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BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 272/13
24. Januar 2014
6 T 272/13 24. Januar 2014
Urteil vom Landgericht Hechingen - 1 O 28/09
13. November 2009
1 O 28/09 13. November 2009