Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.