BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 71/20
27. Januar 2021
10 W 71/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 W 16/19
6. Mai 2019
3 W 16/19 6. Mai 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 34/09
4. Mai 2011
II R 34/09 4. Mai 2011
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 5 K 1556/08
23. Februar 2010
5 K 1556/08 23. Februar 2010