Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 601/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf anteilige Rückbeförderungskosten und weitere Mehr- und Zusatzkosten im Zusammenhang mit einer Klassenfahrt nach Griechenland in Anspruch.
3Die Klägerin ist eine auf Studien-, Schul- und Klassenfahrten spezialisierter Reiseveranstalterin. Die beklagte Stadt ist nach § 6 Abs. 3 Schulgesetz NRW rechtlich zuständiger Schulträger der F Schule Köln. Unter dem 17.01.2011 wurde bei der Klägerin für eine Klasse der F Schule eine Gruppenreise nach Griechenland im Zeitraum vom 14. bis zum 23.10.2011 gebucht. Das Buchungsformular enthält den fettgedruckten Hinweis "Hiermit buchen wir verbindlich und unter Anerkennung ihrer Reisebedingungen folgende Gruppenreise und wurde von der Klassenlehrerin Frau U-L unterschrieben. Weiter wurde auf dem Formular bei der Unterschrift der Klassenlehrerin ein Stempel der Schule verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Formulars wird auf Bl. 53 d.A. Bezug genommen. Der Buchung zugrunde lag die Ausschreibung der Klägerin "L-tour Peloponnes". Die Klägerin verwendet AGB, in denen es unter Ziffer 2 Satz 2 und 3 heisst: Der Anmeldende vertritt bei Vornahme der Buchung sowie bei der gesamten weiteren Abwicklung des Reisevertrages sämtliche Mitglieder der Reisegruppe (Kunden), die namentlich zu nennen sind. Ist der Anmeldende Lehrer einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung, vertritt der Anmeldende den jeweiligen Träger, der Vertragspartner von DUT wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung und der AGB wird auf Bl. 50, 51 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin bestätigte die Buchung mit Schreiben vom 03.02.2011. Der Klägerin wurde am 23.09.2011 eine Namensliste der Reiseteilnehmer vor Reisebeginn überlassen, die mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift der Oberstudienrätin S versehen war. Unter dem 05.10.2011 übersandte die Klägerin die Reiseunterlagen und wies auf mögliche Streiks in Griechenland hin. Die Klasse trat die Reise an. Die Reisegruppe konnte aufgrund eines Generalstreikes in Griechenland, der auch von den Fähren unterstützt wurde, nicht die geplante Rückreise antreten. Mit Schreiben vom 21.10.2011 - gerichtet an die Klassenlehrerin - trat die Klägerin wegen des Streikes unter Berufung auf höhere Gewalt von dem Reisevertrag zurück. Die Rückreise verschob sich zunächst um zwei Tage, was einen längeren Aufenthalt im Hotel G nach sich zog. Dann musste die Gruppe - anstatt mit der Fähre von Patras nach Ancona überzusetzen - den Landweg mit Bus für die Rückreise wählen. Dabei wurden zwei zusätzliche Übernachtungen in Belgrad und Pula erforderlich. Da in Athen eine Schülerin erkrankte, konnte nicht die gesamte Gruppe die Rückreise antreten. Die Klägerin organisierte einen Hotelaufenthalt sowie einen Rückflug von Athen nach Köln/Bonn für drei Personen, die erkrankte Schülerin, die Lehrerin Frau U-L sowie eine weitere Begleitperson.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Reisevertrag bezüglich der Studienreise nach Griechenland zwischen ihr und der F Schule Köln zustande gekommen sei, so dass die Beklagte als Schulträgerin passivlegitimiert sei. Die F Schule Köln sei ordnungsgemäß durch Frau U-L vertreten worden. Dies ergebe sich bereits aus einer gesetzlichen Vertretung dem Gesetz. Nach § 59 II Nr.1 Schulgesetz NRW vertrete die Schulleitung die Schule nach außen im Rahmen des Bildungsauftrags und nach § 60 III Schulgesetz NRW könne sie dies auf die Lehrer übertragen. Diese Übertragung sei im Hinblick auf die Studienfahrt nach Griechenland erfolgt. Hierbei handle es sie sich um eine Schulveranstaltung iSv § 65 II Nr. 6 Schulgesetz NRW, welche im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags nach § 59 II Nr. 2 Schulgesetz NRW erfolgt sei. Auch aus Nr. 5.1 der Richtlinien für Schulfahrten ergebe sich, dass der Vertrag im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder im Namen der Erziehungsberechtigten abschlossen worden sei. Weiter sei die Klassenlehrerin bevollmächtigt gewesen. Die Vertretung der Beklagten ergebe sich aber auch aus den AGB der Klägerin, wonach der Anmeldende den jeweiligen Träger der Bildungseinrichtung vertrete. Die AGB seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Jedenfalls habe die Klägerin aufgrund der Verwendung des Schulstempels auf Buchung und Namensliste davon ausgehen dürfen, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und der F Schule Köln zustande gekommen sei. Die Oberstudienrätin S gehöre der Schulleitung an. Der durch die Erkrankung einer Schülerin erforderliche Hotelaufenthalt und der Rückflug seien durch die Klassenlehrerin mit Vollmacht im Namen der Schulleitung beauftragt worden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass sie den Reisevertrag wirksam nach § 651j I BGB durch Telefax vom 21.10.2011 wegen höherer Gewalt gekündigt habe. Sie ist der Ansicht, dass der Generalstreik höhere Gewalt iSv § 651j BGB darstelle, denn der Streikaufruf sei von der griechischen Gewerkschaft ausgegangen, sodass es sich hierbei um ein von außen kommendes unabwendbares Ereignis handle. Die Beklagte habe daher zunächst die Mehrkosten für die Rückreise zu tragen. Diese bestehen aus 690,00 Euro zusätzliche Hotelkosten in Griechenland, 807,00 Euro hälftige Hotelkosten auf der Fahrt nach Deutschland und 375,00 Euro hälftige Buskosten nach Verrechnung mit ersparten Fährkosten, insgesamt 1.872,00 Euro. Weiter seien die Kosten für die drei gesondert reisenden Personen für Hotelaufenthalt und Flüge in Höhe von 560,00 Euro von der Beklagte vollständig zu übernehmen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2432 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2012 zu zahlen
7die Beklagte zu verurteilen, weitere außergerichtliche Verzugskosten von 229,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen.
8hilfsweise,
9die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Lehrer bei der Buchung einer Klassenfahrt als Vertreter der Schüler bzw. derer Eltern handle. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Fährbetrieb ein Leistungsträger der Klägerin sei, sodass der Streik einen betrieblichen Zusammenhang aufweise und ein Fall höherer Gewalt ausscheide. Zudem sei der Streik für die Klägerin vorhersehbar gewesen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die aufgrund der Erkrankung einer Schülerin entstandenen Mehrkosten auf einem vom ursprünglichen Reisevertrag isoliert zu betrachtenden Vertrag beruhen, den die Klägerin mit Frau U-L als Vertreterin der betroffenen Schüler abschloss.
13Weiter wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16I.
17Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Mehrkosten gemäss § 651j Abs. 2 iVm § 651e Abs.3 BGB wegen der aufgrund des Fährstreikes abgeänderten Rückreise der Gruppe in Höhe von 1.872,00 Euro gegen die Beklagte zu.
18Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Sie ist nicht Vertragspartnerin der bei der Klägerin gebuchten Gruppenreise geworden. Vielmehr ist ein Vertrag mit den einzelnen Reisenden der Gruppe geschlossen worden.
19Bei einer Gruppenreise tritt der die Reise Anmeldende in der Regel als Vertreter der einzelnen Reiseteilnehmer auf. Wird eine Reise von einer Person gebucht, bei der nicht nur diese Person sondern auch weitere Personen Teilnehmer sind, stellt sich gerade aus Sicht des Reisveranstalters als Empfängerin eines Angebotes auf Abschluss eines Reisevertrages die Frage, ob der Anmeldende in eigenem Namen für alle handelt oder ob er nur für sich selbst und hinsichtlich der weiteren Personen in deren Namen handelt. Soweit die Vertretungsverhältnisse bei der Buchung nicht angegeben werden, ist dies nach den Umständen der Buchung zu beurteilen (§ 164 Abs. 1 BGB). Abzustellen ist nicht auf den inneren Willen der Erklärenden sondern darauf, wie sich die zu würdigenden Buchungsumstände für die Beklagte als Erklärungsempfängerin darstellen. Bei einer Gruppe entspricht es auch ohne ausdrückliche Klarstellung dem bei der Buchung hervorgerufenen objektiven Eindruck, dass derjenige, der mit den weiteren Reiseteilnehmern weder verwandt noch sonst in einer engen Beziehung steht, nicht den Willen hat, sich selbst zu verpflichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine grosse Gruppe handelt und die Reisekosten hoch sind (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 1978 – VII ZR 104/76 –, juris). Dementsprechend wird bei Klassenfahrten ohne Hinzutreten weiterer Umstände allgemein angenommen, dass der eine solche Fahrt anmeldende Lehrer in der Regel als Vertreter der mitfahrenden Schüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter handelt (Führich. Reiserecht, 6.Aufl., Rn 118; OLG Hamm, NJW 1986, 1943; OLG Frankfurt NJW 1986, 1941 f.) Es kann - für den Reiseveranstalter in der Regel auch erkennbar - nicht angenommen werden, dass der Lehrer eine eigene Zahlungspflicht über die bei einer grossen Gruppe hohen Reisekosten eingehen will, vielmehr liegt es nahe, dass diejenigen, die mitreisen, zur Zahlung ihres Reisepreisanteiles verpflichte werden sollen, zumal sie als Mitreisende auch ein Interesse daran haben, eigene Ansprüche gegen den Veranstalter auf Durchführung der Reise zu halten.
20So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin ist auf Gruppenreisen spezialisiert. Auch die von ihr verwendeten Buchungsanmeldungen sind dementsprechend gestaltet. So heisst es dort (Bl. 52/53 d.A.), dass „wir“ buchen und nicht nur der Anmeldende. Sodann ist die Anzahl der Reiseteilnehmer genauso anzugeben wie der Preis pro Person und nicht etwa ein Gesamtpreis. Dass die Namen der Reisenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt wurden steht der Annahme eines Vertretergeschäftes nicht entgegen, denn der Vertretene muss nicht ausdrücklich genannt werden, seine Bestimmbarkeit genügt. Dementsprechend forderte die Klägerin die die Reise Anmeldende Klassenlehrerin Frau U-L mit der als Annahmeerklärung anzusehenden Buchungsbestätigung vom 03.02.2011 gemäss der beigefügten Checkliste (Bl. 55 d.A.) zur Abgabe einer Teilnehmerliste mit Namen 12 Wochen vor Reisebeginn auf. Diese Namensliste wurde mit Datum vom 23.09.2011 (Bl. 61 f d.A.) überreicht. Zuletzt konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die anmeldende Lehrerin sich zur Zahlung der ohne Zusatzkosten bei 13.974,00 Euro liegenden Reisekosten entsprechend der Rechnung vom 17.11.2011 (Bl. 9 d.A. ) in eigenem Namen verpflichten wollte.
21Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise zu einer vertraglichen Bindung der Beklagten und nicht der Reiseteilnehmer führten, liegen nicht vor. Bei der Klassenlehrerin bestand weder eine gesetzliche noch eine entweder auf ausdrücklicher Bevollmächtigung beruhende oder aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bergründete rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Auch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nicht einschlägig.
22Eine gesetzliche Vertretungsmacht der Klassenlehrerin Frau U-L, die sie zum rechtsgeschäftlichen Handeln für die Beklagte bei dem Abschluss eines Vertrages über die Durchführung einer Klassenfahrt ermächtigt hätte, bestand nicht.
23Nach §§ 59 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW wird die Schule nach aussen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Hiermit wird die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht der Schulleitung geregelt. Sowohl die Rechtsbegriffe "Vertretung nach Aussen" sowie die Verwendung in einem Gesetz sprechen dagegen, dass es sich hierbei lediglich um die Regelung einer repräsentativen Vertretung handelt (so aber wohl OLG Düsseldorf VersR 1987, 508) Im Rahmen dieser rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht ist der Schulleiter daher in der Lage den nach § 6 Abs. 3 Schulgesetz NRW zuständigen Schulträger zu verpflichten. dem steht nicht entgegen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter Landesbeamter ist und die als Schulträger fungierende Kommune gemäss § 79 SchulGNRW in erster Linie nur für Bereitstellung und Unterhalt der Schulanlage zuständig ist. Es ist keine Frage der Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns der Schulleitung nach aussen wer Kostenträger hierdurch ausgelöster Verbindlichkeiten ist, die Kommune oder das Land. Hauptaufgabe der Schulleitung ist vielmehr die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages (vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Jülich/ van den Hövel, § 59 Rn. 8, 9; vgl. auch § 59 Abs. 2 Nr. 2 SchulGNRW), wie sie in § 2 SchulG NRW bzw. der Landesverfassung ihren Niederschlag gefunden haben. Teil dieses Auftrages sind auch Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichtes wie sich aus § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG NRW ergibt. Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, wenn sie entsprechend Ziffer 3 der Richtlinien für Schulfahrten als Schulveranstaltung gemäss dem Runderlass vom 19.03.1997 durch die Schulleitung genehmigt wurden.
24Damit ist der Klägerin für den vorliegenden Fall zwar zuzugestehen, dass Klassenfahrten als Schulveranstaltungen in NRW Gegenstand einer vertraglichen Bindung der Schule selbst und damit der Gemeinde als Schulträger sein können. Allerdings setzt dies ein Handeln der Schulleitung voraus, das vorliegend nicht dargetan ist. Unstreitig handelt es sich bei Frau U – L um kein Mitglied der Schulleitung. Soweit die Klägerin auf die Oberstudienrätin S abstellt, kann dahinstehen, ob diese zur Schulleitung gehört, denn sie war am Vertragsschluss nicht beteiligt, sondern hat lediglich die nach Vertragsschluss überreichte Namensliste vom 23.09.2011 abgezeichnet.
25Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der Frau U - L, die sie bevollmächtigt hätte, die Beklagte zu vertreten, kann zwar dem Grunde nach vorliegen, sie ist im konkreten Fall aber nicht substantiiert dargetan.
26Die Möglichkeit für den einzelnen Lehrer im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht für die Schulleitung und damit für den Schulträger zu handeln ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem SchulG NRW. Nach § 60 Abs. 3 SchulGNRW können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrer und Lehrerinnen zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden. Die Verwendung des Begriffes Leitungsaufgaben zeigt, dass mit dieser Norm lediglich die Übertragung von schulinternen Aufgaben gemeint ist und nicht die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht zur Vertretung nach Aussen an Stelle des Schulleiters. Indes schliesst diese Norm die Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht durch die Schulleitung oder den Schulträger selbst nicht aus. Daneben ist ein Vertretung des Schulleiters nach Aussen durch einen Lehrer ist nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SchulGNRW nur vorgesehen, wenn ein Vertretungsfall vorliegt. Indes sieht Ziffer 5 „Vertragsabschluss“ der Richtlinien für Schulfahrten in Ziffer 5.1. vor, dass Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen im Namen der Schule und nicht im Namen der Lehrer oder im Namen der Schüler abgeschlossen werden. Weiter ist nach Ziffer 5.2 der Richtlinien vorgesehen, dass bei mehrtägigen Veranstaltungen die Zustimmung der Eltern einzuholen ist und sie sich zu verpflichten haben, die Kosten zu tragen. Indem aber Ziffer 5.1 ein Handeln in eigenem Namen der Lehrer sowie im Namen der Eltern ausschliesst und ein Handeln im Namen der Schule vorgibt, ergibt sich eine Vertretungsregelung dergestalt, dass Verträge die zur Durchführung für nach Massgabe der Richtlinien genehmigte Schulfahrten geschlossen werden, im Namen der Schule geschlossen werden sollen. Da es sich bei den Richtlinien aber nur um eine interne Rahmenvorschrift im Sinne einer Handlungsanweisung handelt, ergibt sich aus ihnen lediglich die Möglichkeit, dass ein Lehrer bei dem Abschluss eines Vertrages über die Durchführung einer genehmigten Schulfahrt die Schule und den Schulträger wirksam vertritt. Ob dies aber im Einzelfall tatsächlich geschehen ist richtet sich weiter alleine nach § 164 BGB und danach ob der Wille für einen anderen zu Handeln nach Aussen hervorgetreten ist bzw. wenn der Wille nicht erkennbar geworden ist, wie das Handeln für den Empfänger seinem objektiven Erklärungswert nach aufgefasst werden durfte.
27Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass Frau U – L vorliegend ausdrücklich von der Schulleitung der F Schule oder der Beklagten als Schulträgerin unmittelbar bevollmächtigt worden wäre, die Klassenfahrt bei der Klägerin zu buchen. Soweit die Klägerin eine Bevollmächtigung durch Zeugnis der Frau U – L unter Beweis gestellt hat, war dem nicht nachzugehen, da es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt. Konkrete Umstände, wann durch wenn genau diese Bevollmächtigung in welcher Form erfolgt sein soll, werden nicht genannt. Es wird auch nicht substantiiert, ob die Bevollmächtigung von der Schulleitung oder der Beklagten selbst erfolgt sein soll. Eine Vernehmung von Frau U – L in dieser Situation würde auf unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass Frau U - in Vertretung der Schulleitung nach § 60 Abs. 2 SchulGNRW handelte. Ein Vertretungsfall wie in der Norm vorgesehen wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Zuletzt führt die damit notwendig werdende Auslegung dazu, dass die Klägerin von dem Regelfall einer Gruppenreise ausgehen musste, bei der die einzelnen Reiseteilnehmer durch den Anmeldenden verpflichtet werden sollten. Der Buchung ist nicht zu entnehmen, dass der Anmeldung der Klassenfahrt eine Genehmigung als Schulveranstaltung vorausgegangen ist. Allein die Nennung der Schule in dem Buchungsformular und die Nutzung des Schulstempels reicht für die Annahme einer genehmigten Schulveranstaltung und einer damit nach Massgabe der Richtlinie bestehenden Vollmacht der Lehrerin nicht aus. Die Angabe der Schule, der die Gruppe angehört, und der Schulstempel sind von der Klägerin in dem Formular vorgegeben, ohne dass sich daraus ergibt, dass hiermit der Vertragspartner festgelegt werden soll. Diese Angaben dienen vielmehr alleine der Konkretisierung im Rahmen der Reiseplanung um damit ggfs. Vergünstigungen bei den Anbietern zu erhalten, wie sie gerade bei Gruppenreisen üblich sind (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr bekannt gewesen wäre, dass es sich um eine nach den Richtlinien für Schulfahrten genehmigte Reise handelte. Es ist bereits nicht dargetan, dass dies überhaupt der Fall gewesen wäre.
28Weiter ergibt sich eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten durch die Klassenlehrerin auch nicht aus Ziffer 2 der AGB der Klägerin, wonach bei Anmeldung durch einen Lehrer einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung der Anmeldende den jeweiligen Träger vertritt. Dabei kann dahinstehen ob die AGB wirksam in den Vertrag eingebunden wurden, denn sie sind nach § 307 BGB unwirksam.
29§ 307 Abs. 1 erklärt Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemesse Benachteiligung insbesondere dann anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht vereinbar ist.
30Dies ist hier der Fall. Mit der Regelung wird ein an dem Vertragsschluss selbst nicht beteiligter Dritter Vertragspartei durch eine fingierte Vertretungsmacht des Reiseanmelders. Damit kommt unter Umständen ein Vertrag gegen die Willen des Dritten zustande. Ein Vertrag, mit dem ein Dritter ohne seine Mitwirkung unmittelbar vertraglich verpflichtet wird, ist indes unzulässig. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter ist mit den Grundsätzen der Privatautonomie nicht vereinbar und daher unzulässig (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Grüneberger, Einf. v. § 328, Rn. 10).
31Ebenso scheidet eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht der Lehrerin Frau U – L aus.
32Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Duldungsvollmacht fehlen. Dass die Schulleitung der F Schule oder die Beklagte selbst es wissentlich geschehen liess, dass Frau U – L in der Vergangenheit Reiseverträge für Klassenfahrten der F Schule mit der Klägerin schloss, ist nicht dargetan und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
33Auch eine Anscheinsvollmacht liegt nicht vor. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Voraussetzung ist, dass schuldhaft ein Rechtsschein verursacht wurde (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Ellenberger, § 172, Rn. 11). Dass Frau U – L bereits in der Vergangenheit bei der Klägerin Reise anmeldete und der Beklagten dies hätte auffallen müssen bzw. sie es hätte unterbinden können, ist nicht dargetan. Alleine die Nutzung des Schulstempels sowie die Unterschrift der Oberstudienrätin Frau S auf der erst nach Vertragsschluss erstellten Namensliste setzen keinen ausreichenden Rechtsschein zur Annahme einer solchen Anscheinsvollmacht zu Lasten der Beklagten.
34Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass eine Passivlegitimation der Beklagten gegeben wäre, würde ein Anspruch der Klägerin aus § 651j Abs. 2 iVm § 651e Abs. 3 BGB ausscheiden.
35Zwar läge dann ein Reisevertrag iSv § 651a BGB zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor. Auch würde das Telefax vom 21.20.2011 eine Kündigungserklärung nach § 651 j BGB darstellen. Allerdings würde kein Kündigungsgrund gemäß § 651j BGB vorliegen, denn die im Rahmen des Generalstreik in Griechenland eingetretene Bestreikung des Fährverkehres nach Italien stellt keine höhere Gewalt im Sinne diese Vorschrift dar.
36Unter höherer Gewalt versteht man im Reisevertragsrecht ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Sprau, § 651j, Rn. 3). Die Definition unterscheidet sich von der Definition der höheren Gewalt im Rahmen der Fluggastrechte nach EU VO 241/2004. Dort liegt nach Auffassung des BGH gemäss Art. 5 Abs. 3 EU VO 241/20014 höhere Gewalt auch dann vor, wenn ein Streik innerhalb des Betriebes erfolgt. Der Streikaufruf wirkt sann - auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt - "von außen" auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Denn er zielt gerade darauf, als Kampfmittel der Auseinandersetzung um einen neuen oder anderen Tarifvertrag die "normale Ausübung der Tätigkeit" zu beeinträchtigen und wenn möglich vollständig lahmzulegen. Er betrifft demgemäß in aller Regel auch nicht nur einen einzelnen oder einzelne Flüge, sondern typischerweise die gesamte oder zumindest wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 –, BGHZ 194, 258-271). Diese - im Übrigen vom EuGH noch nicht bestätigte Definition - lässt sich indes auf das Reisevertragsrecht nicht übertragen, denn § 651 j BGB ist zugunsten der Reisenden enger auszulegen als Art. 4 Abs. 6 der, den §§ 651 a ff BGB zugrundeliegenden Pauschalreiserechts Richtlinie. Diese unterscheidet nicht danach, ob das ungewöhnliche nicht vorhersehbare Ereignis von aussen kommt. Für den § 651 j BGB ist indes anerkannt, dass Streiks nur dann höhere Gewalt darstellen, wenn sie sich auf Bereiche beziehen, für deren Funktionieren der Veranstalter vertraglich nicht einzustehen hat. Anders verhält es sich hingegen bei einem Streik des eigenen Personals bzw. im Bereich der Leistungsträger (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Sprau, § 651j, Rn. 3). Leistungsträger erbringen entweder eine bestimmt Art von Leistungen, eine Einzelleistung oder ein Bündel von Einzelleistungen, die im Rahmen des Reisevertrages Teilleistungen des Veranstalters sind (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Sprau, § 651a, Rn. 10). Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind neben seinen eigenen Leuten auch Leistungsträger und ihre Hilfspersonen, soweit sie reisevertraglich vereinbarte Leistungen erbringen (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Sprau, § 651a, Rn. 11).
37Bei dem von den Fährbetrieben mitgetragenen griechischen Generalstreik handelt es sich danach im Rahmen der nach § 651 j BGB gebotenen Betrachtung nicht um ein von außen kommendes Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang, da der streikende Fährbetrieb T Ferries ein Leistungsträger bzw. Erfüllungsgehilfe der Klägerin war. Dies ergibt sich aus den Reiseinformationen, die die Klägerin der Frau U – L hat zukommen lassen (Bl. 56 ff. d.A.). Hiernach wurde unter anderem die Fährleistung von Ancona nach Patras und von Patras nach Ancona als zu erbringende Leistung der Klägerin dargelegt. Dass die Klägerin ion diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der W Seereisen- Agentur GmbH geschlossen hat, ändert an der Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nichts. T Ferries stellt nämlich - auch wenn über die Firma W Seereisen vermittelt - eine Hilfsperson des Leistungsträgers W Seereisen dar, die die reisevertraglich vereinbarte Leistungen zu erbringen hatte. Da das Vorliegen einer höheren Gewalt bereits am betrieblichen Zusammenhang des Ereignisses scheitert, kann offen bleiben, ob der Streik für die Klägerin unvorhersehbar war.
38II.
39Der Klägerin steht ebenso kein Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund der Erkrankung einer Schülerin und der dadurch erforderlich werdenden Begleitung durch Frau U – L und einer weiteren Schülerin entstandenen Mehrkosten gegen die Beklagte aus § 651 a BGB zu.
40Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich um einen von dem Ursprungsvertrag unabhängigen neuen Reisevertrag handelt, der anlässlich der Erkrankung einer Schülerin und der dadurch erforderlich werdenden Umplanung von Griechenland aus geschlossen wurde. Indes fehlt es auch diesbezüglich an einer Passivlegitimation der Beklagten. Erkennbar standen die hier gebuchten Leistungen in keinem Zusammenhang mehr mit den Reiseleistungen gemäss der unter dem 17.01.2011 gebuchten Gruppenreise. Eine irgendwie geartete Beteiligung der Schulleitung der F Schule oder der Beklagten selbst ist bei dieser zusätzliche Buchung nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Allein aus einer telefonischen Rücksprache mit der Schulleitung bezüglich des weiteren Vorgehens kann nicht auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht der Lehrerin geschlossen werden. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagte entsprechend.
41III.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO
43Streitwert: 2.432,00 Euro
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