Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
BGB § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 150/15
8. April 2016
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V ZR 150/15 | 8. April 2016 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 22 U 2/02 Baul
3. Dezember 2003
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22 U 2/02 Baul | 3. Dezember 2003 |