dass die im Ortstermin vorgefundenen Verhältnisse sich ausweislich der vorliegenden Lichtbilder, dem Kartenmaterial sowie den Angaben der Bürgermeisterin der Beigeladenen im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahre 2008 nicht wesentlich geändert haben. Entlang der südlichen Straßenseite der Straße Hardesweg befindet sich eine durchgehende Bebauung, die zweifelsfrei den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Auf der nördlichen Seite der Straße Karkstieg aus westlicher Richtung vom Dörpwundtweg kommend bis zum klägerischen Grundstück (... bis ...; Flurstücke ..., ..., ..., ..., ... der Flur ..., Gemarkung ...) befindet sich ebenfalls eine durchgehende Bebauung, die maßstabsbildend ist und zweifelsfrei die Qualität eines Bebauungszusammenhangs im genannten Sinne aufweist. Östlich der klägerischen Grundstücke liegt zunächst ein Fußweg sowie ein Sportplatz, an den sich eine entsprechende, durchgehende Bebauung anschließt (... bis ...; Flurstücke ..., ..., 260, ..., ..., ... der Flur ..., Gemarkung ...).

111

Dieser Bebauungszusammenhang wird weder durch im Jahre 2008 möglicherweise vorhandene Baumbestände östlich der klägerischen Grundstücke noch durch den ebenfalls östlich der Grundstücke liegenden Fußweg oder den Sport- und Spielplatz unterbrochen. Es ist ungeklärt, ob sich entlang der östlichen Grenze der klägerischen Grundstücke im Jahre 2008 Baumbestände befanden. Selbst wenn solche, vergleichbar den im Rahmen des erstinstanzlichen Ortstermins im Jahre 2015 dokumentierten Beständen, vorhanden gewesen sein sollten, sind diese als typischer Bestandteil der freien Landschaft zu qualifizieren und stellen keine markante Grenze dar, die einen Bebauungszusammenhang zu begrenzen oder zu unterbrechen vermag. Gleiches gilt im Ergebnis für den östlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Fußweg. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Berichterstatterin im Ortstermin am 5. August 2020 feststellen und dem Senat vermitteln konnte, sowie der in der Akte befindlichen Fotos ist der Fußweg ebenfalls nicht als markante Grenze zu qualifizieren. Dieser ist nicht asphaltiert oder gepflastert, sondern erscheint vielmehr wie eine Rasenfläche, die sich nicht von dem Untergrund des Sportplatzes abhebt und die lediglich durch gelegentliche Überfahrten mit Fahrrädern eine Spurrille erhalten hat.

112

Auch die freie Fläche des Sport- und Spielplatzes sowie des östlich angrenzenden Parkgeländes unterbricht den genannten Bebauungszusammenhang nicht. Freiflächen vermögen zwar regelmäßig keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln oder zu begründen. Bezüglich Sportplätzen gilt dies selbst dann, wenn auf diesen bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB errichtet wurden, die jedoch nicht maßstabsbildend und daher ungeeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln (vgl. zu einem Sportplatz mit Kassenhäuschen und Flutlichtmasten BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, Rn. 6, juris). Jedoch unterbrechen freie Flächen einen bestehenden Bebauungszusammenhang jedenfalls dann nicht, wenn sie wegen ihrer besonderen städtebaulichen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Sie können dann Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sein (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, Rn. 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, Rn. 33, juris; EZBK/Söfker, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 34 Rn. 24). Dies gilt insbesondere für Sport- und Spielplätze, die ihre Zweckbestimmung nur dann erfüllen können, wenn sie weitestgehend von einer Bebauung freigehalten werden. So liegt es hier.

113

Die klägerischen Grundstücke nehmen an dem gefundenen Bebauungszusammenhang teil. Sie sind insoweit als Baulücke zu qualifizieren und damit nicht dem Außenbereich zuzuordnen.

114

Zwar endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – IV C 3.72 –, Rn. 11, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28. November 1995 – 1 L 56/95 –, Rn. 62, juris). Aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sowie des Umstandes, dass südlich der klägerischen Grundstücke lediglich freie, landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden sind, sind die unbebauten klägerischen Grundstücke dem Bebauungszusammenhang zugehörig.

115

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Bebauungszusammenhang über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück (hier bei Betrachtung der Bebauung von Nord nach Süd das Gebäude auf dem Grundstück Hardesweg 40, Flurstück 301 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) hinausreichen kann, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teilnimmt, weil der Bebauungszusammenhang durch eine besondere Situation begrenzt wird (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, Rn. 22, juris; Beschluss vom 08. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, Rn. 6, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 –, Rn. 6, juris). Solche Begrenzungen können etwa ein Geländeeinschnitt, eine Geländekante, ein Fluss oder eine Straße sein. Maßgeblich ist insoweit, ob die Begrenzung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermittelt (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 –, Rn. 6, juris).

116

Eine solche Begrenzung stellt hier die Straße ... ab der westlichen Grenze des Grundstückes ... (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ...) in westliche Richtung dar. Sie markiert im Bereich westlich des Sportplatzes sowohl aus der Vogelperspektive als auch für den sich in Richtung Westen über die Straße bewegenden Beobachter die klare Grenze zwischen bebautem Gebiet und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ein sich über die Straße Karkstieg bewegender Beobachter hat daher den Eindruck, dass die Grundstücke der Klägerin zur Bebauung anstehen. Er erwartet eine Bebauung dieser Grundstücke nach Art und Maß der umliegenden Bebauung, sodass von einer wechselseitig prägenden Wirkung der klägerischen Grundstücke mit der umliegenden Bebauung ausgegangen werden muss. Dem steht nicht entgegen, dass die Straße Karkstieg den sich von der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Karkstieg 19 (Flurstück 351 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) nach Osten erstreckenden Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Ihr kommen insoweit auf verschiedenen Abschnitten verschiedene Funktionen zu.

117

Der vorliegende Bebauungszusammenhang unter Einschluss der klägerischen Grundstücke ist ferner als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14, Rn. 11 juris). Diese Voraussetzungen werden bereits von dem Bebauungszusammenhang nördlich der Straße Karkstieg und südlich des Hardesweges erfüllt. Es befinden sich zwischen den Straßen Karkstieg und Hardesweg bereits westlich und nördlich der klägerischen Grundstücke insgesamt elf Gebäude. Östlich der klägerischen Grundstücke sind über 20 weitere Gebäude vorhanden. Unter Berücksichtigung der geringen Größe der Beigeladenen kann einem Bebauungszusammenhang dieses Ausmaßes ein Gewicht nicht abgesprochen werden. Außerdem erstreckt sich das Gemeindegebiet über den Hardesweg als eine zentrale Straße hinaus nach Norden, sodass der hier maßgebliche Bebauungskomplex auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

118

Dem insoweit gefundenen Eingriff in die Rechte der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) in Form des Ausschlusses einer materiell legalen Bebauung ihrer Grundstücke bereits aufgrund der planerischen Festsetzungen stehen keine hinreichend gewichtigen und mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls gegenüber, die den Eingriff rechtfertigen können.

119

Solche ergeben sich zunächst nicht aus der von dem Beklagten angeführten gelegentlichen immissionsrelevanten Nutzung des östlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Sport- und Spielplatzes. Eine entsprechende Lärmbelästigung ist schon nicht plausibel und substantiiert dargelegt. So ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung hat durchführen lassen, der die mit entsprechenden Gemeindefesten einhergehende Lärmbelastung auf den klägerischen Grundstücken entnommen werden kann. Eine Überschreitung der in der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 2016 (Amtsbl. Schl.-H. 2016, S. 101) festgelegten Immissionsrichtwerte ist insoweit schon nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich.

120

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Umgebung der Wrixumer Mühle auch deshalb von weiterer Bebauung freigehalten werden müsse, da diese von der Beigeladenen in Zukunft wieder in Betrieb genommen werden solle und eine Bebauung der Umgebung zu einer Windabschirmung führen könne, kann dies den Ausschluss der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke durch die planerischen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Nach Angaben der Bürgermeisterin der Beigeladenen hat diese die Mühle erst im Jahre 2016 erworben. Dementsprechend können Überlegungen zur zukünftigen Inbetriebnahme der Mühle durch die Beigeladene nicht Gegenstand der Abwägung gewesen sein, da insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan (hier im Jahre 2008) maßgeblich ist, vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

121

Auch Belange des Gemeinwohls in Form des Denkmalschutzes der Wrixumer Mühle vermögen den Ausschluss einer materiell legalen Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke durch die planerischen Festsetzungen im Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

122

Zwar ist das öffentliche Interesse am Schutz der Kulturdenkmäler grundsätzlich geeignet, einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen, da Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist (vgl. zur Erhaltungspflicht von Denkmälern BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, Rn. 13, juris). Auch bestehen keine generellen Bedenken, Belange des landesrechtlich geprägten Denkmalschutzes mit Blick auf deren städtebauliche Relevanz bereits über den Bebauungsplan zu berücksichtigen. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sieht eine Berücksichtigung solcher Belange gerade vor. Diese sind wesentliche Bestandteile einer auf die Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Ortsbildes ausgerichteten Bauleitplanung und beziehen sich auf die Gesamtheit der in den Landesdenkmalgesetzen erfassten Belange (EZBK/Söfker/Runkel, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 1 Rn. 131, 133).

123

Auch ist die Wrixumer Mühle ein unbewegliches Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale (vom 30. September 2014, GVOBl. 2015, S. 2, im Folgenden: DSchG). Sie ist eine sogenannte Erdholländer-Mühle mit Windrose von 1851 und bereits in den 1980er Jahren in die Denkmalliste (damals Denkmalbuch) für Kulturdenkmäler eingetragen worden, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG.

124

Ferner erfordert die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals regelmäßig nicht nur, den Eigentümer des Kulturdenkmals für dessen Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen und es insoweit vor Beeinträchtigungen seiner Substanz zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, Rn. 25, juris). Vielmehr ist auch die Ausstrahlungswirkung des Denkmals in die Umgebung hinein zu bewahren (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, Rn. 25, juris). Soweit die Umgebung des Denkmals für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf auch diese nicht in einer Weise verändert werden, die die Eigenart und den Eindruck des Denkmals wesentlich beeinträchtigt. Die Errichtung baulicher Anlagen in der Umgebung darf die jeweils besondere Wirkung des eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, nicht übertönen, verdrängen oder schmälern oder die Achtung gegenüber den Werten, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert, vermissen lassen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 15, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2008 – OVG 2 S 120.07 –, Rn. 5, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 – Rn. 56, juris). Insoweit enthält auch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht in § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Vorhaben, die die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals verändern, wenn diese geeignet sind, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

125

Zum Umgebungsschutz zählt dabei nicht nur die ggf. notwendige Freihaltung der unmittelbar an das Denkmal grenzenden Flächen – zu denen die Grundstücke der Klägerin hier nicht zählen – von einer Bebauung, sondern auch der Erhalt von Sichtbezügen und Blickfeldern des Nah- und Fernbereiches (vgl. Lund, in: PdK, Band G 11 SH, Stand 2019, § 2 DSchG, Ziff. 7.1.8). Die den Umgebungsschutz von Denkmälern in der Vergangenheit regelnde Vorgängernorm zum heutigen § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG machte dies deutlich, indem sie neben der Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen in der „unmittelbaren Umgebung“ eines Denkmals auch eine solche für die Errichtung von Anlagen innerhalb „wesentlicher Sichtachsen“ enthielt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG SH a.F (Fassung vom 12. Januar 2012, GVOBl. 2012, S. 83). § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG SH a. F. regelte insoweit kleinteilig („unmittelbaren Umgebung“, „wesentlicher Sichtachsen“), was § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH heute unter „der Umgebung“ zusammenfasst.

126

Es ist dabei zu beachten, dass nicht schon der Erhalt jeglicher existenten Sichtbeziehung bzw. linearen Sichtmöglichkeit auf ein Kulturdenkmal denkmalschutzrechtlich geboten ist (vgl. zu § 7 DSchG a. F. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 11, juris). In der Vergangenheit ergab sich dies aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG a. F., der den Erhalt „wesentlicher Sichtachsen“ bezweckte. Wesentlich sind Sichtachsen, wenn und soweit der mit der Unterschutzstellung bezweckte Dokumentationswert des Denkmals für einen dem Denkmalschutz aufgeschlossen gegenüberstehenden Betrachter wahrnehmbar ist, wobei auf die üblichen Wahrnehmungsrichtungen abzustellen ist, die den Blick auf das geschützte Objekt eröffnen, also in der Regel den Verlauf öffentlicher Straßen (so zu § 7 DSchG a. F. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 11, juris). Auch mit Blick auf die Wahrung von Sichtachsen bzw. Sichtbeziehungen müssen sich hinzutretende bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall also an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal durch seinen Denkmalwert gesetzt hat (vgl. insoweit zum Umgebungsschutz OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2008 – OVG 2 S 120.07 –, Rn. 5, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 – Rn. 56, juris).

127

Die Wrixumer Mühle ist – wie bereits ausgeführt – eine sogenannte Erdholländer-Mühle mit Windrose von 1851. Sie ist als historisches Gebäude Zeugnis der Geschichte. Sie lag ursprünglich isoliert im Außenbereich und diente zum Mahlen von Getreide. Der Wert der Wrixumer Mühle als Denkmal ist insoweit nicht nur in dem Alter des Bauwerkes als solchem begründet, sondern liegt vor den Hintergrund ihrer Funktion auch in der Veranschaulichung vergangener Lebensweisen und Bräuche.

128

Weitere konkrete Angaben zum Denkmalwert der Wrixumer Mühle lassen sich weder der Denkmalliste noch der Mitteilung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 8. Juli 1988 über die Eintragung der Wrixumer Mühle in die Denkmalliste entnehmen. Die Denkmalliste für das Gebiet der Beigeladenen enthält keine Begründung für die Aufnahme der Wrixumer Mühle. Die Mitteilung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 8. Juli 1988 beschreibt insoweit lediglich, wann eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig ist. Damit geht sie allerdings nicht über den Wortlaut des bereits genannten § 12 Abs. 1 DSchG hinaus. Auch kann insoweit nicht auf eine im Zuge des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3a abgegebene Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde bzw. die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3a zurückgegriffen werden. Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein hat im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben. Die untere Denkmalschutzbehörde hat mit Schreiben vom 23. Juli 2007 insoweit lediglich mitgeteilt, dass es sich bei der Wrixumer Mühle um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handele und sie als solches im Bebauungsplan zu kennzeichnen sei. Darüber hinaus hat sie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nur für das als Mischgebiet festgesetzte Flurstück 78/4 und nicht auch für die Grundstücke der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fläche im unmittelbaren Umgebungsschutzbereich des Denkmales liege und aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bebaut werden könne. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 3a heißt es unter Ziffer 10.2.4 lediglich, dass die Wrixumer Mühle ein Kulturdenkmal sei, unter Denkmalschutz stehe und der Umgebungsschutzbereich zu beachten sei.

129

Der Beklagte hat allerdings durch eine Mitarbeiterin seiner unteren Denkmalschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass im Zuge der Bestimmung des Denkmalwertes der Wrixumer Mühle zu beachten sei, dass Windmühlen ursprünglich freistehend gewesen seien, damit die Flügel einen optimalen Angriffspunkt für den Wind hätten darstellen können. So habe auch die Wrixumer Mühle ursprünglich vollkommen frei auf dem Feld gestanden. Ferner sei der frühere Eindruck der Mühle von Relevanz. Dieser sei durch eine Wechselbeziehung mit der sie umgebenden Landschaft bzw. der Einbettung der Mühle in die ursprünglich freie Landschaft geprägt gewesen. So sei auch die Blickbeziehung zu freien Wiesen von Relevanz.

130

Dies zugrunde gelegt gewinnt die Wrixumer Mühle einen Teil ihrer kulturhistorischen Bedeutung aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele Kulturdenkmäler – so auch die Wrixumer Mühle – benötigen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 15, juris). Denkmal und Lebensraum prägen sich wechselseitig, sodass ihre denkmalpflegerische Aussage ohne diese Wechselbeziehung vermindert und ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering ist (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juni 2000, – 1 L 18/97 – n. v.).

131

Insofern muss vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Denkmalwert der Wrixumer Mühle durch eine potentielle Bebauung der Grundstücke der Klägerin betroffen wird und eine (in seinem Ausmaß zuvörderst von dem Maß der baulichen Nutzung abhängende) Beeinträchtigung des Denkmalwertes jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

132

Eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin würde allerdings die Mühle nicht als solche übertönen oder gar verdrängen. Aufgrund der Entfernung der klägerischen Grundstücke zu der Mühle und dem Umstand, dass sich zwischen einer potentiellen Bebauung und der Mühle die als Sport- und Spielplatz genutzte Freifläche befindet, verbliebe der Mühle auch bei einer Bebauung der klägerischen Grundstücke ausreichend Freiraum, um den sich aus dem Bauwerk ergebenden Denkmalwert unangetastet zu lassen.

133

Die Errichtung von Gebäuden auf den Grundstücken der Klägerin kann aber Auswirkungen auf die Sichtbezüge zwischen Freiflächen im Außenbereich und Wrixumer Mühle sowie das Blickfeld eines sich von Süden der Mühle nähernden Beobachters haben. Die Berichterstatterin hat im Zuge des Ortstermins am 5. August 2020 festgestellt, dass ein Beobachter, der sich aus Richtung Süden über den Dörpwundtweg auf die Einmündung der Straße Karkstieg zubewegt, ca. 150 m bis ca. 120 m vor dieser Einmündung über Außenbereichsflächen und die Grundstücke der Klägerin auf die Wrixumer Mühle blickt. Eine Bebauung der klägerischen Grundstücke könnte demnach aus dieser Blickrichtung den Blick auf die Mühle auf einer Strecke von ca. 50 m Metern versperren. Gleiches gilt für einen Beobachter, der sich von Westen nach Osten entlang der Grenze zum Außenbereich über die Straße Karkstieg bewegt. Teile der Wrixumer Mühle (die Nabe der Mühle sowie die Windrose) sind für einen solchen Beobachter ab der Höhe der Garage auf dem Grundstück Karkstieg 22 zu sehen und könnten bei Bebauung der Grundstücke der Klägerin von dieser Stelle nicht mehr zu erblicken sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass einem Beobachter auf der Straße Karkstieg auf Höhe der klägerischen Grundstücke von der Grenze ... und ... bis zur Hälfte der Breite des Grundstückes ...der Blick auf die Mühle durch eine Bebauung der klägerischen Grundstücke versperrt wäre. Hinzu kommt, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin dazu führen kann, dass der freie Blick von der Mühle auf die sich südlich der Straße Karkstieg erstreckenden Freiflächen zu einem Teil entfiele.

134

Diese durch eine Bebauung der klägerischen Grundstücke zu erwartende Beeinträchtigung des Denkmalwertes der Wrixumer Mühle rechtfertigt im Ergebnis jedoch nicht den generellen Ausschluss der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke durch die planerischen Festsetzungen. Die Gewichtung der insoweit wiederstreitenden Belange Denkmalschutz und Privateigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) stehen hier außer Verhältnis.

135

Zwar wäre eine Vermeidung der Bebauung der klägerischen Grundstücke geeignet, die hier maßgebliche Sichtbeziehung und das relevante Blickfeld zu erhalten. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob der durch die planerischen Festsetzungen bedingte Ausschluss der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke zum Erhalt des Denkmalwertes der Wrixumer Mühle erforderlich ist. Es ist jedenfalls denkbar, dass andere Mittel in Form bestimmter Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zu den überbaubaren Flächen der klägerischen Grundstücke ein Freihalten von jeglicher Bebauung entbehrlich machen könnten. Insoweit besteht die Möglichkeit der Begrenzung der Höhe einer potentiellen Bebauung, der Regelung einer geringen Grundflächenzahl oder zur räumlichen Anordnung von Baugrenzen.

136

Es fehlt allerdings jedenfalls an der Angemessenheit des vollständigen Ausschlusses der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke, denn eine (noch vorhandene) Blickbeziehung von freier Landschaft und Wrixumer Mühle wird auch bei anzunehmender Bebauung der klägerischen Grundstücke nur geringfügig behindert.

137

Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen der Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins am 5. August 2020, die sie dem Senat vermittelt hat, kann ein sich aus Süden über den Dörpwundtweg nähernder Beobachter auch bei Annahme einer Bebauung der klägerischen Grundstücke über die dem Außenbereich zuzuordnenden Freiflächen auf die Mühle blicken. Dieser Blick wird potentiell lediglich auf ca. 50 m durch eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin beeinträchtigt, wobei davon auszugehen ist, dass Teile der Mühle weiterhin sichtbar bleiben. Gleiches gilt für einen sich entlang der Straße Karkstieg bewegenden Beobachter. Auch hier wird die vorhandene Blickbeziehung nur auf einer Strecke von ca. 50 m (von der Garage Karkstieg 22 (Flurstück 347 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) bis zur Hälfte der Breite des Grundstückes Karkstieg 16 (Flurstück 302 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) durch eine potentielle Bebauung beeinträchtigt.

138

Hinzu kommt, dass die Wrixumer Mühle bei Annahme der Bebauung der klägerischen Grundstücke aus nahezu keinem Blickwinkel vollständig verdeckt wird. Es konnten im Zuge des Ortstermins trotz ausgeprägter Vegetation und abmontierter Flügel Teile der Windmühle (Windrose und Nabe) von fast jedem Beobachtungspunkt erkannt werden. Außerdem wird der Blick von der Mühle in Richtung der zum Außenbereich zählenden Flächen südlich der klägerischen Grundstücke durch eine potentielle Bebauung nicht vollständig versperrt. Teile der Freiflächen bleiben auch bei anzunehmender Bebauung von der Wrixumer Mühle aus sichtbar.

139

Der Umstand, dass die hier zu betrachtende wechselseitige Sichtbeziehung von Freiflächen des Außenbereiches und Wrixumer Mühle bereits durch andere Bauwerke, insbesondere die Bebauung der Grundstücke Karkstieg 19 und 20 (Flurstücke 351 und 352 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) beeinträchtigt ist und sich die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine Bebauung der klägerischen Grundstücke intensivieren kann, kann unter Beachtung des verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG nicht zum Nachteil der Klägerin in die Abwägung eingestellt werden. Die Beigeladene hat, obwohl die Gebäude auf den genannten Grundstücken den Denkmalwert der Wrixumer Mühle mindestens ebenso wie eine potentielle Bebauung der Grundstücke der Klägerin beeinträchtigen, den auf diesen Grundstücken vorhandenen Bestand überplant und so auch An- und Neubauten auf diesen Grundstücken jedenfalls bauplanungsrechtlich ermöglicht. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich als letzte der Eigentümer der auf der Sichtachse zwischen Wrixumer Mühle und Freiflächen liegenden Grundstücke eine Bebauung realisieren würde, ist nicht geeignet, die im Bebauungsplan angelegte unterschiedliche Behandlung der Grundstückseigentümer zu rechtfertigen.

IV.

140

Das streitbefangene Grundstück befindet sich entsprechend der obenstehenden Ausführungen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die örtlichen Gegebenheiten haben sich in dem Zeitraum von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 3a bis heute nicht wesentlich geändert.

141

Die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Grundfläche von 135 m² fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als insoweit maßstabsbildend sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umgebung an, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder beeinflusst (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – n. v.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, Rn. 7, juris m. w. N.).

142

Dies zugrunde gelegt, ist jedenfalls die zwischen den Straßen Karkstieg und Hardesweg sowie westlich des Sport- und Spielplatzes gelegene Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßstabsbildend und eine Nutzung des streitbefangenen Grundstückes zu Wohnzwecken zulässig. Eine solche Nutzung bewegt sich in dem durch die tatsächlich vorhandene Bebauung gesetzten Rahmen und fügt sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. zum Einfügen grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 46 ff., juris). Die maßstabsbildende Bebauung wird überwiegend bereits zu Wohnzwecken genutzt. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial, den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin vom 5. August 2020 sowie den von der Beigeladenen zur tatsächlichen Nutzung der auf der nördlichen Seite der Straße Karkstieg sowie westlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Bebauung abgegebenen Erklärung. Bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild werden die Gebäude – mit Ausnahme des Hauses der Freiwilligen Feuerwehr Wrixum (Hardesweg 38, Flurstück 295 der Flur 4, Gemarkung Wrixum) – zu Wohnzwecken genutzt. Die Bürgermeisterin der Beigeladenen hat außerdem mitgeteilt, dass die Gebäude der Grundstücke Karkstieg 20 bis 26 mit Ausnahme des Gebäudes auf dem Grundstück Karkstieg 22 dauerhaft von Bürgern der Gemeinde bewohnt werden. Die vereinzelte Nutzung von Gebäuden als Ferien- oder Zweitwohnung steht der Annahme, dass sich eine Wohnnutzung des streitbefangenen Grundstücks innerhalb des sich aus der näheren Umgebung abgeleiteten Rahmens bewegt, nicht entgegen.

143

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, soweit die Klägerin im Rahmen der Bauvoranfrage danach fragt (bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes mit 135 m² Grundfläche), ist jedenfalls die Bebauung westlich der klägerischen Grundstücke und nördlich zwischen der Straße Karkstieg und dem Hardesweg maßstabsbildend. In den durch diese Bebauung gesetzten Rahmen fügt sich die Errichtung eines Gebäudes mit 135 m² Grundfläche ein. Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts zu der Größe der überbauten Grundstücksfläche in dem hier als maßstabsbildend anzusehenden Bereich mitgeteilt, dass diese zwischen 96,32 m² und 149,14 m² betrage. Die Erschließung ist über die Straße ... gesichert.

144

Ferner stehen die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 3 – seine Wirksamkeit unterstellt – der Erteilung des hier begehrten Bauvorbescheides mit dem Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit 135 m² Grundfläche auf dem 921 m² großen streitbefangenen Grundstück ..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ... nicht entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 3 begrenzt die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine Wohnung, setzt die Mindestgrundstücksgröße auf 850 m² fest und regelt, dass nur die Errichtung von Einzelhäusern zulässig ist.

145

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko der Kostenlast ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

146

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

147

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

BESCHLUSS

148

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EURO festgesetzt.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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