Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 2889/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.
Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblingen“, ab dem 25.6.2016 wohnte er in der „x, Waiblingen“.
Die Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 4.4.2014 wurde von dem Kläger mit dem Vermerkt zurückgeschickt, dass bei ihm eine Schwerbehinderung vorliege und der Rundfunkbeitrag anzupassen sei (der Schwerbehindertenausweis [80% Behinderung] wurde beigefügt). Mit Schreiben vom 21.5.2014 wurde der Kläger von dem Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nur durch schriftlichen unterschriebenen Antrag möglich sei und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nicht erfüllt seien, es fehle das RF-Merkzeichen.
Mit Bescheid vom 1.9.2014 wurde vom Beklagten für den Zeitraum 5/2014 - 7/2014 eine rückständige Beitragsschuld in Höhe von 53,94 Euro sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, d.h. ein Gesamtbetrag von 61,94 Euro festgesetzt. In dem abgedruckten Kontoauszug wurden die Beiträge auf die Wohnung in der Kappelbergstr. 18, 71332 Waiblingen bezogen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.9.2014 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2016, zur Post gegeben am 26.7.2016 (BAS 47), wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 22.8.2016 Klage erhoben.
Der Widerspruchsbegründung (BAS 25 - 31) und der Klagebegründung (GAS 41 - 53) zufolge, macht der Kläger gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsbescheide im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beitrag stelle eine bundeseinheitliche Steuer dar, die von den Ländern nicht entgegen der Finanzverfassung des Grundgesetzes durch Staatsvertrag erfunden werden dürfe. Die Ausgliederung des öffentlich-rechtlichen Handels auf den „Beitragsservice“ sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr trete der Beklagte als Unternehmen auf und sei auch so zu behandeln. Dabei verweist der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016 (5 T 232/16). Die Beitragspflicht verletze sein Eigentumsrecht, sein Recht sich aus frei gewählten Medien zu unterrichten, seine allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf negative Informationsfreiheit. Er verweigere die Zahlung aus Gewissengründen. Die vorgesehene Staatsferne liege nicht vor. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz, weil alle Inhaber einer Wohnung den Beitrag bezahlen müssten, obwohl nicht alle die Angebote von ARD und ZDF nutzten und nicht berücksichtigt werde, wie viele Personen in einer Wohnung lebten und inwieweit die in einer Wohneinheit zusammenlebenden Individuen zu einem Ausgleich untereinander verpflichtet seien. Zudem würden die Einkommensunterschiede nicht ausreichend berücksichtigt. Benachteiligungen ergäben sich zudem im Hinblick auf Nutzer in Ausland, die nicht herangezogen würden. Im Bescheid sei außerdem die falsche Wohnung angegeben. Er sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, den Beitrag zu bezahlen. Der Beitrag sei zu hoch und decke nicht nur die Grundversorgung ab, sondern finanziere auch Luxusausgaben. Vorsorglich werde mit der Klageschrift ein Befreiungsantrag gestellt.
Er beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Klagevorbringens),
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den Bescheid des Beklagten vom 1.9.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2016 aufzuheben
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hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Bescheide seien verfassungskonform. Der Bescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2016 werde dahin umgedeutet, dass der Rundfunkbeitrag für Mai 2014 nicht für die Wohnung x Waiblingen, sondern für die Wohnung Am x, Waiblingen festgesetzt werde. Richtigerweise hätte im Bescheid eine Differenzierung zwischen der bis zum 24.6.2014 bewohnten Adresse (Am x 77) und der ab dem 25.6.2014 bewohnten Adresse (x 18) erfolgen müssen. Da bei der Adressänderung Zweck, Auswirkung und Zuständigkeit des Beklagten die Gleichen seien und auch sonst keine wesentlichen Unterschiede bestünden, sei eine Umdeutung nach § 47 VwVfG möglich. Eine Ermäßigung sei weder beantragt worden, noch hätte dem Kläger aufgrund des vorgelegten Schwerbehindertenausweises ohne zuerkanntes Merkzeichen „RF“ eine Ermäßigung gewährt werden können.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.5.2018 darauf ebenfalls verzichtet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der (jeweilige) Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.
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1.1. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragsfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
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Der Beklagte ist – als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“, also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird – etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (5 T 232/16 – veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, B. v. 14.6.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH-Bad.-Württ., B. v. 8.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).
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Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nicht erkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als „Bescheid“ und Beifügung einer ausdrücklichen „Rechtsmittelbelehrung“) ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass von Klägerseite das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, indem dagegen – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.
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Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG) nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.
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Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.
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1.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
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Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich als nicht durchgreifend. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlich bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und U. v. 28.2.2018 – 6 C 48/16 sowie U. v. 5.1.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem B. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 - und B. v. 21.12.2017 – 6 B 35/17 -, jeweils juris), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 3.3.2016 - 2 S 896/ 15 -, v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 - v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 - und jüngst wieder B. v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 – sowie v. 28.2.2018 – 2 S 259/18 –, jeweils juris und B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - sowie v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (VerfGH Rheinl.-Pf., U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, U. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).
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In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, U. v. 24.6.2015, a.a.O.; OVG NRW, U. v. 1.9.2016 – 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen, wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
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Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:
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1.2.1. Die materiellrechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
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Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. „ohne individuelle Gegenleistung“ an die Steuerpflichtigen, zur „Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.
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Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
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1.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.
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1.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine „Programmbeschwerde“ bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Bad.-Württ. und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 –84).
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Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunde Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.
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1.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
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Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 –, juris, Rn. 158 ff.).
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1.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; B. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3. 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris).
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1.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und -vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit zu wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ (Anlage K 5) auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Bad.- Württ., U. v. 6.9.2016 – 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).
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Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung im Rahmen einer zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, U. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).
41 
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).
42 
Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei allerdings nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können, sofern nur der Personenkreis, dem diese Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem „hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend“ auch wirklich in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss also feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit „nahezu geschlossen“ Gebrauch machen. Daher ist es etwa ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, weil sich für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch nahezu alle angesprochenen Personen keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet, wohingegen die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Wohnungsinhabern individuell zurechenbaren durch Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil darstellt, weil „nahezu alle“ Wohnungsinhaber in ihrer Wohnung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wie die Statistiken belegen. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 1.1.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html). Die demgegenüber aufgestellte Behauptung, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet, trifft daher nicht zu. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte (Handy mit Radioempfangsteil, internetfähiger PC, internetfähige Smartphones usw.) lässt zudem darauf schließen, dass die meisten der Bewohner selbst der 2,2 % der nicht mit Fernseh- oder Radiogerät ausgerüsteten Wohnungen jedenfalls Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Aus dem Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts kann aber – wie schon für die Rundfunkgebühr anerkannt – auch auf seine tatsächliche Nutzung zum Empfang geschlossen werden.
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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
44 
Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, U. v. 12.8.2014 – 2 A 621/13 –, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, wäre mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, und weil unangekündigte Nachschauen in der Wohnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre darstellen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewussten auf jeglichen Rundfunk verzichten, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.
45 
Auch, dass Personen mit mehreren Wohnungen (etwa Zweitwohnungen) stärker belastet werden als Personen mit nur einer Wohnung und solchen, die mit anderen Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
46 
Ein gleichhoher "Pro-Kopf-Beitrag" eines jeden Bewohners einer Wohnung würde zwar den Rundfunkbeitrag niedriger ausfallen lassen als wohnungsbezogene Beitrag, was jedoch nur Alleininhabern einer Wohnung zugutekommen, hingegen zusammenwohnende Beitragspflichtige höher belasten würde, so dass sich diese Beitragsgestaltung nicht als derart vorzugswürdig erweist, dass sie aus Gründen der Belastungsgleichheit anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags vom Landesgesetzgeber hätte eingeführt werden müssen, zumal dieser den Vorteil hat, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss, wodurch vermieden wird, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und wegen personeller Fluktuation auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen (Landtagsdrucksache [LT-Drs.] Bad.-Württ. 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
47 
Auch für Inhaber mehrerer Wohnungen war eine differenzierende Regelung zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht notwendig (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 -, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., U. v. 3.3.2016 – 2 S 1943/14 -, und VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 – 2 K 588/14 -, juris; so schon zur früheren Gebührenpflicht: BVerwG, B. v. 20.9.2010 – 6 B 22/10 –, juris). Denn insoweit können der Beitragspflicht verschiedene Fallgestaltungen zugrunde liegen: Der Beitragsschuldner kann in seinen Wohnungen jeweils alleine oder in einer seiner Wohnungen mit einer oder mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen oder sowohl in der Haupt- als auch in der Nebenwohnung mit mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen wohnen, wobei in den letztgenannten Fällen die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon abhängen würde, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Während sich mithin in dem erstgenannten Fall die Beitragspflicht entsprechend der Anzahl der Wohnungen vervielfacht, ist demgegenüber in den anderen Fallgestaltungen die Belastung des Beitragsschuldners im Innenverhältnis zu den weiteren vorhandenen Schuldnern niedriger. Die Rundfunkanstalt kann aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen, ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu müsste Rundfunkanstalt kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwachen und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgen. Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig, weil sie durch einen Meldedatenabgleich, der nur eine Momentaufnahme darstellt, nicht ersetzt werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt der Einfachheit und Praktikabilität des Erhebungsmaßstabs ein besonderes, eine Beitragserhebung jedes Wohnungsinhabers unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen rechtfertigendes Gewicht zu.
48 
Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 53).
49 
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris, Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und – selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge – diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).
50 
Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 – 12).
51 
Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist, ist für den Fall der wohnungsbezogenen Beitragserhebung unerheblich, da selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit (so Prof. Dr. Christoph Degenhart in seinem Rechtsgutachten zu „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder“, Anlage K 4) des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Beitragsbescheids für eine Wohnungsinhaberschaft hätte, weil in diesem Fall die Landesgesetzgeber gezwungen wären, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, nach neuen Verteilungskriterien umzulegen (BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris, Rn. 11).
52 
1.2.2.5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.) an, wonach wegen der allgemeinen, nicht spezifischen Verwendung von Steuermitteln eine Pflicht zur Steuerzahlung schon nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (BVerfG, B. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris, und B. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris) und dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, U. v. 25. 1.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris) und die Programmentscheidung zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen liegt und der Beitrag - anders als die Steuer – auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird, jedoch nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner, nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rz. 18, juris).
53 
1.2.2.6. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung nur für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, U. v. 22.8.2017 - 8 K 262.16 –, juris, Rn. 25). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
54 
2.2.2.7. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U. v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 –, juris, Rn. 32 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 1.10.2012 – 1 BvR 3046/11 –, juris, Rn. 5).
55 
1.3.2.8. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStBV in jedem Fall eines – dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.)
56 
1.2.2.9. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches nur für Gesetze gilt, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, nämlich von einer im Grundgesetz selbst bezüglich des jeweiligen Grundrechts ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit seiner Beschränkung (Schrankenvorbehalt) Gebrauch machen (vgl. BVerfG, B. v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und v. 18.2.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche – nach dem oben Gesagten – hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistete - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16 –, juris, Rn. 60).
57 
1.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.
58 
Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61).
59 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur „neue“ Beihilfen, nicht aber „bereits bestehende“ Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007 – K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56).
60 
Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht „gewerblicher“ Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs.3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 – 67).
61 
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61, 62).
62 
Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 62).
63 
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 8.6.2017 – 6 K 3502/17 – unter Verweis auf VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 – 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, U. v. 23.11.2016 – RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, U. v. 7.6.2016 – M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).
64 
1.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil der Kläger als Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist, die Beitragspflicht gem.§ 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch wenn in der Begründung des Festsetzungsbescheides (Berechnung im Kontoauszug) der Umzug des Klägers am 24.6.2014 von der Adresse „Am x, Waiblingen“ in die „x, Waiblingen“ nicht berücksichtigt, ist der Festsetzungsbescheid - jedenfalls nach der Umdeutung durch den Beklagten - rechtmäßig. Nach der Umdeutung durch den Beklagten wurde der Beitrag für Mai 2014 für die Wohnung „Am x, Waiblingen“ und für Juni und Juli 2014 für die Wohnung „x, Waiblingen“ erhoben. Diese Umdeutung ist auch, falls sie überhaupt notwendig gewesen sein sollte, rechtmäßiger Weise erfolgt, da eine Gleichheit hinsichtlich Ziel, Zuständigkeit, Verfahren und Form vorlag, kein weiterer Prüfungsbedarf bestand und auch keine Wesensänderung des Bescheides vorgenommen wurde. Eine derartige Umdeutung ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47, Rn. 36). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass lediglich die Begründung des Bescheides in Form des angefügten Kontoauszugs fehlerhaft war (vgl. zur Einordnung des Kontoauszugs als Begründung: VG München, U. v. 12.2.2017 – M 26 K 16.1605 -, juris, Rn. 30). Der sachliche Gehalt des Bescheides, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum beitragspflichtig für eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist, war von vornherein richtig. Eine nachträgliche Umschreibung der Begründung ist bei gebundenen Entscheidungen einer Behörde, wie hier vorliegend, ohne weiteres möglich (vgl. zum ganzen VG München, U. v. 12.2.2017 – M 26 K 16.1605 -, juris, Rn. 30). Zu beachten ist außerdem, dass bei einem Umzug innerhalb Deutschlands lediglich die Adresse im bestehenden Beitragskonto geändert wird, sodass keine doppelte Beitragspflicht für die alte und die neue Wohnung des Beitragsschuldners entsteht. Es ist keine Abmeldung der alten und Anmeldung der neuen Adresse nötig, sondern lediglich eine Änderungsmeldung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 vorzunehmen. Im Übrigen besteht auch keine Pflicht der Rundfunkanstalt, die neue Anschrift eines umgezogenen Beitragsschuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. zum Ganzen: Binder/Vesting/Gall, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 8 RBStV Rn. 18). Wie sich aus dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1.8.2014 ergibt, war dem Beklagten auch die vorige Adresse des Klägers „Am x“ bekannt und wurde in die Beitragsbemessung einbezogen. Es handelt sich nach alledem lediglich um einen Irrtum hinsichtlich des Umzugsdatums, der jedenfalls durch die Umdeutung behoben wurde.
65 
2. Es besteht auf Klägerseite auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gem. § 4 RBStV, wonach Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag die dort genannten natürlichen Personen, u.a. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 1), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 2), Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Nr. 3) befreit werden. Denn hier fehlt es zunächst an der nach § 4 Abs. 7 RBStV ausdrücklichen Stellung eines entsprechenden schriftlichen Antrags beim Beklagten, der hier nicht in der Klagebegründung gesehen werden kann und mit dem zugleich die Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung nachgewiesen werden müssen, woran es hier fehlt, da diese Voraussetzungen auf Klägerseite nicht vorliegen bzw. entsprechende Nachweise nicht vorgelegt wurden. Der Kläger hat lediglich behauptet, nicht in der Lage zu sein, den Beitrag zu zahlen.
66 
3. Es besteht im vorliegenden Fall auch keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen unbilliger Härte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, demzufolge die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Die Regelung beruht auf dem aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und soll auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis gewährleisten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV enthält die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aber keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der stets greift, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Vorschrift wurde vielmehr für solche Fälle geschaffen, für die der Gesetzgeber trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den in Abs. 1 geregelten Fällen versehentlich keine Regelung getroffen hat. Eine Umgehung der in Abs. 1 aufgeführten Fallgruppen über § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist folglich auszuschließen. Eine Befreiung nach Abs. 6 Satz 1 kommt daher insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zwar potentiell in eine der von Abs. 1 erfassten Personengruppen fällt, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, weil er z.B. die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachweist, die Sozialleistung gar nicht beantragt hat oder bezüglich der beantragten Sozialleistung ein Ausschlusstatbestand erfüllt ist (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV [als Vorläufervorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV]: BVerwG, U. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29, sowie B. v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704; VG Freiburg, U. v. 16.12.2016 - 2 K 830/14 - sowie B. v. 13.5.2015 - 2 K 807/15 -). Da der abschließende Katalog der Befreiungstatbestände des Abs. 1 eine Befreiung wegen geringen Einkommens bewusst nicht vorsieht und eine Person mit geringem Einkommen sich demnach nicht als besonders atypischer Einzelfall darstellt, ist insbesondere auch eine Befreiung wegen geringen Einkommens nicht über den Umweg einer Befreiung in einem besonderen Härtefall nach Abs. 6 zuzulassen, weil dies der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, die Rundfunkanstalten durch die vorgesehene rein „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung eigener, umfangreicher und schwieriger Einkommens- und Bedarfsberechnungen zu entlasten (vgl. zum Ganzen: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 33, 88 ff.). Hier fehlt es auf Klägerseite an einer entsprechenden Beantragung von Sozialleistungen und Vorlag entsprechender Leistungsbescheide. Eine Befreiung kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Leistungsantrag von vornherein nicht gestellt wurde.
67 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 RBStV, wonach auf Antrag der Rundfunkbeitrag für die dort genannten natürlichen Personen, u.a. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Nr. 3) auf ein Drittel ermäßigt wird. Ob in der Übersendung des Schwerbehindertenausweises eine Antragsstellung gesehen werden kann, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung vom Kläger nicht nachgewiesen wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 4 Abs. 2 RBStV wird ausschließlich durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 52, 53; VGH Bad.-Württ., U. v. 6.9.2016, a.a.O., Rn. 21), das Aufschluss darüber gibt, dass die Fähigkeit zur Rezeption von Rundfunkangeboten eingeschränkt ist. Auf dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ist das RF Kennzeichen nicht vermerkt, sodass ihm eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nicht gewährt werden konnte.
68 
5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung der Säumniszuschläge.
69 
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 3.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 (GBl. 2012, 717; heute in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 – in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 Euro anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.
70 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

 
17 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
18 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Der (jeweilige) Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.
20 
1.1. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragsfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
21 
Der Beklagte ist – als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“, also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird – etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (5 T 232/16 – veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, B. v. 14.6.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH-Bad.-Württ., B. v. 8.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).
22 
Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nicht erkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als „Bescheid“ und Beifügung einer ausdrücklichen „Rechtsmittelbelehrung“) ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass von Klägerseite das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, indem dagegen – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.
23 
Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG) nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.
24 
Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.
25 
1.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
27 
Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich als nicht durchgreifend. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlich bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und U. v. 28.2.2018 – 6 C 48/16 sowie U. v. 5.1.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem B. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 - und B. v. 21.12.2017 – 6 B 35/17 -, jeweils juris), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 3.3.2016 - 2 S 896/ 15 -, v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 - v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 - und jüngst wieder B. v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 – sowie v. 28.2.2018 – 2 S 259/18 –, jeweils juris und B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - sowie v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (VerfGH Rheinl.-Pf., U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, U. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).
28 
In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, U. v. 24.6.2015, a.a.O.; OVG NRW, U. v. 1.9.2016 – 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen, wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
29 
Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:
30 
1.2.1. Die materiellrechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
31 
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. „ohne individuelle Gegenleistung“ an die Steuerpflichtigen, zur „Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.
32 
Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
33 
1.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.
34 
1.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine „Programmbeschwerde“ bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Bad.-Württ. und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 –84).
35 
Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunde Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.
36 
1.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
37 
Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 –, juris, Rn. 158 ff.).
38 
1.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; B. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3. 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris).
39 
1.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und -vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit zu wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ (Anlage K 5) auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Bad.- Württ., U. v. 6.9.2016 – 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).
40 
Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung im Rahmen einer zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, U. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).
41 
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).
42 
Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei allerdings nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können, sofern nur der Personenkreis, dem diese Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem „hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend“ auch wirklich in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss also feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit „nahezu geschlossen“ Gebrauch machen. Daher ist es etwa ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, weil sich für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch nahezu alle angesprochenen Personen keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet, wohingegen die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Wohnungsinhabern individuell zurechenbaren durch Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil darstellt, weil „nahezu alle“ Wohnungsinhaber in ihrer Wohnung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wie die Statistiken belegen. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 1.1.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html). Die demgegenüber aufgestellte Behauptung, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet, trifft daher nicht zu. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte (Handy mit Radioempfangsteil, internetfähiger PC, internetfähige Smartphones usw.) lässt zudem darauf schließen, dass die meisten der Bewohner selbst der 2,2 % der nicht mit Fernseh- oder Radiogerät ausgerüsteten Wohnungen jedenfalls Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Aus dem Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts kann aber – wie schon für die Rundfunkgebühr anerkannt – auch auf seine tatsächliche Nutzung zum Empfang geschlossen werden.
43 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
44 
Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, U. v. 12.8.2014 – 2 A 621/13 –, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, wäre mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, und weil unangekündigte Nachschauen in der Wohnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre darstellen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewussten auf jeglichen Rundfunk verzichten, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.
45 
Auch, dass Personen mit mehreren Wohnungen (etwa Zweitwohnungen) stärker belastet werden als Personen mit nur einer Wohnung und solchen, die mit anderen Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
46 
Ein gleichhoher "Pro-Kopf-Beitrag" eines jeden Bewohners einer Wohnung würde zwar den Rundfunkbeitrag niedriger ausfallen lassen als wohnungsbezogene Beitrag, was jedoch nur Alleininhabern einer Wohnung zugutekommen, hingegen zusammenwohnende Beitragspflichtige höher belasten würde, so dass sich diese Beitragsgestaltung nicht als derart vorzugswürdig erweist, dass sie aus Gründen der Belastungsgleichheit anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags vom Landesgesetzgeber hätte eingeführt werden müssen, zumal dieser den Vorteil hat, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss, wodurch vermieden wird, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und wegen personeller Fluktuation auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen (Landtagsdrucksache [LT-Drs.] Bad.-Württ. 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
47 
Auch für Inhaber mehrerer Wohnungen war eine differenzierende Regelung zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht notwendig (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 -, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., U. v. 3.3.2016 – 2 S 1943/14 -, und VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 – 2 K 588/14 -, juris; so schon zur früheren Gebührenpflicht: BVerwG, B. v. 20.9.2010 – 6 B 22/10 –, juris). Denn insoweit können der Beitragspflicht verschiedene Fallgestaltungen zugrunde liegen: Der Beitragsschuldner kann in seinen Wohnungen jeweils alleine oder in einer seiner Wohnungen mit einer oder mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen oder sowohl in der Haupt- als auch in der Nebenwohnung mit mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen wohnen, wobei in den letztgenannten Fällen die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon abhängen würde, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Während sich mithin in dem erstgenannten Fall die Beitragspflicht entsprechend der Anzahl der Wohnungen vervielfacht, ist demgegenüber in den anderen Fallgestaltungen die Belastung des Beitragsschuldners im Innenverhältnis zu den weiteren vorhandenen Schuldnern niedriger. Die Rundfunkanstalt kann aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen, ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu müsste Rundfunkanstalt kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwachen und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgen. Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig, weil sie durch einen Meldedatenabgleich, der nur eine Momentaufnahme darstellt, nicht ersetzt werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt der Einfachheit und Praktikabilität des Erhebungsmaßstabs ein besonderes, eine Beitragserhebung jedes Wohnungsinhabers unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen rechtfertigendes Gewicht zu.
48 
Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 53).
49 
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris, Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und – selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge – diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).
50 
Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 – 12).
51 
Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist, ist für den Fall der wohnungsbezogenen Beitragserhebung unerheblich, da selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit (so Prof. Dr. Christoph Degenhart in seinem Rechtsgutachten zu „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder“, Anlage K 4) des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Beitragsbescheids für eine Wohnungsinhaberschaft hätte, weil in diesem Fall die Landesgesetzgeber gezwungen wären, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, nach neuen Verteilungskriterien umzulegen (BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris, Rn. 11).
52 
1.2.2.5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.) an, wonach wegen der allgemeinen, nicht spezifischen Verwendung von Steuermitteln eine Pflicht zur Steuerzahlung schon nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (BVerfG, B. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris, und B. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris) und dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, U. v. 25. 1.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris) und die Programmentscheidung zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen liegt und der Beitrag - anders als die Steuer – auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird, jedoch nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner, nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rz. 18, juris).
53 
1.2.2.6. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung nur für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, U. v. 22.8.2017 - 8 K 262.16 –, juris, Rn. 25). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
54 
2.2.2.7. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U. v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 –, juris, Rn. 32 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 1.10.2012 – 1 BvR 3046/11 –, juris, Rn. 5).
55 
1.3.2.8. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStBV in jedem Fall eines – dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.)
56 
1.2.2.9. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches nur für Gesetze gilt, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, nämlich von einer im Grundgesetz selbst bezüglich des jeweiligen Grundrechts ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit seiner Beschränkung (Schrankenvorbehalt) Gebrauch machen (vgl. BVerfG, B. v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und v. 18.2.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche – nach dem oben Gesagten – hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistete - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16 –, juris, Rn. 60).
57 
1.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.
58 
Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61).
59 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur „neue“ Beihilfen, nicht aber „bereits bestehende“ Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007 – K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56).
60 
Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht „gewerblicher“ Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs.3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 – 67).
61 
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61, 62).
62 
Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 62).
63 
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 8.6.2017 – 6 K 3502/17 – unter Verweis auf VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 – 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, U. v. 23.11.2016 – RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, U. v. 7.6.2016 – M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).
64 
1.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil der Kläger als Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist, die Beitragspflicht gem.§ 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch wenn in der Begründung des Festsetzungsbescheides (Berechnung im Kontoauszug) der Umzug des Klägers am 24.6.2014 von der Adresse „Am x, Waiblingen“ in die „x, Waiblingen“ nicht berücksichtigt, ist der Festsetzungsbescheid - jedenfalls nach der Umdeutung durch den Beklagten - rechtmäßig. Nach der Umdeutung durch den Beklagten wurde der Beitrag für Mai 2014 für die Wohnung „Am x, Waiblingen“ und für Juni und Juli 2014 für die Wohnung „x, Waiblingen“ erhoben. Diese Umdeutung ist auch, falls sie überhaupt notwendig gewesen sein sollte, rechtmäßiger Weise erfolgt, da eine Gleichheit hinsichtlich Ziel, Zuständigkeit, Verfahren und Form vorlag, kein weiterer Prüfungsbedarf bestand und auch keine Wesensänderung des Bescheides vorgenommen wurde. Eine derartige Umdeutung ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47, Rn. 36). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass lediglich die Begründung des Bescheides in Form des angefügten Kontoauszugs fehlerhaft war (vgl. zur Einordnung des Kontoauszugs als Begründung: VG München, U. v. 12.2.2017 – M 26 K 16.1605 -, juris, Rn. 30). Der sachliche Gehalt des Bescheides, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum beitragspflichtig für eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist, war von vornherein richtig. Eine nachträgliche Umschreibung der Begründung ist bei gebundenen Entscheidungen einer Behörde, wie hier vorliegend, ohne weiteres möglich (vgl. zum ganzen VG München, U. v. 12.2.2017 – M 26 K 16.1605 -, juris, Rn. 30). Zu beachten ist außerdem, dass bei einem Umzug innerhalb Deutschlands lediglich die Adresse im bestehenden Beitragskonto geändert wird, sodass keine doppelte Beitragspflicht für die alte und die neue Wohnung des Beitragsschuldners entsteht. Es ist keine Abmeldung der alten und Anmeldung der neuen Adresse nötig, sondern lediglich eine Änderungsmeldung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 vorzunehmen. Im Übrigen besteht auch keine Pflicht der Rundfunkanstalt, die neue Anschrift eines umgezogenen Beitragsschuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. zum Ganzen: Binder/Vesting/Gall, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 8 RBStV Rn. 18). Wie sich aus dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1.8.2014 ergibt, war dem Beklagten auch die vorige Adresse des Klägers „Am x“ bekannt und wurde in die Beitragsbemessung einbezogen. Es handelt sich nach alledem lediglich um einen Irrtum hinsichtlich des Umzugsdatums, der jedenfalls durch die Umdeutung behoben wurde.
65 
2. Es besteht auf Klägerseite auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gem. § 4 RBStV, wonach Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag die dort genannten natürlichen Personen, u.a. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 1), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 2), Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Nr. 3) befreit werden. Denn hier fehlt es zunächst an der nach § 4 Abs. 7 RBStV ausdrücklichen Stellung eines entsprechenden schriftlichen Antrags beim Beklagten, der hier nicht in der Klagebegründung gesehen werden kann und mit dem zugleich die Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung nachgewiesen werden müssen, woran es hier fehlt, da diese Voraussetzungen auf Klägerseite nicht vorliegen bzw. entsprechende Nachweise nicht vorgelegt wurden. Der Kläger hat lediglich behauptet, nicht in der Lage zu sein, den Beitrag zu zahlen.
66 
3. Es besteht im vorliegenden Fall auch keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen unbilliger Härte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, demzufolge die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Die Regelung beruht auf dem aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und soll auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis gewährleisten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV enthält die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aber keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der stets greift, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Vorschrift wurde vielmehr für solche Fälle geschaffen, für die der Gesetzgeber trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den in Abs. 1 geregelten Fällen versehentlich keine Regelung getroffen hat. Eine Umgehung der in Abs. 1 aufgeführten Fallgruppen über § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist folglich auszuschließen. Eine Befreiung nach Abs. 6 Satz 1 kommt daher insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zwar potentiell in eine der von Abs. 1 erfassten Personengruppen fällt, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, weil er z.B. die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachweist, die Sozialleistung gar nicht beantragt hat oder bezüglich der beantragten Sozialleistung ein Ausschlusstatbestand erfüllt ist (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV [als Vorläufervorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV]: BVerwG, U. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29, sowie B. v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704; VG Freiburg, U. v. 16.12.2016 - 2 K 830/14 - sowie B. v. 13.5.2015 - 2 K 807/15 -). Da der abschließende Katalog der Befreiungstatbestände des Abs. 1 eine Befreiung wegen geringen Einkommens bewusst nicht vorsieht und eine Person mit geringem Einkommen sich demnach nicht als besonders atypischer Einzelfall darstellt, ist insbesondere auch eine Befreiung wegen geringen Einkommens nicht über den Umweg einer Befreiung in einem besonderen Härtefall nach Abs. 6 zuzulassen, weil dies der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, die Rundfunkanstalten durch die vorgesehene rein „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung eigener, umfangreicher und schwieriger Einkommens- und Bedarfsberechnungen zu entlasten (vgl. zum Ganzen: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 33, 88 ff.). Hier fehlt es auf Klägerseite an einer entsprechenden Beantragung von Sozialleistungen und Vorlag entsprechender Leistungsbescheide. Eine Befreiung kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Leistungsantrag von vornherein nicht gestellt wurde.
67 
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 RBStV, wonach auf Antrag der Rundfunkbeitrag für die dort genannten natürlichen Personen, u.a. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Nr. 3) auf ein Drittel ermäßigt wird. Ob in der Übersendung des Schwerbehindertenausweises eine Antragsstellung gesehen werden kann, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung vom Kläger nicht nachgewiesen wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 4 Abs. 2 RBStV wird ausschließlich durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 52, 53; VGH Bad.-Württ., U. v. 6.9.2016, a.a.O., Rn. 21), das Aufschluss darüber gibt, dass die Fähigkeit zur Rezeption von Rundfunkangeboten eingeschränkt ist. Auf dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ist das RF Kennzeichen nicht vermerkt, sodass ihm eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nicht gewährt werden konnte.
68 
5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung der Säumniszuschläge.
69 
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 3.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 (GBl. 2012, 717; heute in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 – in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 Euro anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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