BGB § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 U 639/21
11. Juli 2022
4 U 639/21 11. Juli 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 171/18
1. September 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (9. Zivilsenat) - 9 U 18/15
23. November 2015
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 86/13
25. Februar 2014
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10236/12
12. September 2012
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2922/07
30. Mai 2007
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Urteil vom Amtsgericht Radolfzell am Bodensee - 3 C 553/03
29. Juli 2004
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