BGB § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

1.
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
2.
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
herbeigeführt hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
17 U 823/20 12. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 122/20
17. November 2020
3 U 122/20 17. November 2020
Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 562/17
22. Juni 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 368/16
6. April 2017
III ZR 368/16 6. April 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 87/13
9. März 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 91/14
26. Januar 2016
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Urteil vom Landgericht Heilbronn - Bm 6 O 128/15
20. Oktober 2015
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Urteil vom Amtsgericht Bonn - 109 C 223/13
15. April 2014
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Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 406/13
20. Januar 2014
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