BGB § 606 Kurze Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1219/10
9. April 2011
10 U 1219/10 9. April 2011