Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 606 Kurze Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1219/10
9. April 2011
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10 U 1219/10 | 9. April 2011 |