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BGB § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:

1.
ausschließlich an einem Versteigerungsort,
2.
im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
3.
an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).
Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.

(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Zeitpunkt der Versteigerung,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
3.
bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig - 4 U 57/21
20. Dezember 2022
4 U 57/21 20. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 U 639/21
11. Juli 2022
4 U 639/21 11. Juli 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 171/18
1. September 2021
22 U 171/18 1. September 2021
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 49/19
7. April 2021
VIII ZR 49/19 7. April 2021
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 315/18
27. Mai 2020
VIII ZR 315/18 27. Mai 2020
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 240/18
9. Oktober 2019
VIII ZR 240/18 9. Oktober 2019
Urteil vom Landgericht Münster - 2 O 134/16
14. Mai 2018
2 O 134/16 14. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (9. Zivilsenat) - 9 U 18/15
23. November 2015
9 U 18/15 23. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 86/13
25. Februar 2014
I-1 U 86/13 25. Februar 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10236/12
12. September 2012
8 A 10236/12 12. September 2012