Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1219/10

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Juni 2011.

Gründe

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Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

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Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

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Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers verlangen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten verjährt ist. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin bezüglich des von diesem dem Beklagten zur Verfügung gestellten Lkw ein Leihverhältnis im Sinne von § 598 BGB zustande gekommen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Überlassung des Lkw durch ihren Versicherungsnehmer an den Beklagten um ein ohne Rechtsbindungswillen eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, auf welches die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB keine Anwendung finden könnte. Wie die Klägerin selbst darlegt, kommt es bei der Frage, ob die Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit gegenseitigen Pflichten erfolgt, auf die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Anlass und den Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihre wirtschaftliche Bedeutung sowie die Interessenlage der Parteien an. Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin einen Agrarhandel betreibt und vom Beklagten dessen Getreideernte aufkaufen wollte. Es ist weiter zu beachten, dass er in diesem Rahmen dem Beklagten den Lkw zur Verfügung stellte, damit dieser das geerntete Getreide zum Silo des Versicherungsnehmers der Klägerin transportieren konnte. Der Beklagte hatte andererseits ein Interesse daran, im Zeitpunkt seiner Ernte zuverlässig ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen. Damit hatten beide Parteien der Überlassungsvereinbarung ein jeweils eigenes Interesse daran, dass der Beklagte das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin nutzen konnte. Von einem rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis kann bei dieser Sachlage nicht mehr ausgegangen werden. Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handelte es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um eine bloße Hilfe unter Nachbarn, sondern der Lkw sollte gezielt dazu eingesetzt werden, vom Hof des Beklagten das Getreide zu dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu bringen, der es erwerben wollte.

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Da somit von einem Leihvertrag auszugehen ist, findet auch die Verjährungsvorschrift des § 606 BGB Anwendung. Da der Versicherungsnehmer der Klägerin den Lkw in beschädigten Zustand zurückerhalten hat, stehen Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung der verliehenen Sache in Rede. Diese verjähren in sechs Monaten, wobei die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Verleiher die Sache zurückerhält. Diese Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Anspruchsinhaber seinen Schadensersatzanspruch abgetreten hat oder wenn der Anspruch wie im vorliegenden Fall auf einen Versicherer übergegangen ist, weil er dem ursprünglichen Anspruchsinhaber (seinem Versicherungsnehmer) den entstandenen Schaden ersetzt hat. Da der nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. übergehende Anspruch durch den Übergang seine Rechtsnatur nicht verändert, geltend nicht nur die selben Verjährungsvorschriften wie vor dem Rechtsübergang, sondern es laufen auch bereits begonnene Verjährungsfristen weiter (Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Aufl. § 22 Rdn. 66).

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Soweit die Klägerin geltend macht, dass für einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß §§ 604 Abs. 1, 275, 281, 283 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, übersieht sie, dass ein Fall des § 604 BGB nicht vorliegt, da ihr Versicherungsnehmer unstreitig den Lkw am 1.8.2007 zurückerhalten hat. Dass § 606 BGB mit der kurzen Verjährungsfrist dann nicht anwendbar sein soll, wenn der Schadensersatzanspruch auf einen Dritten übergegangen ist, ergibt sich aus den von ihr genannten Stellen in dem Kommentar von Palandt nicht. Ihrer Auffassung, dass die Vorschrift des § 86 VVG (hier anwendbar § 67 VVG a. F., da der Versicherungsfall im Jahr 2007 war) leer laufen würde, wenn die Bestimmung des § 606 BGB auf Schadensersatzansprüche aus dem Leihvertrag auch dann noch Anwendung findet, wenn diese Ansprüche auf einen Versicherer übergegangen sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch nach § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) erwirbt der Versicherer den Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers nur in der Form, in welcher dieser Anspruch besteht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Versicherungsanspruch ihres Versicherungsnehmers reguliert und damit dessen Anspruch gegen den Beklagten erworben hat, war dieser Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits verjährt. Sie konnte ihn somit nur in bereits verjährter Form erwerben. Dass Verjährung eintreten konnte, bevor die Klägerin den Anspruch erworben hat, liegt daran, dass die Klägerin vor der Regulierung aus dem Versicherungsvertrag zunächst einen Rechtsstreit mit ihrem Versicherungsnehmer um ihre Einstandspflicht geführt hat. Bei einer sofortigen Regulierung hätte sie selbst den Anspruch gegen den Beklagten vor Eintritt der Verjährung geltend machen können. Im Übrigen hätte sie durchaus die Möglichkeit gehabt, mit ihrem Versicherungsnehmer Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass dieser für eine Hemmung der Verjährung seines Anspruchs gegen den Beklagten Sorge trägt. Schließlich hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Verjährung des Ersatzanspruchs dadurch zu verhindern, dass sie gegen den Beklagten eine Feststellungsklage erhebt mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beklagte ihrem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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Da der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin ihn erworben hat, bereits seit mehr als einem Jahr verjährt war, konnten etwaige Verhandlungen welche die Klägerin ab dem 8.5.2009 mit dem Beklagten aufgenommen hat, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. Der Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin die Forderung ihres Versicherungsnehmers reguliert und damit dessen Ersatzansprüche gegen den Beklagten erworben hat, kann nicht als Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten seit mehr als einem Jahr bereits verjährt. Diese Verjährung konnte der Beklagten jedem Erwerber des gegen ihn gerichteten Ersatzanspruchs gemäß § 404 BGB entgegenhalten. Der Umstand, dass ein Dritter - sei es kraft Abtretung, sei es kraft gesetzlichen Forderungsübergangs - den Ersatzanspruch des ursprünglich Geschädigten erwirbt, rechtfertigt es nicht, diesen Anspruch wieder aufleben zu lassen und so die bereits für den Schädiger eingetretene Rechtssicherheit zu beseitigen.

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Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 23.248,94 € festzusetzen.

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