Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 272/13
24. Januar 2014
|
6 T 272/13 | 24. Januar 2014 |
|
Urteil vom Landgericht Hechingen - 1 O 28/09
13. November 2009
|
1 O 28/09 | 13. November 2009 |