Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 32/19

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.624,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.10.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 1.969,19 EUR der Hauptsache erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Rechtszügen trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert in der Berufung und in erster Instanz: bis 45.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 24.7.2014 kam mit der beklagten Bank ein Darlehensvertrag zustande. Der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.900,00 EUR diente der Klägerin zur teilweisen Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke M. bei der T. GmbH zu einem Preis von 41.400,00 EUR. Den nicht finanzierten Teil des Kaufpreises (12.500,00 EUR) leistete die Klägerin als Anzahlung an die Verkäuferin. Vor Ende der Laufzeit erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4.7.2018 den Widerruf ihrer Vertragserklärung.
Die Klägerin macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb sie noch im Juli 2018 berechtigt gewesen sei, ihre Vertragserklärung zu widerrufen.
Mit ihrer Klage hat sie zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, ferner die Erstattung der von ihr geleisteten Darlehensraten (8.598,78 EUR) sowie der Anzahlung (12.500 EUR) nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, verbunden mit der Feststellung des Annahmeverzuges und schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Nach Zustellung der Klage hat die Klägerin das Fahrzeug am 19.10.2018 gegen Zahlung von 22.438,80 EUR an die T. GmbH zurückgegeben, die die noch offene Schlussrate von 21.942,00 EUR an die Beklagte geleistet hat. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 hat die Klägerin angekündigt, nur noch die auf Leistung gerichteten Anträge zu stellen, wobei sie die Erstattung der Raten nunmehr unabhängig von der Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hat. Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
Die Beklagte meint, die Klägerin habe den Widerruf verspätet erklärt und verhalte sich treuwidrig. Hilfsweise hat sie eingewendet, ihr stehe der Wert im Zeitpunkt der Veräußerung in Höhe von 22.438,80 EUR zu, ferner weitere 18.961,20 EUR als Ersatz für den eingetretenen Wertverlust, der in der Differenz zwischen dem ursprünglichen Bruttoverkaufspreis von 41.400,00 EUR und dem Preis des Rückkaufs von 22.438,80 EUR bestehe. Mit ihren Gegenansprüchen hat sie hilfsweise aufgerechnet. Schließlich hat sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe von 2.014,64 EUR. Neben der Hilfsaufrechnung hat sie diese Ansprüche mit einer auf Feststellung gerichteten Hilfswiderklage verfolgt.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Leistung gerichteten Anträge der Klägerin abgewiesen, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen ihre vom Landgericht abgewiesene Leistungsklage weiterverfolgt und meint, sie habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Durch Urteil vom 18.2.2020 hat der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 – die Entscheidung des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen worden ist, und hat die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich sei, dies aber im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen sei. Es habe deshalb nicht offen bleiben dürfen, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreife, was nicht der Fall sei, da die Widerrufsinformation der Beklagten wegen des Fehlens von Unterüberschriften nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspreche.
10 
Im Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache beruft sich die Klägerin darauf, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 feststehe, dass die im Vertrag gemachten Angaben zur Art des Darlehens, zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Verzugszinssatz und seiner Anpassung unzureichend seien. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich.
11 
Gegen den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des Fahrzeugwertes im Zeitpunkt der Rückgabe an den Händler hat die Klägerin die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Schlussrate in Höhe von 21.942,00 EUR sowie weiteren 492,80 EUR der Klageforderung erklärt. Mit der danach offenen Klageforderung hat die Klägerin die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Wertverlusts erklärt, der jedoch lediglich 1.846,25 EUR betrage. Auszugehen sei von dem objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs. Dabei sei vom Bruttokaufpreis von 41.400,00 EUR die Händlergewinnmarge in Abzug zu bringen, die auf 7.668,07 EUR zu schätzen sei, ferner die Umsatzsteuer in Höhe von 6.610,08 EUR, was zu einem Anfangswert von 27.121,85 EUR führe. Bei der Bestimmung des zutreffenden Endwertes müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin für die Entwertung allein aufgrund des Zeitablaufs nicht einzustehen habe, weshalb der Anspruch der Beklagten um weitere 2.836,80 EUR zu kürzen sei. Danach ergebe sich ein zu ersetzender Wertverlust in Höhe von 1.846,25 EUR (= 27.121,85 EUR - 22.438,80 EUR - 2.836,80 EUR), und die Klage sei noch in Höhe von 19.129,59 EUR begründet. Wegen der Differenz zur ursprünglichen Klageforderung hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
13 
Unter Abänderung des am 17.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen: 25 O 197/18, wird wie folgt erkannt:
14 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 19.129,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Gegenansprüche der Beklagten teilweise anerkannt sind.
16 
Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ändere nichts daran, dass der Vertrag die notwendigen Informationen enthalte. Die Angaben zum Streitschlichtungsverfahren und zur Art des Darlehens seien ebenso genügend wie die zum Verzugszinssatz und seiner Anpassung. Auch der Europäische Gerichtshof fordere keine in einem Prozentsatz bezifferte Angabe des Verzugszinssatzes, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelte, wenn es sich bei dem Verzugszinssatz um einen variablen Zinssatz handle, was bei dem gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB aber der Fall sei. Die Wiedergabe der Regelung zum Verzugszinssatz mit der darin enthaltenen Verweisung auf den Basiszinssatz sei ausreichend. Soweit der EuGH verlange, dass im Kreditvertrag die Häufigkeit der Änderung angegeben werden müsse, sei dies nicht nachvollziehbar. Ob dies zutreffe, könne aber dahinstehen, da § 494 Abs. 4 BGB eine spezielle Sanktion enthalte, die die Widerruflichkeit des Vertrages ausschließe. Dass auch fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung den Lauf der Widerrufsfrist nicht hinderten, sei in der Rechtsprechung bereits geklärt. Zudem verhalte sich die Klägerin in treuwidriger Weise widersprüchlich, da sie an ihrem Widerruf festhalte, obwohl sie zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert habe.
19 
Hilfsweise macht die Beklagte zuletzt geltend, die Klägerin schulde nach wie vor die Herausgabe des Fahrzeugs, weshalb sie – die Beklagte – berechtigt sei, die Leistung zu verweigern. Weiter hilfsweise wiederholt sie die bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe des Bruttokaufpreises des Fahrzeugs (41.400,00 EUR). Ihre Hilfswiderklage verfolgt die Beklagte nicht weiter.
20 
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
1.
22 
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
2.
23 
Der Klägerin stand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, das sie noch im Jahr 2018 ausüben konnte. Denn der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) enthielt entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, was gemäß § 356b Abs. 1 BGB zur Folge hat, dass die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat.
24 
Das Revisionsurteil enthält zu dieser Frage keine Vorgaben, die der Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen wären. Auf die Beurteilung der Widerrufsinformation und die durch das Revisionsurteil aufgeworfene Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht eingreift, kommt es nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Angaben im Vertrag den Vorgaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genügen.
a)
25 
Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB dahin richtlinienkonform auszulegen, dass zur erforderlichen Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend ist, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird.
aa)
26 
Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB, wonach der (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung enthalten muss, ist richtlinienkonform auszulegen.
27 
Da der vorliegende Darlehensvertrag in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt, ist der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten, nach dem alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden sind, um die Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Dabei bestehen Schranken, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 –, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 –, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 – C-579/15 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris).
28 
Bei Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB besteht ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung. Der im Vertrag anzugebende Verzugszins beträgt gemäß §§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei sich der in § 247 Abs. 1 S. 1 BGB angegebene Basiszinssatz von 3,62 % seit dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2002 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 S. 2 BGB ändert. Ob es Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB genügt, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz und seine Anpassung lediglich durch Wiedergabe der abstrakten Regelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beschreibt oder ob er den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatz ausrechnen und im Vertrag konkret beziffert als Prozentsatz angeben und die Anpassung nach § 247 Abs. 1 S. 1 BGB näher beschreiben muss, ist nach dem Wortlaut, der Systematik der Entstehungsgeschichte und den Zwecken des Gesetzes nicht in einer Weise eindeutig, die keinen Auslegungsspielraum ließe. Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 16/11643) gibt keinen weiteren Aufschluss, vielmehr beschränkt sich die Begründung auf den Hinweis, dass Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie diene (BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Angesichts des bestehenden Auslegungsspielraums ist eine richtlinienkonforme Auslegung geboten.
bb)
29 
Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 – zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, „dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.“
b)
30 
Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht.
31 
Angesichts der Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 spricht viel dafür, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen ist, dass es mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie und in richtlinienkonformer Auslegung auch mit Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB nicht zu vereinbaren ist, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschreibt, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben.
32 
Ob demgegenüber die Auffassung der Beklagten zutrifft, Leitsatz Ziff. 3 sowie Rn. 93 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 sei zu entnehmen, dass der bei Abschlusses des Vertrages geltende Verzugszinssatzes nicht in Form eines bezifferten Prozentsatzes angegeben werden müsse, wenn der Verzugszinssatz – wie in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB – variabel ausgestaltet ist, kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls hat es die Beklagte versäumt, die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Vertrag zu beschreiben. Insoweit ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eindeutig und lässt keinen Deutungsspielraum.
c)
33 
Entgegen der Auffassung der Beklagten, folgt aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt. Es muss deshalb nicht geklärt werden, ob die Sanktion des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB neben die Widerruflichkeit des Vertrages treten oder diese ausschließen würde.
34 
Die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt sich auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35). Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber Zinsen nicht zu den Kosten zählt und an versäumte Angaben zu Zinsen folglich nicht den Wegfall des darauf gerichteten Anspruchs knüpft. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (Müller-Christmann in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 494 Rn. 25; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 37).
35 
Eine entsprechende Anwendung des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB auf fehlende Angaben zum Verzugszins kommt angesichts des Fehlens einer Regelungslücke aber auch nach dem Zweck der Norm nicht in Betracht. Für den Fall der Heilung des Formmangels wegen fehlender Pflichtangaben (§ 494 Abs. 1 BGB) ordnet die Regelung in § 494 Abs. 2 bis 6 BGB als Sanktion für die Verletzung bestimmter Informationspflichten einzelne Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen an, um zum Schutz des Verbrauchers einen interessengerechten Inhalt des Vertrages zu gewährleisten. Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert. Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen zum Ausgleich des Verzugsschadens nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf.
d)
36 
Dass die Beklagte entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB im Vertrag keine ausreichenden Angaben zur Anpassung des Verzugszinssatzes gemacht hat, steht gemäß § 356b Abs. 1 BGB dem Beginn der Widerrufsfrist entgegen.
37 
Es kann dahinstehen, ob diese Folge ohne Einschränkung bei jeder gemessen an § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB unzureichenden Angabe eintritt, oder ob bei Fehlern, die nicht geeignet sind, die Zwecke der gesetzlichen Informationspflichten in Frage zu stellen, und so marginal sind, dass es unverhältnismäßig wäre, daran die Folge der unbefristeten Widerruflichkeit zu knüpfen, eine einschränkende Auslegung des § 356b Abs. 1 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie in Betracht kommt. Vorliegend sind die Angaben im Vertrag unvollständig und nicht lediglich marginal fehlerhaft.
e)
38 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei muss nicht entschieden werden, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) folgt.
39 
Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
40 
Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat die Klägerin vorliegend bereits in ihrem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.
41 
Es verstößt schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Klägerin ihre Rechte aus dem Widerruf verfolgt, obwohl sie das Fahrzeug wie ursprünglich vorgesehen an die Händlerin zurückgegeben hat. In der durch den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs veranlassten Schwebelage gereicht es dem Darlehensnehmer nicht zum Vorwurf, wenn er das Fahrzeug veräußert. Denn der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 – 6 U 189/20 –, Rn. 38, juris), dem andererseits aber auch nicht zuzumuten ist, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handelt nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgibt. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann.
3.
42 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB die Rückgewähr erbrachter Leistungen in Höhe von 8.624,72 EUR verlangen.
a)
43 
Die Klägerin erwarb aufgrund des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Widerruf geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 812 Abs. 1 BGB auch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten. Ferner konnte sie gemäß §§ 358 Abs. 2 und 4 S. 1 und 5, 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs.1 BGB die an die Verkäuferin aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, juris, Rn. 27). Danach standen der Klägerin ursprünglich 43.414,64 EUR zu.
b)
44 
Die Beklagte kann der Forderung kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten.
45 
Zwar stand der Fälligkeit der Zahlungsansprüche zunächst die Vorleistungspflicht der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19 –, Rn. 21, juris). Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs ist jedoch mit dessen Veräußerung an die Verkäuferin entfallen, denn die Klägerin ist gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit.
46 
Selbst wenn sie noch in der Lage wäre, das Fahrzeug von der Händlerin oder einem Dritten zurück zu kaufen, wäre der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig (§ 275 Abs. 2 BGB). Maßgebend sind dafür alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber das Leistungsinteresse des Gläubigers (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 275 Rn. 28). Im Falle der Beklagten und der Verkäuferin, deren Rechte und Pflichten die Beklagte nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen hat, ist das Leistungsinteresse im Rahmen der Rückabwicklung nach Widerruf nicht auf das Fahrzeug selbst, sondern auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet. Das hat die Beklagte im Prozess dokumentiert, indem sie nach der in ihrem Einvernehmen erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs zunächst hilfsweise ihren Anspruch auf Wertersatz in Geld eingewendet und erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin sei noch zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, um unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht noch die Abweisung der Klage zu erreichen. Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von der Klägerin die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen.
c)
47 
Soweit die Beklagte sich gegen die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Verzinsung der jeweils offenen Darlehensschuld in Höhe von 2.014,64 EUR verteidigt, greift dies nicht durch. Gemäß Ziff. IX. 5 der AGB und aufgrund der Angabe in der Widerrufsinformation, dass der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag 0,00 EUR betrage, hat die Beklagte mit der Klägerin einen Verzicht auf die Verzinsung vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 18, juris).
d)
48 
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB bis auf einen Betrag von 8.624,72 EUR erloschen, da die Beklagte wegen der unterbliebenen Rückgabe und der Entwertung des Fahrzeugs Ersatz in Höhe von 34.789,92 EUR verlangen kann und mit dieser Forderung wirksam aufgerechnet hat.
aa)
49 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Die Beklagte ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in dieses Forderungsrecht eingetreten. Darauf hat der Bundesgerichtshof bereits im Revisionsurteil hingewiesen (BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris).
bb)
50 
Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wert-ersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt.
cc)
51 
Der zwischen Kauf des Fahrzeugs und Veräußerung an die Händlerin eingetretene Wertverlust geht auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurück, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausging. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird davon auch die durch bloßen Zeitablauf eingetretene Entwertung erfasst, denn auch das dauerhafte Halten des Fahrzeugs stellt einen Gebrauch dar, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausgeht.
dd)
52 
Bei der Bemessung des Wertverlusts bildet der im Kaufvertrag vereinbarte Nettoverkaufspreis grundsätzlich den Ausgangswert, hier 34.789,92 EUR.
53 
Der Wertverlust ist nach der Vergleichswertmethode zu bestimmen, wonach dem Darlehensgeber, der in die Rechte des Verkäufers eingetreten ist, die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe zusteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 40).
(1)
54 
Auch im vorliegenden Fall kann der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 43 und 45) unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises von 41.400,00 EUR geschätzt werden (§ 287 ZPO).
55 
Soweit diese Anknüpfung nicht geeignet sein könnte, wenn es an einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlt, bestehen dafür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat keinen Neuwagen, sondern ein Vorführfahrzeug erworben. Aber selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Listenpreis der Verkäuferin handeln würde, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten den Preis nicht privatautonom vereinbart (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 – 9 U 107/19 –, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 – 10 U 188/19 –, Rn. 49, juris).
56 
Der Vortrag der Klägerin, eine DAT-Bewertung unter Eingabe der Fahrzeugdaten zum 24.7.2014 ergebe einen um 11 % geringeren Händlerverkaufswert, gibt keinen Anhalt dafür, der Kaufpreis entspreche nicht dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Der objektive Wert entspricht dem, was ein Käufer am Markt aufwenden muss, um ein Fahrzeug gleicher Beschaffenheit zu erwerben. Die DAT-Bewertung liefert hierfür nur einen Orientierungswert, der insbesondere den individuellen Zustand des Fahrzeugs nicht berücksichtigen kann. Angesichts einer Abweichung von lediglich 11 % kann deshalb aus dem Ergebnis der DAT-Bewertung nicht abgeleitet werden, der Preis, auf den sich die Klägerin und die Verkäuferin geeinigt haben, wäre für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht marktgerecht gewesen.
(2)
57 
Bei dem Wertvergleich ist nach der Rechtsprechung des Senats auf den Händlerverkaufswert, nicht auf den Händlereinkaufswert abzustellen. Denn dem Verkäufer - bzw. vorliegend der im Verbund nach Widerruf in dessen Rechtsposition einrückenden Beklagten - soll nach dem Konzept des Gesetzes der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm durch den über das zu den in § 357 Abs. 7 BGB beschriebenen Zwecken Notwendige hinausgehenden Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entsteht. Dieser Nachteil besteht jedoch in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt (nur noch) wird erzielen können. Daher besteht auch kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 – 6 U 184/19 –, Rn. 48 ff., juris).
58 
Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Palandt/Grüneberg. BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 – 9 U 107/19 –, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 – 10 U 188/19 –, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 – 23 U 44/19 –, Rn. 44, juris).
59 
Die situativen Besonderheiten der Verbraucherverträge nach §§ 312b, 312c BGB, die im direkten Anwendungsbereich zur Begründung dieser Folge herangezogen werden (Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36), bestehen im Falle des Widerrufsdurchgriffs nicht.
60 
Die Kürzung des Wertverlusts um den Gewinnanteil des Verkäufers ist auch nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Widerrufsrechts geboten.
61 
Welche Wirkungen der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages für den mit dem Darlehen finanzierten Vertrag hat, ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht geregelt und bleibt somit nach Art. 22 Abs. 1 und 23 der Verbraucherkreditrichtlinie der Regelung der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. Erwägungsgrund (9) der Richtlinie). Zwar verlangt der Grundsatz der effektiven Durchführung des Unionsrechts, dass der nationale Gesetzgeber durch die Regelung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen das in der Richtlinie verankerte Recht des Verbrauchers, den Darlehensvertrag zu widerrufen, nicht entwertet oder aushöhlt. Eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den vollen Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers indes nicht, sondern kann im Hinblick auf den Grundsatz des Bereicherungsverbots sogar geboten sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 126 ff.).
62 
Die Kürzung des Anspruchs des Verkäufers auf Ersatz des Wertverlusts um den Gewinn wäre auch keine sachgerechte Sanktion für die Verletzung der Informationspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB. Die Informationspflicht, deren Nichterfüllung zur Widerruflichkeit der verbundenen Verträge führt, betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zum Darlehensgeber, nicht aber den Kaufvertrag. Eine Sanktion zum Nachteil des Darlehensgebers für eine unzureichende Information – etwa über den Verzugszins –, die davon abhängen würde, ob das finanzierte Geschäft mit dem Darlehensvertrag verbunden ist, wäre auch deswegen nicht sachgerecht, weil diese Differenzierung in keinem Zusammenhang mit der verletzten Pflicht stehen würde und deshalb nicht gerechtfertigt wäre.
(3)
63 
Abzustellen ist auf den Nettoverkaufswert, denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 – 6 U 184/19 –, Rn. 51 f., juris). Denn die Steuerbarkeit entfällt und der Unternehmer kann den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen, wenn die Leistung aufgrund Widerrufs rückgängig gemacht wird (BeckOK UStG/Hahn, 30. Ed. 30.8.2021, UStG § 3 Rn. 83). Soweit dem entgegengehalten wird, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungen, die nach Rücktritt herauszugeben sind, auf der Grundlage des Bruttokaufpreises geschätzt werden (BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 215/13, Rn. 11), folge auch für die Rückabwicklung des Widerrufs die Maßgeblichkeit des Bruttokaufpreises, berücksichtigt dies nicht, dass es vorliegend nicht um die Herausgabe von Nutzungen, sondern um den Ausgleich eines Wertverlusts geht, der nicht notwendig mit gezogenen Gebrauchsvorteilen korrespondiert, sondern etwa auch auf der Beschädigung des Fahrzeugs beruhen kann. Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen (vgl. BFH, Urt. vom 20.3.2013 – XI R 6/11 zum Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag).
(4)
64 
Ausgangswert der Berechnung ist danach der beim Kauf im Jahr 2014 vereinbarte Nettoverkaufspreis von 34.789,92 EUR.
ee)
65 
Es kann dahinstehen, ob der in den Wertvergleich einzustellende Endwert mit null anzusetzen ist, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs wegen dessen Veräußerung nicht mehr möglich ist, so dass der gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zu ersetzende Wertverlust dem Ausgangswert und damit Nettoverkaufspreis des Fahrzeugs entspricht, oder ob der Darlehensgeber Ersatz für den objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Veräußerung (§§ 355, 280, Abs. 1, 283 BGB) und daneben nach §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB als Ersatz des Wertverlusts die Differenz zum anfänglichen Wert verlangen kann. Denn auch bei der letztgenannten Betrachtung entspricht die Summe der Zahlungsansprüche des Darlehensgebers immer dem Ausgangswert des Fahrzeugs. In dieser Konstellation bedarf es keiner Feststellung des objektiven Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Darlehensnehmer.
ff)
66 
Demnach beträgt die Gegenforderung der Beklagten 34.789,92 EUR und die von ihr erklärte Aufrechnung führt zu einer Reduzierung der Ansprüche der Klägerin auf 8.624,72 EUR (= 43.414,64 EUR - 34.789,92 EUR).
4.
67 
Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Gegenansprüche der Beklagten anerkannt und ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.969,19 EUR teilweise für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
68 
Anerkennt der Kläger Gegenansprüche, mit denen der Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, kann er insoweit die Hauptsache für erledigt erklären (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 58.6 a. E.). Da die Klage auch in diesem Umfang ursprünglich zulässig und begründet war, ist insoweit die Erledigung eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit zurückwirkt, denn unabhängig davon liegt in der im Prozess erklärten Aufrechnung ein erledigendes Ereignis (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02 –, juris).
III.
69 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70 
Der Streitwert bestimmt sich durch den von der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung erhöht sich der Streitwert, soweit die Gegenforderung der Beklagten streitig war und über sie eine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG). Die ursprünglich von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage erhöht den Streitwert in erster Instanz nicht. Das Landgericht hat über den Feststellungsantrag, der in der einseitigen Erledigungserklärung bezüglich der negativen Feststellungsklage lag, nicht entschieden, weshalb die Rechtshängigkeit mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist.
71 
Die Revision ist insgesamt zuzulassen. Die Frage, ob die Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, ist im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 – von grundsätzlicher Bedeutung. Die Widerrufsfolgen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

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