BGB § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

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Endurteil vom Oberlandesgericht München - 20 U 8299/21 Bau e
9. Juni 2022
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Urteil vom Landgericht Münster - 210 O 59/21
23. März 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 111/21
12. Januar 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 32/19
2. November 2021
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 60/21
28. Oktober 2021
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 198/20
24. April 2021
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Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 227/16
19. April 2021
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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 146/17
21. Januar 2021
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (6. Zivilsenat) - 6 U 1582/19
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 72/19
28. Oktober 2019
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