Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 185/24
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2024 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3In dem Rechtsstreit
4der Frau O., U., 68161 Mannheim
5Klägerin,
6Prozessbevollmächtigte: S.
7gegen
8K., vertreten durch W., Y. 277 - 287 A, 40237 Düsseldorf,
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigter: Rechtanwalt G. 40210 Düsseldorf
11hat die 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2025 durch die Richterin H. als Einzelrichterin
12für Recht erkannt:
13-
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2024 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
18Die Beklagte betreibt eine Website, auf der sie verschiedene Dienstleistungen des Hellsehers „I.“ wie Beten für Heilungen, Hellsehen, telepathische Partnerrückführungen, spirituelle Lebensberatungen oder Magie und Fluch-Befreiung anbietet. Die angebotenen Leistungen des Hellsehers „I.“ erbringt der Geschäftsführer der Beklagten.
19Die Parteien schlossen am 19.04.2022 einen Vertrag, dessen Inhalt zwischen ihnen streitig ist. Die Klägerin überwies am selben Tag einen Betrag von 13.000 € auf das Konto der Beklagten.
20Die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag über eine „Partnerrückführung“ geschlossen, dessen Gegenstand die Rückführung ihres Ex-Partners durch energetische Kräfte gewesen sei. Dies ergebe sich aus den als Anlage K1 vorgelegten Whatsapp-Chatverläufen. Sie habe sich an den Hellseher „I.“ gewandt, als sie gerade von ihrem Partner verlassen worden sei, mit dem sie ein zu diesem Zeitpunkt neun Monate altes Kind habe. Sie habe sich in einer verzweifelten und schwierigen Lebenslage befunden und habe sich ihren Ex-Partner sehnlich zurückgewünscht. Sie habe sich auf der Website über Partnerrückführungen informiert und den Geschäftsführer der Beklagten sodann bei Whatsapp kontaktiert. Am 19.04.2022 habe ein telefonisches Erstgespräch stattgefunden, für das sie 300 € überwiesen habe und indem sie dem Geschäftsführer der Beklagten von ihrer Lebenssituation erzählt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr verschiedene Optionen für eine Partnerrückführung angeboten:
21Partnerrückführung innerhalb von einem Monat zu einem Preis von 20.000 Euro
22Partnerrückführung innerhalb von zwei Monaten zu einem Preis von 13.000 Euro
23Partnerrückführung innerhalb von zehn Monaten zu einem Preis von 8.000 Euro
24Sie habe sich für eine Partnerrückführung innerhalb von zwei Monaten entschieden und dafür den Betrag von 13.000 € an die Beklagte gezahlt. Ihr Ex-Partner sei bis heute nicht zurückgekehrt.
25Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei sittenwidrig, da die Beklagte ihre vulnerable Situation als junge, alleinerziehende Mutter ausgenutzt habe und Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden.
26Die Klägerin beantragt,
27die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe eine spirituelle Lebensberatung gebucht und im Zeitraum vom 19.04.2022 bis zum 31.07.2022 in Anspruch genommen. Sie beruft sich insoweit auf die als Anlage B1 vorgelegte Rechnung vom 19.04.2022, in der die vereinbarte Dienstleistung mit „Spirituelle Lebensberatung bis 31.07.2022“ bezeichnet ist. Diese Rechnung habe sie der Klägerin mit weiteren Hinweisen per E-Mail übersandt.
31Das Gericht hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2025 (Bl.167 ff. d.A.) verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhobene Klage wurde der Beklagten am 12.12.2024 zugestellt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34I.
35Die zulässige Klage ist begründet.
36Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 13.000 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.
37Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe und wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich zum Wertersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
381.
39Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin einen Auszahlungsanspruch gegenüber ihrer Bank in Höhe von 13.000 € erlangt.
402.
41Die Klägerin leiste ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien am 19.04.2022 geschlossene Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
42a)
43Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 11.09.2018 – XI ZR 380/16 = NJW 2018, 3637).
44Der Bundesgerichtshof führte in einem Fall, in dem die Klägerin die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen verlangte, hinsichtlich der der Sittenwidrigkeit des dortigen Vertrags aus, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem in jenem Fall vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschlössen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.01. 2011 − III ZR 87/10 = NJW 2011, 756; daran anknüpfend OLG Stuttgart Urteil vom 26.04.2018 – 1 U 75/17, AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 3 C 32/11 -, juris).
45b)
46Nach diesen Maßstäben ist der von den Parteien am 19.04.2022 geschlossene Vertrag sittenwidrig.
47Die Sittenwidrigkeit ergibt sich im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände daraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin versprach, mittels telepathischer Kräfte eine Partnerrückführung durchzuführen, wobei er die Verzweiflung und Leichtgläubigkeit der Klägerin ausnutze um sich ein im auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Leistung stehendes Honorar zahlen zu lassen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest.
48Im Einzelnen:
49aa)
50Es steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass die Parteien einen Vertrag über eine telepathische Partnerrückführung geschlossen haben und nicht – wie die Beklagte behauptet – eine spirituelle Lebensberatung vereinbart und von der Klägerin in Anspruch genommen wurde.
51Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie „Herrn Z.“ mit einer Partnerrückführung beauftragt hat, nachdem ihr Ex-Partner sie verlassen hatte. Ihre glaubhaften Ausführungen stehen im Einklang mit dem von ihr vorgelegten Chatverlauf (Anl. K1). Aus diesem ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte vor dem telefonischen Erstgespräch wegen einer „mögliche(n) Partnerrückführung“ kontaktierte (vgl. Bl. 2 Anl. K1). Weiter ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass nach dem telefonischen Erstgespräch über das Honorar für eine Partnerrückführung gesprochen wurde. So schrieb die Klägerin „1 Monat 20.000 € 2 Monate 13.000 € Richtig?“, worauf seitens der Beklagten mit „Und 10 Monate 8000“ geantwortet wurde. Dass ein Honorar in dieser Höhe für eine spirituelle Lebensberatung vereinbart worden sein könnte ist auszuschließen, da der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung angab, dass eine spirituelle Lebensberatung als „Flatrate“ für einen bestimmten Zeitraum gebucht werden kann. Es wäre widersprüchlich, würde eine spirituelle Lebensberatung für zehn Monate (= 8.000 €) weniger kosten als eine spirituelle Lebensberatung für einen Monat (= 20.000 €). Die angebotene Preisgestaltung zeigt vielmehr, dass das eine Partnerrückführung bei der Beklagten mehr kostet, je schneller der Partner „zurückgeführt“ werden soll, was – worauf gleich noch einzugehen ist – auch für die Sittenwidrigkeit des Vertrages spricht.
52Soweit die Beklagte pauschal die Richtigkeit der Chatverläufe bestreitet, ist ihr Bestreiten nicht substantiiert und daher unbeachtlich. Auf Nachfrage des Gerichts an den Geschäftsführer der Beklagten, ob er mit der Klägerin bei WhatsApp kommunizierte, führte er lediglich aus, dass er die von der Klägerin vorgelegten Nachrichten nicht mehr auf seinem Handy habe und deswegen nichts mehr zu den Chats sagen könne. Er bestreitet insbesondere auch nicht, dass die aus dem Chatverläufen ersichtliche Handynummer von ihm genutzt wurde. Er führt nur aus, dass er jetzt eine neue Handynummer habe. Anhaltspunkte für die von der Beklagten ebenfalls nur pauschal angedeutete „Manipulation“ der Chatverläufe vermag das Gericht nicht erkennen, jedenfalls trägt die Beklagte zu solchen nicht substantiiert vor.
53Im Übrigen sind die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, die Klägerin habe eine spirituelle Lebensberatung gebucht und in Anspruch genommen, nicht glaubhaft. Seine Ausführungen in der persönlichen Anhörung waren trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts zu Inhalt und Umfang der behaupteten Lebensberatung nahezu inhaltsleer und wenig greifbar. Der Geschäftsführer der Beklagten führte lediglich aus, dass die Klägerin eine Lebensberatung zu ihrer „Lebenssituation“ begehrte, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Vielmehr zog sich der Geschäftsführer mit der Behauptung, sich nicht mehr erinnern zu können, wiederholt zurück. Auch die von ihm in Bezug genommene Rechnung (Anl. B1) spricht nicht dagegen, dass zwischen den Parteien eine „Partnerrückführung“ vereinbart wurde. Zwar wird darin als Leistungsbeschreibung „Spirituelle Lebensberatung“ aufgeführt. Jedoch ist die bloße Bezeichnung der Leistung in einer Rechnung unerheblich dafür, was tatsächlich zuvor zwischen den Parteien vereinbart wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin den Erhalt der Rechnung per E-Mail bestritten.
54Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin einräumte, dass sie nach Vertragsschluss häufig mit „Herrn Z.“ telefonierte und die Gespräche dabei bis zu 30 Minuten dauerten. Die Klägerin legte jedoch glaubhaft dar, dass Inhalt dieser Telefonate stets ihre Nachfrage war, wann ihr Ex-Partner zurückkomme, und keine spirituelle Lebensberatung erfolgte. So führte sie aus, dass „Herr Z.“ sie in den Telefonaten im Hinblick auf die Rückkehr ihres Ex-Partner immer wieder vertröstet habe und ihr unaufgefordert Ratschläge für ihr Leben habe geben wollen. Letzteres habe sie immer abgeblockt und habe versucht ihn auf das Thema, wann ihr Partner zurückkehre zurückzubringen. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte dem Gericht in seiner persönlichen Anhörung – wie bereits ausgeführt – demgegenüber nicht darlegen was Inhalt der von ihm behaupteten Lebensberatung gewesen sein soll.
55bb)
56Weiter ist das Gericht gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Leichtgläubigkeit und die emotional vulnerable Stellung der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (er)kannte und bewusst ausnutzte, um sich zu bereichern. Denn Klägerin schilderte in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft, dass sie sich nach der Trennung von ihrem Ex-Partner in einer emotionalen Ausnahmesituation befand und „Herrn Z.“ im telefonischen Erstgespräch stark weinend von ihrer Lebenssituation erzählte. Sie habe den Versprechungen des „Herrn Z.“, er werde ihren Ex-Partner zurückbringen geglaubt und ihm vertraut. Dass der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung insoweit ausführt, sich an die Lebenssituation der Klägerin nicht erinnern zu können, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Denn die von der Beklagten unstreitig angebotene Dienstleistung der „Partnerrückführung“ richtet sich schon generell an Personen, die gerade von ihrem Partner verlassen wurden und sich deshalb in einer emotional vulnerablen Stellung befinden. Zudem räumt er jedenfalls ein, die Klägerin habe „viele Probleme“ gehabt. Auch die der Klägerin angebotene Preisgestaltung für die Partnerrückführung spricht dafür, dass der Geschäftsführer die Verzweiflung der Klägerin zu seiner Bereicherung ausnutzen wollte. Denn je schneller die Klägerin ihren Partner zurückhaben wollte, desto mehr sollte sie bezahlen.
57cc)
58Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung der emotional vulnerablen Stellung der Klägerin sowie der Höhe des vereinbarten Honorars in Höhe von 13.000 € als sittenwidrig zu bewerten. Bei dem Versprechen den Ex-Partner durch den Einsatz telepathischer Kräfte zurückzubringen handelt es sich – im Gegensatz zu einer spirituellen Lebensberatung – von vornherein um eine objektiv unmögliche Leistung. Zwar können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen (vgl. BGH Urteil vom 13.01. 2011 − III ZR 87/10 = NJW 2011, 756). Jedoch sind die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit nach Rechtsprechung des BGH dann nicht allzu hoch anzusetzen (BGH a.a.O.). Hier liegen über die objektive Unmöglichkeit hinausgehende Umstände vor, die die Sittenwidrigkeit begründen. So hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht nur die emotional vulnerable Lage der Klägerin ausgenutzt, sondern darüber hinaus von der Klägerin ein Honorar verlangt, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der von ihm versprochenen, aber objektiv unmöglichen Leistung der Partnerrückführung steht. Ein auffälliges Missverhältnis wird im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB regelmäßig dann angenommen, wenn der objektive Wert der Gegenleistung circa doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212; Jakl in: BeckOGK BGB, Stand 01.04.2025, § 138 Rn. 165). Auch wenn es grundsätzlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, eine klare Wertgrenze zu bestimmen, unterhalb derer eine objektiv unmögliche Leistung noch nicht als sittenwidrig anzusehen ist, ist dies bei einem Betrag im fünfstelligen Bereich jedenfalls unter Berücksichtigung der thematisierten Preisgestaltung anzunehmen. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem sich der dortige Hellseher ebenfalls mit der Behauptung, er habe eine Beratung beim Kläger durchgeführt, verteidigte, hat das Amtsgericht Grevenbroich eine Sittenwidrigkeit bereits bei einem Honorar von 3.000 DM angenommen (vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997 - 11 C 232/97 = NJW-RR 1999, 133; ähnlich LG Kassel, Urteil vom 14.03,1985 - 1 S 491/84 = NJW 1985, 1642). Vorliegend steht der Annahme eines auffälligen Missverhältnisses auch nicht entgegen, dass es unstreitig zu häufigen Telefonaten zwischen den Parteien kam. Denn wie bereits ausgeführt, konnte der Geschäftsführer der Beklagten keinen Beratungsumfang oder -inhalt darlegen, der Honorar in dieser Höhe rechtfertigen würde. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Klägerin davon überzeugt, dass er die Klägerin in den geführten Telefonaten nur weiter hinhalten wollte.
593.
60Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Insoweit ist positive Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Jeder Tatsachen- oder Rechtsirrtum hindert. Kennt der Leistende die Tatsachen, aus denen sich ein fehlender Rechtsgrund ergibt, genügt dies alleine nicht. Er muss zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu dem Schluss kommen, dass er nichts schulde (Stadler in: Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2021, § 814 BGB Rn. 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ging nach ihren glaubhaften Ausführugen davon aus, „Herr Z.“ sei in der Lage, ihren Ex-Partner durch seine Kräfte zurückzubringen. Sie ist deshalb auch nicht davon ausgegangen, nicht zur Zahlung einer Gegenleistung nicht verpflichtet zu sein.
614.
62In der Rechtsfolge ist die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Da eine Herausgabe des Auszahlungsanspruchs in Natur nicht möglich ist, hat die Beklagte der Klägerin den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB), mithin einen Betrag in Höhe von 13.000 € zu zahlen.
635.
64Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 288 S.1, 290 BGB.
65II.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
67III.
68Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.
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H. |
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