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BGB § 606 Kurze Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 175/24
14. Januar 2025
7 SLa 175/24 14. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 120/15
4. April 2017
9 U 120/15 4. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1219/10
9. April 2011
10 U 1219/10 9. April 2011