Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 202/20
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 16.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.
3Die Klägerin kaufte bei der Fa. C1 GmbH in C2 einen gebrauchten Pkw VW Passat Variant 2.0 TDI Comfortline zu einem Kaufpreis von 14.870,00 €. Die Klägerin erbrachte auf den Kaufpreis eine Anzahlung aus Eigenmitteln in Höhe von 870,00 €. Über den Restkaufpreis und einen Beitrag zum KSBPlus für AU, Tod und ALV in Höhe von 1.071,64 € (zusammen 15.071,64 €) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. (anfänglich effektiv: 2,99 % p.a.) in Höhe von 1.107,51 € (Gesamtbetrag: 16.179,15 €) schloss sie am 19.05.2017 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 269,95 € und in einer Schlussrate über 3.221,55 € erfolgen (Einzelheiten: Bl. 5-20 d.A.).
4Der Darlehensantrag enthielt die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten (auf den Seiten 2/5 und 3/5 des Darlehensantrags = Bl. 6 f. d.A.):
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6Der Darlehensantrag erhielt auf der „Seite 5/5“ (Bl. 9 d.A.) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:
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8Die Klägerin erhielt zudem die nachfolgend wiedergegebenen dreiseitigen „Europäische(n) Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (im Folgenden: ESI; Bl. 69-71 d.A.):
9Bilddarstellung wurde entfernt
10Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus ausgekehrt.
11Die regulären monatlichen Raten zu je 269,95 € sowie die Schlussrate über 3.221,55 € bediente die Klägerin in der Folge vertragsgemäß; sie zahlte insgesamt 16.179,15 € an die Beklagte.
12Mit Schreiben vom 19.09.2019 (Bl. 23 d.A.) widerrief die Klägerin ihre auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 08.11.2019 (Bl. 24 f. d.A.) zurückgewiesen hatte, forderte die Klägerin sie mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2020 (Bl. 26 f. d.A.) unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs an. Auch dieser Aufforderung kam die Beklagte in der Folge nicht nach.
13Die Klägerin meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils in Höhe von 2.851,07 € (zur Berechnung s. S. 3 der Klageschrift = Bl. 3 d.A.) fordert sie von der Beklagten die geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
14Die Klägerin beantragt:
151.
16Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.328,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Passat Variant, Fahrzeugidentnummer-01.
172.
18Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie beantragt außerdem im Wege der Hilfswiderklage – hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs –
22festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer-01, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
23Die Klägerin beantragt,
24die Hilfswiderklage abzuweisen.
25Die Beklagte meint, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Weiterhin meint die Beklagte, dass die Klägerin – einen wirksamen Widerruf unterstellt – jedenfalls vorleistungspflichtig hinsichtlich der Rückgabe des Pkw sei, so dass insoweit keine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen könne. Deswegen könne auch kein Annahmeverzug bestehen. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch könne derzeit nicht abschließend beziffert werden, weswegen der Hilfswiderklageantrag zulässig sei.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei.
27Die Kammer hat in der Sache am 19.02.2021 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 25.01.2021 (Bl. 85 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 19.02.2021 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31Der Leistungsantrag zu Ziff. 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat den mit der Beklagten am 19.05.2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 19.09.2019 nicht wirksam widerrufen, weshalb auch der Antrag zu Ziff. 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs keinen Erfolg hatte und es einer Entscheidung über die – unter der innerprozessualen Bedingung der Wirksamkeit des Widerrufs gestellte – Hilfswiderklage nicht bedurfte.
32Die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches die Klägerin sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
33Die Beklagte hat die Klägerin nach den für den Vertragsschluss (19.05.2017) geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.
34Auf das eine in allen wesentlichen Punkten wortgleiche Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten bei identischen Darlehensbedingungen betreffende Urteil dieser Kammer vom 21.02.2020 (Az.: 3 O 356/19; BeckRS 2020, 2341) wird hingewiesen. Seitdem hat die Kammer in zahlreichen Verfahren Klagen gegen die hiesige Beklagte bzw. ihre Zweigniederlassungen, denen im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, abgewiesen (vgl. nur: Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 482/19 - n.v. [...]; Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 516/19 - n.v. [...]; Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 553/19 - n.v. [...]; Urt. v. 28.08.2020 - 3 O 426/19 - n.v. [...]; Urt. v. 28.08.2020 - 3 O 369/19 - n.v. [...]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 614/19 - n.v. [...]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 33/20 - n.v. [...]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 537/19 - n.v. [...]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 527/19 - n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 607/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 280/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 296/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 299/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 383/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 399/19 – n.v. [...]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 29/20 – n.v. [...]). Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits in mehreren Parallelverfahren gegen die hiesige Beklagte bzw. ihre Zweigniederlassungen entsprechende Hinweise erteilt (z.B. im Verfahren I-31 U 38/19 [...] im Termin am 12.02.2020, n.v., worauf der dortige Kläger zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 19.03.2019, Az.: 14 O 436/18, n.v., zurückgenommen hat) bzw. entsprechende Beschlüsse gefasst (z.B.: im Verfahren I-31 U 8/20 [...] mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2020, n.v.; im Verfahren I-31 U 86/20 [...] mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2020, n.v.; im Verfahren I-31 U 143/20 [...] mit Hinweisbeschluss vom 07.10.2020, n.v.).
35Es kann in diesem Zusammenhang auch unterstellt werden, dass der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die dortige Widerrufsinformation in jeder rechtlichen Hinsicht geprüft und für gesetzeskonform erachtet hat. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht – hier: mit § 355 Abs. 2 BGB und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers – ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16 – NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020, a.a.O., Rn. 29; Urt. dieser Kammer v. 24.01.2020 – 3 O 556/18 – zit. nach juris, Rn. 41; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 – 3 O 170/18 – BeckRS 2019, 2568, Rn. 19; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2018 – 29 O 28/18 – zit. nach juris, Rn. 49).
36Da die Gesetzmäßigkeit einer in allen wesentlichen Punkten wortgleichen Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten nach alledem durch den 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm geklärt ist, erfolgen die nachstehenden Ausführungen (zu Ziff. 1.-8.) nur höchst vorsorglich:
371. Angaben zur Art des Darlehens
38Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Die in dem ESI-Formular nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate)“ handelt. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen ist gleichfalls gewahrt. Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – NJW 2020, 461, 465, Rn. 51 m.w.N.).
392. vermeintlich fehlende Angaben über das Kündigungsrecht
40Es ist nicht zutreffend, dass die Beklagte die Klägerin in den Vertragsunterlagen nicht über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers informiert hätte. Dem ist Ziff. 7., dort der vorletzte Absatz („Das Recht des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“), entgegenzuhalten.
41Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in den beiden „Autobanken“-Grundsatzurteilen jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 11/19, BeckRS 2020, 33010, Rn. 27 ff.; Az.: XI ZR 650/18, S. 463 f., Rn. 29 ff.) klargestellt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss.
423. Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
43Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Insoweit wird, da es sich hier – auf den Seiten 2 und 3 der ESI unter Ziff. 4. („Andere wichtige rechtliche Aspekte“) zum Stichpunkt „Vorzeitige Rückzahlung“ – wie dort um im Kern wortgleiche Angaben der jeweiligen Bank handelt, vollumfänglich auf die vom hiesigen Gericht geteilten Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 05.11.2019 im Verfahren XI ZR 650/18 (a.a.O., S. 464 f., Rn. 40-50) Bezug genommen.
444. angeblich fehlende Vertragsunterlagen/Verstoß gegen § 356b BGB
45Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 – zit. nach juris, Rn. 30). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.07.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2019 – I-19 U 106/18 – BeckRS 2019, 30848, Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2019 – 6 U 133/18 – BeckRS 2019, 28180, Rn. 14-16; Urt. dieser Kammer v. 30.08.2019 – 3 O 433/18 – BeckRS 2019, 22965, Rn. 33).
475. Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 1,23 € pro Tag für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens
48Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Sollzins und einen bestimmten Tageszins hingewiesen wird.
49Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Eine solche Verpflichtung besteht. Im Verbund mit dem finanzierten Geschäft steht dem Darlehensgeber für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Abs. 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrags und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB. Insoweit wird zwar vereinzelt – so vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 2 O 90/19; BeckRS 2019, 18076, Rn. 25-28) – vertreten, der Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gelte entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in den Fällen des Abs. 2, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrags. Dem steht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vollharmonisierende Wirkung der – für den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag einschlägigen – Verbraucherkreditrichtlinie entgegen: Denn der Verbund und die Rechtsfolgen im Fall des Widerrufs im Verbund sind dort zwar nur rudimentär geregelt, und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum. Jedoch gehört die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrags zu den ausdrücklich geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der Richtlinie (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b)); da diese Verpflichtung auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der Richtlinie zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte ein nationaler Gesetzgeber die Zinszahlungspflicht nach Widerruf des Darlehensvertrags ausschließen (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrags bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall – Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund – dahin zu informieren, dass dann – was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Abs. 1 entspricht – keine Sollzinsen zu zahlen seien (vgl. zum Ganzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18 – NJW-RR 2019, 1197, 1199 f., Rn. 43 ff.). Dieser Sichtweise hat sich zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – a.a.O., Rn. 21).
506. Angaben zu den Kosten bei Zahlungsverzug
51Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Das ist hier ausdrücklich auf S. 2 unter dem Punkt „Kosten bei Zahlungsverzug“ in dem ESI-Formular geschehen. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – a.a.O., Rn. 52; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.09.2019 – 6 U 191/18 – zit. nach juris, Rn. 54-56; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18 – BeckRS 2019, 2043, Rn. 38; Ring, NJW 2020, 435, 437 f.). Der gegenteiligen Auffassung des (wiederum) Landgerichts Ravensburg (Vorlagebeschl. v. 07.01.2020 – 2 O 315/19 – BeckRS 2020, 41, Rn. 14-33) folgt das erkennende Gericht nicht.
527. fehlende Angabe der Vermittlungsprovision
53Dass die Vermittlungsprovision der kreditvermittelnden Fa. C1 GmbH in dem Darlehensvertrag nicht in einem absoluten Geldbetrag angegeben ist, ist unschädlich. Nach den §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB und nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB gehört zu den im Darlehensvertrag anzugebenden Kosten nicht ein vom Darlehensgeber übernommenes Entgelt für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – XI ZR 53/18 – BeckRS 2019, 28485, Rn. 3 ff.).
548. Kaskadenverweis
55Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist zwar – nach neuester (geänderter) BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 307 f., Rn. 13-16; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – BeckRS 2020, 32488, Rn. 13-16; Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – BeckRS 2020, 35579, Rn. 14-17; jeweils m.w.N.) – fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist.
56Anders als die Banken in den vorzitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kann sich die hiesige Beklagte aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat sich hier unstreitig tatsächlich zur Gruppenversicherung in Form des „KSBPlus (für AU, Tod und ALV)“ angemeldet. Sofern darüber hinaus in der Widerrufsinformation auch – mittels Schrägstrichs verbunden – der „KSB“ erwähnt wird, liegt hierin keine unzulässige Ergänzung der Widerrufsinformation vor. Optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation sind zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 308, Rn. 18; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – a.a.O., Rn. 18; Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – NJW 2016, 1881, 1884, Rn. 42 f.). Für den verständigen Verbraucher wird durch die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung deutlich, dass hiermit lediglich die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird, der aus Seite 1/5 des Darlehensantrages hervorgeht und dort auch näher erläutert wird. Die Bezeichnung des verbundenen Vertrages ist insofern als hinreichend konkret anzusehen (vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 – I-31 U 143/20 – unter Ziff. I.1.b.) der Gründe = S. 3 f. der BA; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 – 11 U 201/19 – BeckRS 2020, 40343, Rn. 57-62; Urt. v. 08.07.2020 – 11 U 101/19 – BeckRS 2020, 17558, Rn. 104-106).
57Da die Klägerin nach alledem den Darlehensvertrag vom 19.05.2017 nicht wirksam widerrufen hat, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs (vgl. zu Letzterem: BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 309, Rn. 27; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – a.a.O., Rn. 27) nicht an.
58II.
59Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
60III.
61Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
62IV.
63Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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- 3 O 399/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 29/20 1x (nicht zugeordnet)
- 31 U 38/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 O 436/18 1x (nicht zugeordnet)
- 31 U 8/20 1x (nicht zugeordnet)
- 31 U 86/20 1x (nicht zugeordnet)
- 31 U 143/20 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 72/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 556/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 170/18 1x (nicht zugeordnet)
- 29 O 28/18 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 650/18 5x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 11/19 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 160/17 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 106/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 133/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 433/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 90/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 78/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 191/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 75/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 315/19 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 53/18 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 498/19 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 525/19 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 426/19 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 101/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 201/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 101/19 1x (nicht zugeordnet)