Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
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BGB § 290 Verzinsung des Wertersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 87/14
8. Oktober 2014
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7 U 87/14 | 8. Oktober 2014 |
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Urteil vom Landgericht Rostock (4. Zivilkammer) - 4 O 367/07
18. Juni 2008
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4 O 367/07 | 18. Juni 2008 |