BGB § 241a Unbestellte Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 8671/17
1. März 2019
9 K 8671/17 1. März 2019
Entscheidung vom Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 2599/18
6. Juni 2018
9 K 2599/18 6. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 2889/16
24. Mai 2018
9 K 2889/16 24. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 8560/17
24. Mai 2018
9 K 8560/17 24. Mai 2018