Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 9/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. - 4. gegen das am 7. Dezember 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2. - 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger - im Wege der Zwangsversteigerung Erwerber eines mit zwei Briefgrundschulden belasteten Grundstücks - hat mit der Klage die im Grundbuch als Inhaberin der Briefgrundschulden (über nominell 12.782,30 € und 38.346,89 €) eingetragene Beklagte zu 1. auf Erteilung von Löschungsbewilligungen in Anspruch genommen, zudem sämtliche Beklagte (nämlich neben der Beklagten zu 1. die drei vorherigen Grundstückseigentümer) auf Herausgabe der Grundschuldbriefe, zusätzlich die Beklagten zu 2. - 4. auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.939,67 €.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe der Grundschuldbriefe streiten die Parteien noch über die Kostentragungspflicht und die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien sowie ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat entschieden, der Kläger habe gegen die Beklagten zu 2. - 4. Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Ihm habe gegen sie nämlich nach dem Zuschlag ein Anspruch gem. § 1144 BGB auf Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe der Grundschuldbriefe Zug um Zug gegen Zahlung der Nominalbeträge der Briefgrundschulden zuzüglich Zinsen seit dem Tage des Zuschlags zur Seite gestanden, insgesamt in Höhe von 53.744,13 €. Die Beklagten zu 2. - 4. hätten aber mit Schreiben vom 10.11.2006 die Erteilung der Löschungsbewilligung und die Herausgabe der Grundschuldbriefe von einer Zahlung in Höhe von 218.547,87 € abhängig gemacht und dadurch ihre Sorgfaltspflichten aus dem schuldrechtlichen Verhältnis zum Kläger verletzt. Die Kläger könnten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 218.547,780 € abzüglich 53.744,13 € = 164.803,74 € verlangen.

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Im Übrigen seien die Kosten nach § 91 a Abs. 1 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil der Kläger auch gegen die Beklagte zu 1. gem. § 1144 BGB einen Anspruch auf Erteilung der verlangen Löschungsbewilligung gehabt hätte, nicht allerdings auf Herausgabe der Grundschuldbriefe.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. sofortige Beschwerde wegen der Kostenentscheidung eingelegt, die der Einzelrichter des Senats mit Beschluss vom 27.2.2008 zurückgewiesen hat. Auf die Gründe dieses Beschlusses zum Az.: 5 W 80/07 wird Bezug genommen.

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Die Beklagten zu 2. - 4. begründen ihre form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung wie folgt:

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Eine Inanspruchnahme der Beklagten sei allenfalls nach den §§ 1192, 1144 BGB möglich gewesen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Briefgrundschulden gem. § 398 BGB an die Beklagten zu 2. - 4. seien aber nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht erfüllt worden. Deswegen sei unverständlich, wie das Landgericht zu einer Gesamtschuldnerschaft der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. - 4. gekommen sei. Der Kläger habe selbst vorbringen lassen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen wäre, die Löschungsunterlagen zu beschaffen. Dann sei nicht nachvollziehbar, warum er die Beklagten zu 2 - 4. überhaupt in Anspruch genommen habe. Aus den gleichen Gründen seien sie nicht verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Es sei überhaupt nicht zu erkennen, welches schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. - 4. bestanden haben solle, auf das das Landgericht aber abstelle, ohne dazu nachvollziehbare Ausführungen zu machen. Die vom Landgericht aufgemachte Abrechnung sei auch der Höhe nach nicht richtig. Zu einem Gegenstandswert in Höhe von 53.744,13 € hätte der Kläger von den Beklagten zu 2. - 4. in Anspruch genommen werden dürfen, so dass ihm in Höhe einer darauf entfallenden 1,3 Geschäftsgebühr kein Schadensersatz zustehen könne.

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Die Beklagten zu 2. - 4. beantragen,

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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit sie

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1. verurteilt worden sind, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.529,50 € zu zahlen,

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2. zusammen mit der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner in die Kosten verurteilt worden sind.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zu 2. - 4. zurückzuweisen.

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Der Kläger erwidert:

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Der Tatbestand des Urteils sei insoweit falsch, als die Beklagten zu 2. - 4. mit ihrem Schreiben vom 10.11.2006 die Herausgabe der Löschungsunterlagen von der Zahlung von 269.677,06 € abhängig gemacht hätten. Der Kläger habe sich aber nur gegen die überhöhte Zinsforderung von 218.547,87 € gewandt.

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Sachvortrag des Klägers sei es auch lediglich gewesen, dass die frühere Beklagte zu 1. die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen unaufgefordert übersandt habe.

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Die Beklagten zu 2. - 4. würden verkennen, dass der Kläger von ihnen lediglich die Herausgabe der Grundschuldbriefe verlangt habe. Anspruchsgrundlage dafür sei § 985 BGB gewesen. Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zu 2. - 4. zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten seien zum einen die §§ 831, 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB. Die Beklagten seien nämlich anwaltlich vertreten gewesen. § 56 Satz 2 ZVG sei mindestens ihrem Bevollmächtigten bekannt gewesen. Bei der haarsträubenden Zinsforderung von 218.547,87 € seit 1973 sei dem Rechtsanwalt bewusst gewesen, dass er eine solche Forderung nicht habe stellen können. Dieses Verschulden müssten sich die Beklagten von 2. - 4. zurechnen lassen. Zum Anderen habe zwischen den Parteien eine Sonderverbindung aufgrund der Tatsache bestanden, dass der Kläger infolge des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks gewesen sei und andererseits die Beklagten die Grundschuldbriefe besessen hätten. Die schuldrechtliche Beziehung ergebe sich gem. § 311 Abs. 2 Satz 3 BGB.

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Der vorgerichtlichen Kostenrechnung Anlage K 5 sei zutreffend der ermittelte Betrag der überhöhten Zinsforderung von 217.250,38 € zugrunde gelegt worden.

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. - 4. hat keinen Erfolg.

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1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, die zutreffend auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruht, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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a) Allerdings geht die Berufung zu Recht davon aus, dass sich der Anspruch aus den §§ 1192, 1144 BGB auf Hergabe von Löschungsbewilligungen und Herausgabe der Grundschuldbriefe nur gegen die Beklagte zu 1. richtet. Insoweit wird auf die Gründe des den Parteien bekannten Einzelrichterbeschlusses vom 27.2.2008 zu dem Aktenzeichen 5 W 80/07 Bezug genommen.

22

Im Falle des § 1144 BGB ist anspruchsberechtigt der Eigentümer, mithin im vorliegenden Fall der Kläger. Verpflichtet ist aber unabhängig von der Briefbesitzlage nur der Gläubiger (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 12. Aufl. 2008, § 1144 RdNr. 2). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. - 4. hat nicht auf die Grundschulden, sondern auf die Darlehensforderung gezahlt. Die Beklagte zu 1. hat ihr zwar Löschungsbewilligung erteilt und die Grundschuldbriefe ausgehändigt. Die Briefgrundschuld ist dadurch aber nicht auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. - 4. übergegangen. Eine Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB) ist nicht erfolgt, weil die Voreigentümerin und später auch die Beklagten zu 2. - 4. von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Rückabtretung außerhalb des Grundbuchs hätte nach § 1192 I, 1154 I 1 die Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung vorausgesetzt, die nicht vorliegt (vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 2000, RdNr. 439, 442, 447). In einem solchen Fall bleibt das Kreditinstitut - hier also die Beklagte zu 1. - bis zur Löschung Gläubiger der Grundschuld (Gaberdiel, aaO., RdNr. 449 und 545 f).

23

Waren die Beklagten zu 2. - 4. mithin nicht Gläubiger der Grundschuld, kann sich der Anspruch aus den §§ 1192, 1144 BGB auch nicht gegen sie gerichtet haben.

24

b) Der Kläger hat die Beklagten zu 2. - 4. allerdings auch nur auf Rückgabe der unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Grundschuldbriefe in Anspruch genommen (vgl. sein Antragsprogramm 1. Instanz) und diesen Anspruch von vornherein auf sein Eigentum an den Grundschuldbriefen und mithin auf § 985 BGB gestützt. Mit Befriedigung des Grundschuldgläubigers steht dem Eigentümer nicht nur der Anspruch auf Aushändigung des Briefes gegen diesen aus § 1144 BGB zu. Vielmehr wird er zugleich auch nach § 952 II BGB Eigentümer des Briefes, so dass er gegen einen dritten Briefinhaber den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen kann (Erman/Wenzel, aaO., § 44 RdNr. 2 und Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1144 RdNr.3)

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c) Die Befriedigung der Grundschuldgläubigerin ist hier Ende Februar 2007 durch die Hinterlegung der Grundschuldbeträge - einschließlich der Zinsen ab Zuschlag (§ 56 S. 2 ZVG) - unter Verzicht auf das Rücknahmerecht nach den §§ 372, 376, 378 BGB erfolgt. Die Beklagten zu 2. - 4. waren dennoch nicht bereit, die geforderten Grundschuldbriefe bedingungslos herauszugeben. Dies ist erst mit Schreiben vom 19.7. 2007 unter dem Druck der erhobenen Klage und nach deren Zustellung geschehen. Der Kläger hatte mithin gegen die Beklagten zu 2. - 4. im Zeitpunkt der Klagerhebung bis zur Erledigung den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Zugleich bestand ein Herausgabeanspruch auch gegen die Beklagte zu 1. wie bereits in dem zitierten Einzelrichterbeschluss dargestellt. Insoweit haften die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

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Das Landgericht hat deshalb im Rahmen von § 91 a ZPO und unter Berücksichtigung von § 100 Abs. 4 ZPO zu Recht entschieden, dass die Beklagten die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben.

27

2. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 2. - 4. Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten jedenfalls in Höhe von 2.529,50 € zusteht.

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a) Allerdings führt der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (WM 2007, 755 ff = NJW 2007, 1458 ff) aus, es gebe nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung für die zur Abwehr eines unberechtigt erhobenen Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten. Es müsse vielmehr im Einzelnen geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs etwa aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung - nunmehr §§ 280, 311 BGB -, aus Deliktsrecht oder auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen würden. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht bestehe, werde eine schuldrechtliche Sonderverbindung nicht begründet.

29

Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB angenommen, weil die Beklagten zu 2. - 4. ihre Sorgfaltspflichten aus dem schuldrechtlichen Verhältnis zum Kläger verletzt hätten. Das ist im Ergebnis zutreffend. Denn der Anwendungsbereich von § 280 Abs. 1 BGB geht über vertragliche Sonderverbindungen hinaus und umfasst auch gesetzliche Pflichten, soweit sie sich mit schuldrechtlichen Sonderverbindungen vergleichen lassen. Letzteres ist dann der Fall, wenn es sich um die Erzeugung von Handlungs- und Verhaltenspflichten gegenüber einem anderen - und nicht nur gegenüber der Allgemeinheit - handelt. Solche Pflichten ergeben sich gerade auch aus vollstreckungsrechtlichen Beziehungen (so ausdrücklich etwa Erman/H.P.Westermann, aaO, § 280 Rn. 6).

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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren (….AG Bad Segeberg) die erforderliche Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. - 4. Im Zwangsversteigerungsverfahren sind die Beklagten zu 2. - 4. als Schuldner, Grundstückseigentümer und Besitzer der Grundschuldbriefe Beteiligte iSd § 9 ZVG. Mit Wirksamwerden des Zuschlags, durch den der Ersteher Eigentümer des Grundstücks wird, § 90 ZVG, entsteht die Sonderbeziehung, die in Bezug auf das Grundstück jedenfalls die Verpflichtung der bisherigen Eigentümer umfasst, den Ersteher nicht zu hindern, in seine Eigentümerposition in vollem Umfang einzurücken. Dann aber stellt es eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. - 4. dar, den Kläger - wie geschehen - mit weit überhöhten, nicht der Rechtslage (§ 56 S. 2 ZVG) entsprechenden Zinsforderungen darin zu behindern, die gemäß Beschluss des AG Bad Segeberg vom 11.9.2006 als Teil des geringsten Gebots stehen gebliebenen Grundschulden zügig abzulösen und mithin die Rechte an dem Grundstück uneingeschränkt zu erwerben.

31

b) Durch die vom Landgericht zugesprochene Höhe des Schadensersatzes werden die Beklagten nicht zu Unrecht belastet. Dem Kläger steht mindestens in dieser Höhe Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten wegen der Abwehr der unberechtigten Zinsforderung zu. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.11.2006 hat der Kläger die zuvor von den Beklagten zu 2. - 4. in der Anlage zu deren Schriftsatz vom 10.11.2006 (Anlage K 3) aufgemachte Gesamtforderung in Höhe von 269.677,06 € zu Recht nur insoweit angegriffen, als Zinsen ab Eintragung der Grundschulden bis zum Zuschlag verlangt worden waren. Der Kläger hat zugleich die ihm wegen der Beauftragung seines Rechtsanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten geltend gemacht, und zwar zutreffend berechnet nach einem Gegenstandswert von 217.250,38 € für eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer = 2.939,67 €, gemäß Kostenrechnung vom 14.11.2006, Anlage K 5. Die dortige Kostenberechnung ist für sich genommen richtig, insbesondere auch hinsichtlich des Gegenstandswerts, der lediglich die zu Unrecht geltend gemachten Zinsen (nämlich die tatsächlich verlangten Zinsen abzüglich der erst ab Zuschlag gemäß § 56 S. 2 ZVG geschuldeten Zinsen) umfasst.

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Das Landgericht hat seiner Schadensberechnung die allerdings fehlerhafte Angabe des Klägers in der Klagschrift zugrunde gelegt, die Beklagten zu 2. - 4. hätten von ihm mit dem Schriftsatz vom 10.11.2006 (Anlage K 3) 218.547,87 € verlangt. Es hat davon die jedenfalls zu Recht verlangten 53.744,13 € - Nominalbetrag der Grundschulden zuzüglich Zinsen ab Zuschlag - abgezogen und so einen fiktiven Gegenstandswert für die als Schadensersatz zuzusprechenden Anwaltskosten ermittelt. Der Kläger ist aber im Berufungsverfahren nach den §§ 529, 531 ZPO nicht gehindert, auf den tatsächlichen Inhalt der bereits erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K3 und K 5 hinzuweisen. Das Landgericht hätte seinerseits die Diskrepanz zwischen schriftsätzlichem Vortrag und Anlagen erkennen und einen Hinweis erteilten müssen (§ 139 ZPO). Dann aber stehen die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten von 2.529,50 € dem Kläger jedenfalls als Schadensersatz zu.

33

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.


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