Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
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BGB § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Endurteil vom Landgericht München II - 9 O 2630/21 Fin
11. März 2022
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9 O 2630/21 Fin | 11. März 2022 |