Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 272/13
24. Januar 2014
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6 T 272/13 | 24. Januar 2014 |
Urteil vom Landgericht Hechingen - 1 O 28/09
13. November 2009
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1 O 28/09 | 13. November 2009 |