Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 3/09 - 1

Tenor

I. Die Erstberufung der Beklagten zu 4) gegen das am 27.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 12/05 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung des Klägers wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 12/05 – unter Zurückweisung derselben im Übrigen in Ziffer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 4) – verurteilt, an den Kläger 60.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 4) - verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vorfall vom 12.02.2004 in den Räumen der K.klinik P. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

III. Die Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 4) – verurteilt, an den Kläger 5.371,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 65 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 1) und 4) tragen 35 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 4) tragen zu 30 % der Kläger und diese selbst zu 70 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die andere Partei leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Mit der Klage hat der Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall geltend gemacht, den er am 12.02.2004 als Arbeitnehmer der Fa. J. W. GmbH, einer Heizungsbaufirma, erlitten hat, die von der Erstbeklagten als Subunternehmerin beauftragt worden war.

Die Erstbeklagte war als Generalunternehmerin beauftragt worden, den Rohbau und Ausbau der K.klinik P. zu erstellen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Mitarbeiter der Erstbeklagten (Projektleiter/Polier). Mit der Ausführung der Rohbauarbeiten beauftragte die Erstbeklagte die Beklagte zu 4), die ihren Geschäftssitz in Bukarest hat. Im Rahmen dieses Vertrages war die Beklagte zu 4) auch zur Absicherung der Deckenaussparungen verpflichtet.

Bei Einmessen einer Rohrtrasse stürzte der Kläger durch eine mit Abdeckplatten überdeckte Öffnung des 1. Untergeschosses ca. 5 m tief auf den Betonfußboden des 2. Untergeschosses und erlitt dabei schwere Verletzungen.

Für die nicht ordnungsgemäße Abdeckung macht der Kläger alle Beklagten verantwortlich und hat ein Schmerzensgeld von 100.000 EUR, materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.798,76 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht aller Beklagten für künftige Schäden begehrt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 589 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen und die Beklagte zu 4) unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 EUR und von Schadensersatz in Höhe von 5.371,97 EUR verurteilt sowie deren Einstandspflicht für Zukunftsschäden festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1) hafte weder unter vertraglichen noch deliktischen Gesichtspunkten. Eine unmittelbare vertragliche Haftung bestehe mangels eines Schuldverhältnisses nicht. Aber auch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme eine Haftung nicht in Betracht. Die Erstbeklagte sei mit Blick auf die vertragliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen zu den Nachfolgeunternehmen nämlich nicht sicherungspflichtig. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht unter dem Aspekt von dem Besteller eines Werkvertrages obliegender Schutzpflichten, denn dem Besteller oblägen keine Schutzpflichten zugunsten eines weiteren von ihm hinzugezogenen Werkunternehmers, da die entsprechenden Werkverträge keinen Anhaltspunkt für einen Schutzwillen des an sich Berechtigten aufwiesen. Die Arbeitgeberin des Klägers sei erst hinzugezogen worden, nachdem die Rohbauarbeiten durch die Beklagte zu 4) vollendet worden waren. Dass der mit dieser geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten anderer am Bau Beteiligter entfalten sollte, lasse sich diesem nicht entnehmen, zumal die Nachfolgeunternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen für ihren Gefahrenbereich selbständig verantwortlich sein sollten.

Deliktische Ansprüche gemäß § 831 BGB bestünden ebenfalls nicht, da die für die ordnungsgemäße Herstellung der Abdeckungen verantwortliche Beklagte zu 4) als selbstständiger Unternehmer nicht in dem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen gewesen sei, dass sie als dessen Hilfsperson angesehen werden müsse.

Die Beklagte zu 1) treffe auch keine deliktische Einstandspflicht aus eigenem Verschulden (§ 823 Abs. 1 BGB). Den ihr selbst obliegenden Sicherungs- und Kontrollpflichten sei sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend nachgekommen.

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) seien nicht ersichtlich, da der Kläger schon nicht vorgetragen habe, dass diese für den sicherheitsrelevanten Bereich zuständig gewesen seien.

Allerdings stünden dem Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 4) zu, denn diese habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Befestigung der Abdeckplatten verletzt. Dass deren Befestigung zum Unfallzeitpunkt nur unzureichend gewesen sei, sei unstreitig. Hierfür sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagte zu 4) verantwortlich, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass andere Handwerker in diesem Bereich gearbeitet haben und hierfür die mit Nägeln fest geschossene Abdeckplatte entfernt werden musste. Dem diesbezüglichen Beweisangebot der Beklagten zu 4) habe nicht nachgegangen werden müssen, da sie die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt hat (§ 379 ZPO).

Der Höhe nach sei unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 EUR gerechtfertigt. Seinen materiellen Schaden habe der Kläger in Höhe von 5.371,97 EUR belegt.

Hiergegen haben sowohl die Beklagte zu 4) als auch der Kläger Berufung eingelegt.

Die Beklagte zu 4) wendet sich mit ihrer Erstberufung gegen ihre Verurteilung. Der Kläger verfolgt mit seiner Zweitberufung seine Klageanträge gegen die Beklagten zu 1) bis 3) weiter und begehrt bezüglich der Beklagten zu 4) die vollständige Aufrechterhaltung des gegen diese am 18.06.2005 ergangenen Versäumnisurteils (Bl. 115 ff.), mit dem diese zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 EUR verurteilt wurde.

Die Beklagte zu 4) meint, die Feststellung des Landgerichts, für eine nachträgliche Entfernung mit anschließender fehlerhafter Befestigung der Abdeckung bestünden keine Anhaltspunkte, sei falsch und in sich auch nicht logisch. Der Sachverständige Dr. F. habe ausgeführt, dass aufgrund des Schadensbildes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Abdeckplatten ursprünglich ordnungsgemäß befestigt gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass, wenn nicht genügend Auflagefläche vorhanden gewesen wäre, die Schussapparate nicht richtig funktioniert hätten. Letztlich hänge die Beantwortung der Beweisfrage nach Aussage des Sachverständigen von einer zuverlässigen Rekonstruktion der Unfallstelle und der Kenntnis davon ab, in welchem Bereich tatsächlich die Stahlnägel noch sichtbar waren oder nicht. Bei seiner Beurteilung habe das Landgericht die Zeugenaussage R. sowie das im Anschluss an den Vorfall gefertigte Protokoll vom 12.02.2004 (Bl. 91) unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergebe, dass das festgestellte Schadensbild eindeutig darauf hingewiesen habe, dass ein Herausreißen durch Dritte stattgefunden habe. Ebenso habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger selbst vorbereitende Arbeiten für seine Arbeitgeberin in diesem Bereich ausgeführt habe und auch andere Handwerker, z.B. der Elektriker, dort tätig gewesen seien. Es sei auch nicht Aufgabe der Beklagten zu 4), darzutun und zu belegen, welche Negativtatsachen vorgelegen haben könnten, nachdem sich sowohl aus dem Gutachten als auch aus den Anhörungen des Sachverständigen ergeben habe, dass ihre Arbeiten ordnungsgemäß gewesen seien.

Schließlich habe sie die ordnungsgemäße Befestigung der Abdeckplatten unter Beweis gestellt, wobei das Landgericht übersehen habe, dass sie neben dem Zeugen A., dessen Anschrift sie nicht habe beibringen können, zu dem gleichen Beweisthema den Zeugen C. G. benannt habe.

Die Beklagte zu 4) beantragt (Bl. 641, 733),

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.11.2008 – 16 O 12/05 – die Klage gegen die Beklagte zu 4) abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 690, 733),

die Berufung der Beklagten zu 4) zurückzuweisen.

Er verteidigt im Hinblick auf die Berufung der Beklagten zu 4) das angefochtene Urteil. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) habe bereits darin bestanden, dass sie die Auflageflächen für die Abdeckplatte zu gering bemessen habe, so dass diese bei Auftreten auf die verschlossene Deckenaussparung wie eine Falltür nach unten geklappt und der Kläger abgestürzt sei. Dabei seien die zur Befestigung eingeschossenen Nägel herausgerissen worden. Zudem hätten sämtliche Zeugen bestätigt, dass die Abdeckung nicht entfernt worden sei, zumal dies für deren Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei.

Soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen worden sei, sei das Urteil des Landgerichts rechtsfehlerhaft.

Die Beklagte zu 1) hafte bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des mit der Arbeitgeberin des Klägers geschlossenen Subunternehmervertrages. Aus diesem folge die vertragliche Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Personen, Eigentum und sonstige Rechtsgüter ihres Vertragspartners nicht verletzt werden. Diese Schutzwirkung erstrecke sich auch auf die zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer des Vertragspartners.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) durch die Beklagten zu 2) und 3) vor Ort tätig geworden sei, indem sie die Arbeiten geleitet, überwacht und beobachtet habe. Sie habe die Verantwortung nie aus der Hand gegeben, vielmehr sei sie in einer Linie mit den übrigen Beklagten zu sehen. Das gelte umso mehr, als es um die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten aus § 12a VBG gehe, bei denen es sich um gesetzliche Verkehrssicherungspflichten handele, so dass eine Haftungsentlastung der Beklagten zu 1) vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommen könne. In diesem Zusammenhang mache sich der Kläger auch den Sachvortrag der Beklagten zu 4) zu eigen, wonach die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Materialien zur Verfügung gestellt und die Arbeitsleistungen der Beklagten zu 4) nach dem Entsendegesetz erbracht worden sind. Hieraus folge, dass die Arbeiter der Beklagten zu 4) in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1) integriert worden seien mit der Folge, dass die Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Klägers in den vertraglichen Schutzbereich der Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Arbeitgeberin einbezogen gewesen seien. Eine Exkulpation komme deshalb nicht in Betracht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht genauso schutzwürdig sein solle wie ein beliebiger Besucher des Bauherrn, der jedenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei. Durch die vertragliche Verbindung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehe ein besonderes Näheverhältnis. Stillschweigend sei dabei weiter vereinbart, dass die Parteien sämtliche erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften einhalten werden. Dabei impliziere die Pflichtverletzung, also die Verletzung des § 12a VBG, das grundsätzlich vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) bis 3). Der Schutz Dritter und die Schutzverpflichtung ergebe sich zudem aus den berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere aus den §§ 1 ff. VBG.

Schließlich ergebe sich die Haftung der Beklagten zu 1) auch aus §§ 823, 831 BGB, denn die Beklagte zu 4) sei als Verrichtungs– und Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) tätig geworden, da ihre Arbeiter in die Arbeitsabläufe der Beklagten zu 1) integriert gewesen seien.

Zudem sei, wovon auch das Landgericht im Versäumnisurteil vom 18.07.2005 zu Recht ausgegangen sei, ein Schmerzensgeld von 100.000 EUR für die Verletzungen des Klägers angebracht. Bei seiner Urteilsbegründung habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger, wie sich erst später herausgestellt habe, zusätzlich an einer nicht mehr reparablen erektilen Dysfunktion leide, durch die sein gesamtes Sexualverhalten gestört sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 675, 676, 733),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 12.02.2004;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Vorfall vom 12.02.2004 in den Räumen der K.klinik P. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist;

die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.798,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 18.07.2005 wieder herzustellen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen (Bl. 636, 693, 733),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen zunächst das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Die Beklagten zu 1) bis 3) weisen nochmals darauf hin, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) ein Subunternehmervertrag, der auch die selbstständige Übernahme sämtlicher Abdeckarbeiten durch die Beklagte zu 4) beinhaltet habe, bestanden habe, in dessen Rahmen die Beklagte 4) selbstständig und eigenverantwortlich tätig geworden sei. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers sei verspätet. Eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) scheide deshalb aus.

Eine vertragliche Haftung komme mangels vertraglicher Grundlage bzw. einer vertraglichen Sonderbeziehung nicht in Betracht. Aber auch eine Haftung nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bestehe nicht. Es fehle bereits an der anerkannten Voraussetzung der Gläubigernähe zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger, denn diese sei mit Blick auf die vertragliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen zu den Nachfolgeunternehmen grundsätzlich nicht sicherungsverpflichtet gewesen. Ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten habe sie wirksam vertraglich auf die von ihr sorgfältig ausgesuchte und überwachte Subunternehmerin, die Beklagte zu 4) übertragen. Den ihr danach noch obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten sei sie umfassend nachgekommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2010 (Bl. 733 ff.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.03.2010 (Bl. 744 f.) und der Beklagten zu 1) bis 3) vom 12.03.2010 (Bl. 750 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Erstberufung der Beklagten zu 4) sowie die Zweitberufung des Klägers sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat die Erstberufung der Beklagten zu 4) jedoch keinen Erfolg (I.), wohingegen die Zweitberufung des Klägers (II.) insoweit Erfolg hat, als ihm die vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegen die Beklagte zu 1) zustehen und diese auch entsprechend seinem Feststellungsantrag zum Ersatz seines zukünftigen Schadens verpflichtet ist. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Erstberufung der Beklagten zu 4)

Die Berufung der Beklagten zu 4) hat keinen Erfolg, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in der ausgeurteilten Höhe zu, §§ 831, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 4) hat, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen § 12a VBG den Deckendurchbruch nicht ausreichend gegen Absturzgefahr abgesichert hat.

Dass der Beklagten zu 4) insoweit die Verkehrssicherungspflicht oblegen hat, ergibt sich aus dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Subunternehmervertrag betreffend die Ausführung der Rohbauarbeiten (Anlage B 1, Bl. 85 ff.) und ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Unstreitig ist auch, dass der Kläger auf eine solche Abdeckung getreten ist, diese nachgegeben hat und der Kläger ca. 5 m abgestürzt ist. Allein hieraus ergibt sich schon, dass die Abdeckung nicht ordnungsgemäß befestigt war. Dass hierfür die Beklagte zu 4) verantwortlich ist, hat das Landgericht aufgrund umfassender Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ohne Rechtsfehler festgestellt.

Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem Gutachten (Bl. 421 ff.) ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 4) gewählte Art der Abdeckung (21 mm dicke Betoplan-Platten) als auch deren Befestigung mittels eingeschossenen Nägeln zulässig ist und grundsätzlich keinen Sicherheitsbedenken begegnet. Bei seiner Anhörung (Bl. 579 ff.) hat der Sachverständige zu dem Schadenshergang ausgeführt, dass dann, wenn aus der abgestürzten Betoplan-Platte und auch aus der Decke noch Nägel heraus gestanden haben sollten, dies darauf hindeute, dass etwas befestigt worden sei. Weiter führt er aus, dass er aufgrund des Schadensbildes der Auffassung sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Abdeckplatten ursprünglich ordnungsgemäß befestigt wurden, nachträglich aber entfernt und dann nicht mehr richtig befestigt worden seien. Diese Schlussfolgerung begründet er damit, dass die verwendeten Schussapparate dann nicht richtig funktionieren, wenn nicht genügend Auflagefläche vorhanden ist. Einschränkend fügte er allerdings hinzu, dass er dies nicht mit 100prozentiger Sicherheit sagen könne, da es auch bei zu geringer Auflage möglich sein könne, dass der Schussakkord ordnungsgemäß funktioniere. Seine zunächst klare Aussage muss der Sachverständige dann allerdings auf Nachfrage relativieren, wenn er ausführt, dass alles von einer Rekonstruktion der damaligen Unfallörtlichkeit abhänge, insbesondere von der tatsächlich vorhandenen Auflagefläche und dem genauen Vorhandensein der Stahlnägel. Sollten die Stahlnägel um die gesamte Deckenaussparung herausgestanden haben, spreche dies für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu 4). Sollte es allerdings so gewesen sein, dass die Stahlnägel nur partiell in einem Bereich herausgestanden haben und auf der anderen Seite der Deckenaussparung nicht, so könne dies durchaus darauf hindeuten, dass in dem gegenüberliegenden Bereich nicht genügend Auflagefläche war, der Kläger dort aufgetreten ist und sich in diesem Zusammenhang ein „Falltüreffekt“ ergeben haben könnte. Möglich wäre aber auch, dass in dem gegenüberliegenden Bereich Stahlnägel vorhanden waren, diese allerdings in der Abdeckungsplatte stecken geblieben und mit dieser abgestürzt seien. Insgesamt lasse sich diese Frage schlüssig nur beantworten, wenn man eine zuverlässige Rekonstruktion der Unfallstelle vornehmen könnte und wisse, in welchem Bereich tatsächlich die Stahlnägel noch sichtbar waren oder nicht. Mit dieser Aussage hat der Sachverständige seine ursprünglich geäußerte Meinung eingeschränkt und letztlich offen gelassen, ob eine ordnungsgemäße Abdeckung durch die Beklagte zu 4) erfolgt ist. Damit muss er die Frage, ob die Beklagte zu 4) die Abdeckung ursprünglich ordnungsgemäß befestigt hat, sie im Nachhinein nochmals entfernt und nicht mehr ordnungsgemäß befestigt wurde, offen lassen, weil ihm keine Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, die genauere Feststellungen ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4) ergibt sich deshalb weder aus dem Gutachten selbst noch aus der Anhörung des Sachverständigen, dass ursprünglich eine ordnungsgemäße Befestigung vorgelegen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen R. (Bl. 217 ff.). Dieser hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers (vgl. Protokoll vom 22.09.2005, Bl. 135) lediglich bestätigt, dass er aufgrund einer Sichtkontrolle und nach Überprüfung der Unverschieblichkeit durch Dagegentreten mit dem Fuß von einer ordnungsgemäßen und sicheren Abdeckung ausgegangen sei. Auch der Kläger hat bestätigt (Bl. 135 f.), dass er gesehen habe, dass die Abdeckplatte mit Nägeln befestigt war, weshalb er nach seinem optischen Eindruck von einer ordnungsgemäßen Abdeckung ausgegangen sei. Nach dem Betreten der ersten Abdeckplatte sei diese plötzlich nach unten weggekippt und er habe keinen Halt mehr gefunden. Dies zeigt, dass die durchgeführte Sichtkontrolle keine Zweifel in Bezug auf eine ordnungsmäßige Befestigung geweckt hat. Auch die Prüfung der Unverschieblichkeit der Platte mit dem Fuß belegt noch nicht unbedingt, dass diese auch eine ausreichende Auflage und Befestigung hat, denn durch einen Fußtritt werden im Vergleich zu dem Gewicht einer Person nur geringe Kräfte auf die Platte ausgeübt.

Schließlich ist auch das von der Beklagten zu 4) in Bezug genommene Protokoll vom 12.02.2004 (Bl. 91) wenig aussagekräftig. Der Beklagte zu 3), Polier der Beklagten zu 1), hat dort lediglich festgehalten, dass bei der Besichtigung der Unfallstelle die Abdeckung gefunden wurde, welche noch die Stahlnägel vom Anschießen der Abdeckung enthalten habe. Für die von ihm daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Abdeckung entfernt und danach nicht mehr ausreichend gesichert worden sei, fehlt es allerdings an einer ausreichenden Begründung. Wie der Sachverständige Dr. F. nachvollziehbar und plausibel erläutert hat, hätte für eine solch sichere Annahme dargestellt werden müssen, wo genau die Stahlnägel noch vorhanden waren. Letztlich fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um festzustellen, dass die Beklagte zu 4) die Abdeckplatten tatsächlich ordnungsgemäß befestigt hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach Würdigung der Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangt ist, dass für etwa in diesem Bereich tätige Unternehmen keine Veranlassung bestanden hat, die Abdeckplatte zu entfernen, und hieraus dem Schluss gezogen hat, dass sie von Anfang an nicht ordnungsgemäß befestigt war.

Die mit Nägeln unter Verwendung eines sog. Schussapparats befestigte Abdeckung war nur unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel zu entfernen, was schon nahelegt, dass nachfolgende Unternehmen diese nur bei zwingender Notwendigkeit entfernen werden. Eine solche ist für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Klägers nicht ersichtlich, da durch diese große Deckenaussparung keine Leitungen zu verlegen waren. Dies haben die Zeugen Sp. (Bl. 563 ff.) und J. (Bl. 565 ff.) bei ihrer Vernehmung bestätigt. Danach hat die Firma W., Arbeitgeberin des Klägers, zum Unfallzeitpunkt in dem fraglichen Bereich noch nicht gearbeitet. Lediglich der Kläger war dort vorbereitend mit dem Einmessen der Rohrtrasse beschäftigt. Der Zeuge Sch., der zum damaligen Zeitpunkt mit Elektroinstallationsarbeiten beschäftigt war, hat ebenfalls bestätigt, dass er in diesem Bereich nicht gearbeitet habe (vgl. Bl. 215 ff.). Danach liegen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in diesem Bereich Arbeiten ausgeführt wurden, die zudem noch ein Entfernen der Abdeckplatten erforderlich gemacht hätten. Gegen eine solche Erforderlichkeit spricht auch, dass es sich bei dem Deckendurchbruch offensichtlich um eine Öffnung für eine Treppe handelte, durch die überhaupt keine Rohre oder Leitungen geführt wurden.

Es ist auch unwahrscheinlich, dass sonstige Dritte die ordnungsgemäß befestigte Abdeckplatte entfernt haben, denn hierfür wäre entsprechendes Werkzeug erforderlich gewesen, um die in die Betondecke eingeschossenen Nägel aus ihrer Verankerung zu lösen.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch kein Beweisangebot der Beklagten zu 4) übergangen. Zwar ist es richtig, dass diese den Zeugen G. „zum gleichen Beweisthema, zu dem jeweils der Zeuge A. benannt wurde“, benannt hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 04.12.2007, Bl. 494). Es ist aber nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund dieser bestätigen können sollte, dass der Zeuge A. noch am 11.02.2004 eine Überprüfung vorgenommen und im streitgegenständlichen Bereich eine ordnungsgemäße und gesicherte Verschließung vorgefunden hat. Dies könnte allenfalls der Zeuge A. aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Inwiefern auch der Zeuge G. hierzu Angaben machen kann, hätte einer näheren Darlegung bedurft, zumal auch eine ausdrückliche Benennung des Zeugen A. hierzu erstinstanzlich nicht erfolgt ist. Die Berufungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass und aus welchem Grund der Zeuge G. hierzu hätte Angaben machen können. Einer Vernehmung dieses Zeugen bedurfte es deshalb nicht.

Bei Würdigung dieser gesamten Umstände hat es das Landgericht zu Recht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte zu 4) für die nicht ordnungsgemäße Befestigung der Abdeckplatte verantwortlich ist. Diese objektive Pflichtverletzung indiziert die Verletzung der inneren Sorgfalt (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 54). Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden des Klägers, da die nach § 12a VBG vorgeschriebene Ausführung der Abdeckung von Deckendurchbrüchen den eingetretenen Schaden gerade verhindern soll. Für die von ihren Arbeitern begangene Verkehrssicherungspflichtverletzung hat die Beklagte zu 4) gemäß § 831 BGB einzustehen. Den nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat sie nicht geführt.

Die Berufung der Beklagten zu 4) war danach zurückzuweisen.

II. Zweitberufung des Klägers

Die Berufung des Klägers hat nur Erfolg, soweit er Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend macht. Gegen diese stehen ihm gemäß §§ 280, 278, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 60.000 EUR sowie ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.371,97 EUR zu. Ebenso ist sein auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichteter Antrag begründet. Dagegen bleibt seiner Berufung der Erfolg versagt, soweit er darüber hinausgehende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht und auch die Beklagten zu 2) und 3) in Anspruch nehmen will.

1.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 280, 278, 253 Abs. 2 BGB zu.

a. Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage kommen, da zwischen beiden Parteien keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht, allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht.

aa. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wird danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger – hier der Fa. W. – und Drittem – hier dem Kläger – eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis, besteht. Dieses Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Voraussetzung ist ferner, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115 ff. Rn. 16 m. w. N., zitiert nach juris).

bb. Im Rahmen des Werkvertrags hat der Besteller alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Unternehmer bei der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu bewahren (Rösch in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 631 BGB Rn. 167). Insofern ist anerkannt, dass die für Dienstverträge geltende Vorschrift des § 618 BGB auf Werkverträge sinngemäß Anwendung findet (BGHZ 5, 62; BGH NJW 1958, 710 Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris). Danach gehört es auch bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragspartners erstrecken soll; der Vertrag gilt also auch zu Gunsten dieser Personen als abgeschlossen (§ 328 BGB). Voraussetzung ist, dass es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren bestimmbaren Personenkreis handelt (BGH NJW 1958, 710 Rn. 18, zitiert nach juris; Staudinger/Rainer Jagmann (2009) § 328 BGB Rn. 255).

cc. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in die durch den Werkvertrag zwischen der Firma W., seiner Arbeitgeberin, und der Beklagten zu 1) grundsätzlich begründeten Schutzpflichten einbezogen. Diese umfassen in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB auch die Pflicht des Bestellers, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Unter Räumen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die den Arbeitern zugewiesenen Arbeitsplätze, die sich nicht in einem geschlossenen und gedeckten Gebäude befinden, zu verstehen (BGHZ 26, 365 ff. Rn. 17, zitiert nach juris). Mithin gehört auch der Rohbau des zu errichtenden Gebäudes, in dem der Kläger als Arbeitnehmer der Firma W. vertragsgemäß Arbeiten auszuführen hatte, zu den Räumen im Sinne des § 618 BGB (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 403 unter 1.). Diese Pflicht, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen, hat die Beklagte zu 1) zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Firma W. dadurch abbedungen, dass sie nach der vertraglichen Gestaltung (vgl. die Sicherheitsordnung, Bl. 95 ff. und die Baustellenordnung, Bl. 147 ff.) die Sicherungspflichten für die Baustelle den jeweiligen Unternehmern auferlegt hat. Dies ist gegenüber einem selbstständigen Unternehmer auch zulässig (BGHZ 56, 269 ff. Rn. 24, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers geht, der für den Werkunternehmer tätig geworden war (BGH aaO.; BGHZ 26, 365 ff. Rn. 21). Insoweit muss nämlich die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in § 618 BGB festgelegten Pflichten nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, auch im Bereich des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden. Das ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschriften, der dahin geht, die in abhängiger Arbeit Stehenden im größtmöglichen Umfang vor den Gefahren zu schützen, die ihre Verrichtungen für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich zu bringen pflegen. Dies gilt auch dann, wenn jemand einen Vertrag schließt, nach dessen Inhalt ihm ein Arbeitserfolg durch die Tätigkeit abhängiger Arbeitnehmer seines Vertragspartners zu erbringen ist. Übernimmt es der Werkbesteller, zur Erreichung dieses Erfolges den Arbeitnehmern die nötigen Räume, Vorrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen, treffen ihn auch die in § 618 BGB festgelegten Fürsorgepflichten unabdingbar (BGH aaO.). Danach war die Beklagte zu 1) trotz gegenteiliger Vereinbarung mit der Firma W. verpflichtet, deren Arbeitnehmern die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.

Durch die Anwendung des § 619 BGB wird die Haftung der Beklagten zu 1) als Bestellerin auch nicht unzumutbar ausgedehnt, weil sie es selbst in der Hand hat, ihre Vertragspartner, denen sie die eigentlich ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten jedenfalls für ihr jeweiliges Gewerk überträgt, auszusuchen und auf deren ausreichende Solvenz bzw. eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Fälle zu achten. Diese Möglichkeit hat der abhängig Beschäftigte nicht.

b. Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1) verletzt, denn der Deckendurchbruch war, als sie den Rohbau dem Kläger für seine Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, entgegen § 12 BGV C 22 nicht ausreichend sicher (unverschiebbar und begehbar) abgedeckt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden. Zwar war für die ordnungsgemäße Abdeckung der Deckendurchbrüche in erster Linie die Beklagte zu 4) als Rohbauunternehmer verantwortlich. Dies entspricht auch der vertraglichen Ausgestaltung des zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) geschlossenen Vertrages. Gegenüber dem Kläger haftet die Beklagte zu 1) für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) jedoch nach § 278 BGB, da sie sich dieser zur Erfüllung ihrer (vertraglichen) Fürsorge- und Schutzpflichten bedient hat.

Danach ist die Beklagte zu 1) dem Kläger wegen des Unfalls vom 12.02.2004 gemäß §§ 280, 278, 253 Abs. 2, 328 BGB dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

2.

Demgegenüber stehen dem Kläger keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu.

a. Allgemein ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die aus dieser Quelle entspringenden Gefahren für die Rechtsgüter Dritter möglichst nicht verwirklichen. Er hat daher diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2007, 762 Rn. 11 m. w. N., zitiert nach juris; Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 46; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1845). Eine Baustelle stellt eine solche Gefahrenquelle dar, deren Schutz nicht zuletzt durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften konkretisiert wird.

b. Die Beklagte zu 1) hat jedoch die ihr als Generalunternehmerin zunächst obliegenden Verkehrssicherungspflichten durch Vertrag wirksam auf die jeweiligen Nachunternehmer übertragen. So war im Streitfall die Beklagte zu 4) als Rohbauunternehmer verpflichtet, die von ihr selbst hergestellten Deckendurchbrüche ausreichend zu sichern. Für deren Pflichtverletzung haftet die Beklagte zu 1) aber nicht nach § 831 BGB, denn nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung war die Beklagte zu 4) als selbstständiger Unternehmer tätig geworden. Dieser ist im Allgemeinen nicht in dem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden muss. Soweit der Kläger sich nunmehr das Vorbringen der Beklagten zu 4) zu eigen macht, wonach diese lediglich die Arbeitskräfte nach dem Entsendegesetz zur Verfügung gestellt hat, die dann voll in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1) integriert worden seien, steht dem der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung entgegen. Dieser liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für das erstinstanzliche mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze entkräftet werden kann (vgl. BGH BGHReport 2005, 1618). Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt wurde, ist der Senat an diese Feststellungen gebunden.

c. Dem Kläger steht aber auch kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eigener Sicherungs- und Kontrollpflichten durch die Beklagte zu 1) zu.

Das Landgericht hat hierzu ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte zu 1) noch am Tage vor dem Unfall eine ordnungsgemäße und vollständige Sicherheitsbegehung durch einen eigenen Sicherheitsbeauftragten, den Zeugen R., hat ausführen lassen. Dieser habe dabei auch die Bodenabdeckung routineartig und stichprobenartig überprüft. Außer einer Sichtkontrolle habe er auch überprüft, ob die Abdeckungen unverschiebbar waren. Dabei seien ihm keine Sicherheitsmängel aufgefallen. Damit hat die Beklagte zu 1) den ihr obliegenden Sicherungs- und Kontrollpflichten genügt (vgl. OLG Hamm VersR 1997, 124), was auch der Sachverständige Dr. F. als ausreichend angesehen hat. Hiergegen hat der Kläger letztlich auch nichts mehr erinnert.

3.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass schon nicht dargetan sei, dass diese innerhalb des Unternehmens der Beklagten zu 1) überhaupt für den sicherheitsrelevanten Bereich zuständig gewesen seien (vgl. auch BGH VersR 2005, 1397 ff. Rn. 26, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass sie für die Beklagte zu 1) auf der Baustelle tätig geworden sind, genügt nicht. Hierzu hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nichts weiter vorgetragen.

4.

Der Höhe nach hat das Landgericht zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR für gerechtfertigt gehalten (a.). Wegen der nicht auszuschließenden künftigen Unfallfolgen ist auch der Feststellungsantrag begründet (b.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.371,97 EUR zu (c.).

a. Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld von 60.000 EUR im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers für angemessen erachtet hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat unfallbedingt eine Rippenserienfraktur, eine Wirbelfraktur 12. BWK, eine Beckenringfraktur, einen Hüftpfannenbruch sowie eine Handgelenksfraktur erlitten, wobei die Unfallfolgen operativ versorgt werden mussten und sich eine Reha-Maßnahme (26.02. bis 01.04.2004) angeschlossen hat. Dass der Kläger infolge dieser Verletzungen immer noch Bewegungseinschränkungen ausgesetzt ist, hat das Landgericht in seine Erwägungen ebenso eingestellt wie es entgegen der Auffassung des Klägers auch berücksichtigt hat, dass im weiteren Krankheitsverlauf unfallbedingte Durchblutungsstörungen im verunfallten rechten Bein und darüber hinaus sensorische/neurologische Beschwerden, wie im Arztbrief vom 08.01.2005 (Bl. 109) ausgeführt, festgestellt worden sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 EUR auch nach Auffassung des Senats angemessen aber auch ausreichend (vgl. Landgericht Kleve, Urteil vom 20.05.2005 – 1 O 522/03, Slyzik, Schmerzensgeldtabelle, IMMDAT Nr. 3508: Oberschenkeltrümmerfraktur / Kniegelenkfraktur; Hüftfraktur [hier: verschobene Hüftpfannenfraktur links]; o.Unterschenkelfraktur. Gedecktes Schädelhirntrauma. Lungenprellung und Brustkorbprellungen. Mann [Kraftfahrer]. 3 Tage Intensivstation. MdE "fast 5 Jahre" 100%. Schwerer Dauerschaden: Gehbehinderung; erhebliche Beinverkürzung. Muss auf Dauer starke Schmerzmittel einnehmen, die zu einer "massiven Magenempfindlichkeit" führten. Der Kl. "kann weder länger stehen noch gehen". Schwerbehindert nach Zusatz "G".).

b. Der Feststellungsantrag ist gegenüber der Beklagten zu 1) ebenfalls begründet. Dass im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen werden können, liegt auf der Hand und wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

c. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1) auch materielle Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.371,97 EUR zu.

Insoweit hat das Landgericht von den geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. die Aufstellung des Klägers Bl. 7 ff.) zu Recht die Kosten für das Privattelefon, für „Post, Kuverts und Briefmarken“ sowie für die Anschaffung von Kleidungsstücken und Toilettenartikeln mangels ausreichenden Sachvortrages, der deren Unfallbedingtheit belegt hätte, herausgerechnet. Ebenso wenig steht fest, dass die Magnetfeldtherapie medizinisch indiziert war. Mangels ausreichender Substantiierung sind auch die angeblich vorprozessual entstandenen Fahrtkosten für „Beratung beim Rechtsanwalt“ nicht erstattungsfähig. Hiergegen hat der Kläger auch nichts mehr erinnert.

Danach hat der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen die Beklagte zu 4) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 EUR, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.371,97 EUR sowie auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für Zukunftsschäden. Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner, § 421 BGB.

Die Beklagte zu 1) schuldet allerdings aus dem Schmerzensgeldbetrag gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB Zinsen bereits ab dem 22.04.2004, da sie mit Schreiben vom 20.04.2004 ihre Einstandspflicht insgesamt abgelehnt hat. Dagegen wurde die Beklagte zu 4) vorprozessual nicht in Verzug gesetzt, so dass das Landgericht insoweit zu Recht lediglich Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt hat, § 291 BGB. Wegen des materiellen Schadensersatzanspruchs hat der Kläger nur Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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